Denn die Umsatzsteuerfreiheit hat einen Pferdefuß: Vorsteuerbeträge etwa aus Errichtungs- oder Erhaltungskosten der letzten zehn Jahre sind zeitanteilig zu berichtigen. Die einmal erklärte Option zur Umsatzsteuerpflicht ist grundsätzlich auch widerruflich. Mangels konkreter Bestimmung im Umsatzsteuergesetz ist jedoch seit geraumer Zeit streitig, innerhalb welchen Zeitraums sowohl die Option als auch ihr Widerruf ausgeübt werden kann.
So akzeptiert die Finanzverwaltung die Optionsausübung oder den Widerruf nur bis zur sog. formellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung, in der die Immobilientransaktion erfasst wurde. „Ist die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen und die Steuerfestsetzung damit unanfechtbar, ist die formelle Bestandskraft gegeben und somit nach Auffassung der Finanzverwaltung weder die Optionsausübung noch der Widerruf möglich.“ erklärt Christine Kauffmann, Steuerberaterin bei Ebner Stolz in Stuttgart.
Der BFH widerspricht nun aber mit Urteil vom 19.12.2013 (Az. V R 6/12) dieser Sichtweise des Bundesfinanzministeriums und erklärt in dem Streitfall den Widerruf der Option auch dann noch für wirksam, wenn zwar die Steuerfestsetzung formell bestandskräftig ist, aber auf Grund eines sog. Vorbehalts der Nachprüfung noch änderbar ist. „In der Umsatzsteuer erfolgt eine quasi Selbstveranlagung in Form der Umsatzsteuererklärung, die per Gesetz eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung darstellt. Folglich ist diese noch abänderbar, solange der Vorbehalt nicht per Bescheid aufgehoben wurde und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.“ wie Christine Kauffmann erläutert, ergibt sich daraus ein deutlich längerer Zeitraum.