Der Kernpunkt des Referentenentwurfs besteht deshalb darin, Transparenz über „beherrschende“ Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien zu schaffen, die nicht EU/EWR-Mitglieder sind (sog. Drittstaat-Gesellschaften).
Dazu sind u. a. folgende Maßnahmen vorgesehen, die grundsätzlich auf alle am Tag der Gesetzesverkündung anhängigen Verfahren anzuwenden sein sollen:
- Ausweitungen der bereits bestehenden Anzeigepflichten in § 138 AO,
- Einführung einer neuen Mitteilungspflicht für Finanzinstitute über von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften (§ 138b AO-E),
- Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses nach § 30a AO,
- Erweiterung des automatisierten Kontenabrufverfahrens nach § 93 Abs. 7 AO,
- Regelung der Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1a AO-E),
- neue Aufbewahrungspflicht für Steuerpflichtige, die einen beherrschenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft ausüben (§ 147a Abs. 2 AO-E),
- Verlängerung der Zahlungsverjährungsfrist bei Steuerstraftaten von fünf auf zehn Jahre (§ 228 Satz 2 AO-E; mit Wirkung für alle zum Zeitpunkt der Gesetzesverkündung noch nicht abgelaufene Verjährungsfristen),
- Erweiterung des Katalogs der besonders schweren Steuerhinterziehung um Fälle der Hinterziehung mittels verdeckter Geschäftsbeziehungen zu vom Steuerpflichtigen beherrschten Drittstaat-Gesellschaften (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AO-E).