Das BMF veröffentlichte am 23.5.2016 die finale Fassung seines Anwendungsschreibenszu § 153 AO und erläutert darin die Anzeige- und Berichtigungspflichten bei objektiv unrichtigen oder unvollständigen Angaben in einer abgegebenen Erklärung. Dabei betont das BMF, dass nicht jede objektive Unrichtigkeit den Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nahe legt. Vielmehr müsse die zuständige Finanzbehörde sorgfältig prüfen, ob der Anfangsverdacht einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung gegeben sei.
Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem (IKS) eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, könne dies ggf. ein Indiz gegen das Vorliegen von Vorsatz oder Leichtfertigkeit darstellen. Jedoch resultiere daraus noch keine Befreiung von der Prüfung im Einzelfall.
Hinweis
Damit kommt einem steuerlichen Compliance System, das sich in einem IKS nieder schlägt, eine erhöhte Bedeutung zu, da es dazu dienen kann, den etwaigen Anfangsverdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu entkräften.