Mit Schreiben vom 16.7.2014 (Az. IVC 6 - S 2171-b/09/10002) stellt das BMF die neuen Grundsätze der Finanzverwaltung zu Teilwertabschreibungen und Wertaufholungen dar. Danach kommt bei der Beurteilung, ob eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt und damit eine Teilwertabschreibung zulässig ist, der Eigenart des betreffenden Wirtschaftsgutes eine maßgebliche Bedeutung zu.
U. a. bejaht die Finanzverwaltung im Einklang mit der Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet.
Unerheblich ist, welche Kursänderungen bis zum Tag der Bilanzaufstellung eintreten, da es sich insoweit nicht um werterhellende, sondern um wertbeeinflussende Umstände handelt. Der Teilwert der Aktie kann allerdings dann nicht nach dem Kurswert bestimmt werden, wenn z. B. der Kurs durch Insidergeschäfte manipuliert wurde oder über einen längeren Zeitraum kein Handel mit den zu bewertenden Aktien stattfand (ebenso BFH-Urteil vom 21.9.2011, Az. I R 89/10).
Diese Grundsätze gelten ebenso für aktien-indexbezogene Wertpapiere, die an der Börse gehandelt und nicht zum Nennwert zurückgezahlt werden oder für Anteile an Investmentfonds, sofern mehr als 50 % des Investmentvermögens zum Bilanzstichtag in Aktien investiert ist.
Hinweis
Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden, wobei davon abweichende Regelungen für festverzinsliche Wertpapiere im Umlaufvermögen und für Anteile an Investmentfonds, die als Finanzanlage im Anlagevermögen gehalten werden, vorgesehen sind.