Um den Kirchensteuereinbehalt vornehmen zu können, haben die steuerabzugsverpflichteten Unternehmen (d.h. Dividenden zahlende Kapitalgesellschaften, Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen, an denen eine typisch stille Beteiligung besteht, sowie Schuldner von Erträgen aus inländischen Wandelanleihen, Genussrechten oder partiarischen Darlehen) nach entsprechender Zulassung die Kirchensteuerabzugsmerkmale jährlich im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch abzurufen, erstmals vom 1.9.2014 bis 31.10.2014.
In diesem Jahr hat das BZSt den Zeitraum zur Regelabfrage um einen Monat verlängert. Nunmehr haben die Unternehmen bis 30.11.2014 Zeit, die Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) einzuholen.
HINWEIS: Zugleich weist das BZSt darauf hin, dass Abzugsverpflichtete, die bislang noch nicht die Zulassung zum Abrufverfahren beantragt haben, sich umgehend an das BZSt wenden sollten.