Der BFH definierte zuletzt die Realteilung als die Aufgabe einer Mitunternehmerschaft durch Aufteilung des Gesellschaftsvermögens unter den Mitunternehmern, wobei zumindest einer der bisherigen Mitunternehmer die ihm zugewiesenen Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen überführt (BFH-Urteil vom 11.4.2013, Az. III R 32/12). Dieser Auffassung folgte auch die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 28.2.2006, BStBl. I 2006, S. 228).
An diesem restriktiven Verständnis hält der BFH nun mit Urteil des BFH vom 17.12.2015 (Az. III R 49/13) nicht mehr fest. So kann eine gewinn- und damit steuerneutrale Realteilung auch dann vorliegen, wenn auf den ausscheidenden Gesellschafter ein Teilbetrieb übertragen wird und die verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft fortführen.
Hinweis
Auch der IV. und VIII. Senat des BFH haben dieser Rechtsprechungsänderung zugestimmt und halten somit an ihrer bislang teilweise abweichenden Rechtsauffassung nicht mehr fest.