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BMF-Schreiben zu § 50i Abs. 2 EStG

Wur­den vor dem 29.6.2013 Wirt­schaftsgüter des Be­triebs­vermögens oder An­teile i. S. v. § 17 EStG in das Be­triebs­vermögen ei­ner ge­werb­lich geprägten oder ge­werb­lich in­fi­zier­ten Per­so­nen­ge­sell­schaft über­tra­gen und ist hier­bei die Be­steue­rung der stil­len Re­ser­ven un­ter­blie­ben (sog. 50i-Ge­sell­schaft), können nach § 50i Abs. 2 EStG Um­wand­lun­gen, Ein­brin­gun­gen oder - un­ent­gelt­li­che - Über­tra­gun­gen ent­ge­gen der sonst gel­ten­den Re­ge­lun­gen zur Buch­wert­fortführung zwin­gend zur Auf­de­ckung der stil­len Re­ser­ven und zu de­ren Ver­steue­rung führen.

Am 21.12.2015 veröff­ent­lichte das BMF die fi­nale Fas­sung sei­nes Schrei­bens zur An­wen­dung des § 50i Abs. 2 EStG. Dem­nach wer­den die Fälle aus dem An­wen­dungs­be­reich des § 50i Abs. 2 EStG her­aus­ge­nom­men, bei de­nen be­reits bis­lang da­von aus­ge­gan­gen wurde, dass diese dem Sinn und Zweck nach nicht von der Re­ge­lung er­fasst wer­den (z. B. reine In­landsfälle, also ohne Be­tei­li­gung ausländi­scher Ge­sell­schaf­ter).

Al­ler­dings gilt zunächst der Re­gel­fall, dass bei Vor­lie­gen ei­ner sog. 50i-Ge­sell­schaft eine Um­wand­lung, eine Ein­brin­gung, ein Struk­tur­wan­del, die un­ent­gelt­li­che Über­tra­gung ei­nes Mit­un­ter­neh­me­ran­teils oder ein­zel­ner Wirt­schaftsgüter un­ter An­satz des ge­mei­nen Werts zu er­fol­gen hat, un­ge­ach­tet des­sen, ob die be­tei­lig­ten Steu­er­pflich­ti­gen in einem DBA-Staat ansässig sind. So­mit würde § 50i Abs. 2 EStG auch Über­tra­gun­gen auf Inländer er­fas­sen. Im Wege von Bil­lig­keits­re­ge­lun­gen wer­den dann be­stimmte Fälle auf An­trag aus dem An­wen­dungs­be­reich aus­ge­nom­men. Un­klar ist da­bei, in wel­cher Form und wann ein sol­cher An­trag zu stel­len sein soll. Ak­tu­ell ist je­doch da­von aus­zu­ge­hen, dass die­ser an keine be­stimmte Frist ge­bun­den ist und auch noch nachträglich ge­stellt wer­den kann. Da­mit wären auch Altfälle von die­ser Bil­lig­keits­re­ge­lung er­fasst.

Ein An­trag auf Nicht­an­wen­dung des § 50i Abs. 2 EStG ist re­gelmäßig dann möglich, wenn durch die Über­tra­gung das deut­sche Be­steue­rungs­recht we­der hin­sicht­lich der lau­fen­den Einkünfte noch hin­sicht­lich ei­nes Veräußerungs- oder Auf­ga­be­ge­winns aus­ge­schlos­sen oder be­schränkt wird. Bei der Prüfung ei­ner Be­einträch­ti­gung des deut­schen Be­steue­rungs­rechts bleibt in der Re­gel § 50i EStG un­berück­sich­tigt. Der An­trag ist übe­rein­stim­mend vom über­tra­gen­den und über­neh­men­den Recht­sträger zu stel­len.

Bei Schen­kun­gen oder Erbfällen grei­fen die Bil­lig­keits­re­ge­lun­gen nur bei der Über­tra­gung auf natürli­che Per­so­nen. Ins­be­son­dere Über­tra­gun­gen auf Stif­tun­gen sind da­mit nicht von der Bil­lig­keits­re­ge­lung er­fasst, mit der Folge, dass auf diese Vorgänge § 6 Abs. 3 EStG keine An­wen­dung fin­det.

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