Das BMF überarbeitete seine bisherigen Grundsätze zur Anwendung der DBA auf Personengesellschaften (BMF-Schreiben vom 16.4.2010, BStBl. I 2010, S. 354) mit dem nun vorliegenden Schreiben vom 26.9.2014 (Az. IV B 5 - S 1300/09/10003). Das neue Schreiben ersetzt die bisherige Verlautbarung und ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.
In dem Schreiben vom 26.9.2014 führt das BMF u. a. aus, dass im Falle des Wegzugs eines Gesellschafters, der an einer gewerblich geprägten oder gewerblich infizierten Personengesellschaft beteiligt ist, die Entstrickungsvorschriften anzuwenden sind. Da nach früherer Auffassung der Finanzverwaltung der Wegzug des Gesellschafters nicht zur Besteuerung stiller Reserven führte, fasste der Gesetzgeber in 2013 die Regelung des § 50i EStG. Wurden demnach vor dem 29.6.2013 Anteile i. S. d. § 17 EStG oder Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens auf eine gewerblich geprägte oder gewerblich infizierte Personengesellschaft steuerneutral übertragen, an der ein im anderen DBA-Staat ansässiger Gesellschafter beteiligt ist, unterliegt eine Veräußerung oder Entnahme nach dem 29.6.2013 ungeachtet der DBA-Regelungen der inländischen Besteuerung. Das BMF erläutert hier erstmals, wie § 50i EStG in der aktuellen Fassung (inkl. Erweiterungen durch das sog. „Kroatien-Gesetz“ vom 25.7.2014) anzuwenden ist.