Gemäß der im Kroatien-Anpassungsgesetz enthaltenen Regelung in § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG wurde mit Wirkung zum 1.10.2014 der Übergang der Umsatzsteuerschuldnerschaft um Lieferungen bestimmter Metalle (s. Anlage 4 zum UStG) ausgeweitet. Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2015 wurde diese Regelung zum 1.1.2015 allerdings zum einen durch eine Modifizierung der Anlage 4 zum UStG eingeschränkt, indem dort zahlreiche Metallprodukte wieder gestrichen wurden. Zum anderen ist nun eine Bagatellgrenze vorgesehen, wonach Lieferungen von Metallen nicht zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft führen, wenn die im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs in Rechnung gestellten Entgelte weniger als 5.000 Euro betragen.
Unternehmer, die somit zum 1.10.2014 ihre betrieblichen Abläufe auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen von Metallen umgestellt haben, mussten nun zum 1.1.2015 abermals eine Anpassung vornehmen. Das BMF sieht hierzu, wie bereits im Falle der verspäteten Umsetzung der ursprünglichen Regelung zum 1.10.2014, mit Schreiben vom 22.1.2015 eine Nichtbeanstandungsregelung vor.
Demnach wird es nicht beanstandet, wenn bei Umsätzen aus Lieferungen von Metallen im Zeitraum vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 vom Übergang der Steuerschuldnerschaft ausgegangen wird, obwohl diese Fälle nach der Neuregelung zum 1.1.2015 nicht mehr darunter fallen. Dies gilt nur dann, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger einvernehmlich von dieser Regelung Gebrauch machen und der Leistungsempfänger die Versteuerung des Umsatzes vornimmt.