Vorsteuerabzug einer Führungsholding
Der XI. Senat bestätigt mit seinem Urteil vom 1.6.2016 (Az. XI R 17/11) seine bisherige Auffassung, dass einer reinen Führungsholding grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug für Vorsteuerbeträge zusteht, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen stehen.
Hinweis
Die Ausführungen des BFH sind sehr zu begrüßen, da es nach der Entscheidung des V. Senats vom 6.4.2016 (Az. V R 6/14) erneut fraglich war, ob eine reine Führungsholding grundsätzlich den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen kann. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des V. Senats (Details hierzu vgl. novus Juli 2016) sollten Steuerpflichtige, die als reine Führungsholding fungieren, eine Dokumentation vorhalten, aus der sich ergibt, dass die von ihnen getätigten Leistungsbezüge ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zuzuordnen sind.
Personengesellschaft als Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft
Wie bereits in einem früheren Urteil entschieden bestätigt der XI. Senat, dass seiner Auffassung nach jedenfalls eine GmbH & Co. KG Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein kann. Der Begriff der „juristischen Person“ i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG sei unter Beachtung des EuGH-Urteils zu Larentia + Minerva in entsprechender Weise richtlinienkonform auszulegen. Ob darüber hinaus weitere Voraussetzungen (bspw. entsprechend der Auffassung des V. Senats die finanzielle Eingliederung sämtlicher Gesellschafter der Personengesellschaft in das Unternehmen des Organträgers) für das Vorliegen einer Organschaft erforderlich sind, hat er bewusst offen gelassen. Eine Vorlage an den Großen Senat des BFH sah der XI. Senat nicht für geboten an, da zumindest teilweise Übereinstimmung zwischen den Senaten besteht und es im Streitfall nicht darauf ankam, ob er der Auffassung des V. Senats vollständig zustimmen würde.
Hinweis
Somit zeigt dieses Urteil auch bezogen auf die Organschaft die Diskrepanz in der Rechtsprechung der beiden Umsatzsteuersenate des BFH. Es besteht damit weiterhin Rechtsunsicherheit, unter welchen Voraussetzungen eine Personengesellschaft in einen umsatzsteuerlichen Organkreis einbezogen werden kann.
Die Finanzverwaltung hat nunmehr mit einer Rundverfügung der OFD Frankfurt vom 24.5.2016 (Az. S 7105 A - 22 - St 110, DStR 2016, S. 1611) auf die (vorherigen) Urteile des BFH reagiert und zur umsatzsteuerlichen Organschaft Stellung genommen. Entsprechend dieser Verfügung sollen die Entscheidungen des BFH über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht anzuwenden sein. Gleichwohl können sich Steuerpflichtige in Fällen, in denen nach der Rechtsprechung beider Senate eine Eingliederung möglich ist (d. h. GmbH & Co. KG als Organgesellschaft, wenn die Gesellschafter dieser GmbH & Co. KG neben dem Organträger nur Personen sind, die in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind), auf diese Rechtsprechung berufen. Eine Öffnung der umsatzsteuerlichen Organschaft auf Personengesellschaften als Organgesellschaft erscheint damit einer gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.