deen

Aktuelles

BMF zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Mit Schrei­ben vom 5.5.2014 geht das BMF auf die ak­tu­elle Recht­spre­chung des BFH zur or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ein­glie­de­rung als Vor­aus­set­zung der um­satz­steu­er­li­chen Or­gan­schaft ein und mo­di­fi­ziert seine bis­he­ri­gen Ausführun­gen im Um­satz­steuer-An­wen­dungs­er­lass (UStAE).

In dem Schrei­ben vom 5.5.2014 (Az. IV D 2 - S 7105/11/10001, IV D 2 - S 7105/13/10003) lässt die Fi­nanz­ver­wal­tung al­ler­dings of­fen, ob sie  der ein­schränken­den Recht­spre­chung des BFH folgt. Der BFH ent­schied mit Ur­teil vom 8.8.2013 (Az. V R 18/13), dass die or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung nur dann ge­ge­ben ist, wenn der Or­ganträger sei­nen Wil­len in der Or­gan­ge­sell­schaft durch­set­zen kann. Die Fi­nanz­ver­wal­tung for­dert hin­ge­gen un­verändert, dass eine vom Wil­len des Or­ganträgers ab­wei­chende Wil­lens­bil­dung nicht statt­fin­det.

Wei­ter enthält das Schrei­ben Ausführun­gen zu fol­gen­den Be­rei­chen: In den Fällen in de­nen die or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung der Or­gan­ge­sell­schaft in den Or­ganträger da­durch begründet wird, dass ein Mit­ar­bei­ter des Or­ganträgers als Ge­schäftsführer der Or­gan­ge­sell­schaft tätig ist, ver­zich­tet die Fi­nanz­ver­wal­tung künf­tig dar­auf, dass der Mit­ar­bei­ter eine Lei­tungs­funk­tion beim Or­ganträger in­ne­hat (Ab­schnitt 2.8 Abs. 9 UStAE).

Fehlt es an ei­ner per­so­nel­len Ver­flech­tung zwi­schen Or­ganträger und Or­gan­ge­sell­schaft, wird die or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung durch einen Be­herr­schungs­ver­trag nach § 291 AktG oder eine Ein­glie­de­rung nach §§ 319, 320 AktG begründet, so­fern sich das dar­aus er­ge­bende Wei­sungs­recht des Or­ganträgers auf die ge­samte un­ter­neh­me­ri­sche Sphäre der Or­gan­ge­sell­schaft er­streckt (Ab­schnitt 2.8 Abs. 10 Sätze 6 und 7 UStAE).

Schließlich erläutert das BMF an­hand von Bei­spie­len, wie die or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung über eine Be­tei­li­gungs­kette zum Or­ganträger ver­mit­telt wird (Ab­schnitt 2.8 Abs. 10a UStAE). So kann die or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung auch über eine zwi­schen­ge­schal­tete nicht­un­ter­neh­me­ri­sch tätige Toch­ter­ge­sell­schaft oder über eine Schwes­ter­ge­sell­schaft der Or­gan­ge­sell­schaft begründet wer­den, so­fern letzt­lich si­cher­ge­stellt ist, dass keine vom Or­ganträger ab­wei­chende Wil­lens­bil­dung statt­fin­det.

Hinweis

Die Grundsätze des Schrei­bens sind in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den, wo­bei es für vor dem 1.1.2015 aus­geführte Umsätze nicht be­an­stan­det wird, wenn sich die am ver­meint­li­chen Or­gankreis Be­tei­lig­ten wei­ter­hin auf die bis­he­rige Ver­wal­tungs­auf­fas­sung be­ru­fen.

nach oben