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BMF nochmals zur Nichtbeanstandungsregelung auf E-Book-Bundles

Die Fi­nanz­ver­wal­tung be­an­stan­det es nicht, wenn die Ab­gabe be­stimm­ter sog. Bund­les (Print- und Di­gi­tal­pro­dukt zum Ge­samt­kauf­preis) bis zum 1.1.2016 als ein­heit­li­che Leis­tung zum ermäßig­ten Um­satz­steu­er­satz ver­steu­ert wird (BMF-Schrei­ben vom 7.11.2014 an die re­le­van­ten Bran­chen­verbände). Diese Auf­fas­sung wird noch­mals durch ein wei­te­res BMF-Schrei­ben bestätigt und kon­kre­ti­siert.

Mit Schrei­ben vom 19.12.2014 (Az. IV D 2 - S 7200/13/10005) bestätigt das BMF dem an­fra­gen­den Börsen­ver­ein des Deut­schen Buch­han­dels e. V. die aus­schließli­che An­wen­dung der Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung für vor dem 1.1.2016 aus­geführte Umsätze bei E-Book-Bund­les zu einem Ge­samt­ver­kaufs­preis (ge­druck­tes Buch mit E-Book). Eine Aus­wei­tung auf die gleich­zei­tige Ab­gabe von ge­druck­ten Zei­tun­gen oder Zeit­schrif­ten und dem ent­spre­chen­den E-Pa­per (sog. E-Pa­per-Bund­les) oder Bund­les in an­de­ren Bran­chen wird ausdrück­lich ab­ge­lehnt, weil hier nicht ent­spre­chende Um­stel­lungs­schwie­rig­kei­ten wie in der Buch­han­dels­bran­che ge­ge­ben sein sol­len. Viel­mehr lie­gen in die­sen Fällen - schon im­mer - je­weils ei­genständig für sich zu würdi­gende Leis­tun­gen vor. 

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