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BMF: Nichtbeanstandungsregelung zum Reverse-Charge-Verfahren bei Metallen laut JStG 2015

Seit 1.10.2014 führen Lie­fe­run­gen von Me­tal­len, die in ei­ner An­lage zum Um­satz­steu­er­ge­setz auf­ge­lis­tet sind, zum Überg­ang der Um­satz­steu­er­schuld­ner­schaft auf den Leis­tungs­empfänger. Mit Wir­kung zum 1.1.2015 wurde diese Re­ge­lung al­ler­dings wie­der ein­ge­schränkt. Mit ei­ner Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung für Umsätze vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 räumt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium be­trof­fe­nen Un­ter­neh­mern mehr Zeit für er­for­der­li­che An­pas­sun­gen ein.

Gemäß der im Kroa­tien-An­pas­sungs­ge­setz ent­hal­te­nen Re­ge­lung in § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG wurde mit Wir­kung zum 1.10.2014 der Überg­ang der Um­satz­steu­er­schuld­ner­schaft um Lie­fe­run­gen be­stimm­ter Me­talle (s. An­lage 4 zum UStG) aus­ge­wei­tet. Mit dem sog. Jah­res­steu­er­ge­setz 2015 wurde diese Re­ge­lung zum 1.1.2015 al­ler­dings zum einen durch eine Mo­di­fi­zie­rung der An­lage 4 zum UStG ein­ge­schränkt, in­dem dort zahl­rei­che Me­tall­pro­dukte wie­der ge­stri­chen wur­den. Zum an­de­ren ist nun eine Ba­ga­tell­grenze vor­ge­se­hen, wo­nach Lie­fe­run­gen von Me­tal­len nicht zur Um­kehr der Steu­er­schuld­ner­schaft führen, wenn die im Rah­men ei­nes wirt­schaft­li­chen Vor­gangs in Rech­nung ge­stell­ten Ent­gelte we­ni­ger als 5.000 Euro be­tra­gen.

Un­ter­neh­mer, die so­mit zum 1.10.2014 ihre be­trieb­li­chen Abläufe auf den Überg­ang der Steu­er­schuld­ner­schaft bei Lie­fe­run­gen von Me­tal­len um­ge­stellt ha­ben, muss­ten nun zum 1.1.2015 aber­mals eine An­pas­sung vor­neh­men. Das BMF sieht hierzu, wie be­reits im Falle der verspäte­ten Um­set­zung der ur­sprüng­li­chen Re­ge­lung zum 1.10.2014, mit Schrei­ben vom 22.1.2015 eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung vor.

Dem­nach wird es nicht be­an­stan­det, wenn bei Umsätzen aus Lie­fe­run­gen von Me­tal­len im Zeit­raum vom 1.1.2015 bis 30.6.2015 vom Überg­ang der Steu­er­schuld­ner­schaft aus­ge­gan­gen wird, ob­wohl diese Fälle nach der Neu­re­ge­lung zum 1.1.2015 nicht mehr dar­un­ter fal­len. Dies gilt nur dann, wenn der leis­tende Un­ter­neh­mer und der Leis­tungs­empfänger ein­ver­nehm­lich von die­ser Re­ge­lung Ge­brauch ma­chen und der Leis­tungs­empfänger die Ver­steue­rung des Um­sat­zes vor­nimmt.

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