Mit drei Urteilen vom 27.08.2014 (Az. VIII R 6/12, VIII R 16/11, VIII R 41/11), die jeweils Gesellschaften in der Rechtsform einer GbR betreffen, die überwiegend freiberuflich, in geringem Umfang aber auch gewerblich tätig sind, quantifiziert der BFH nun ein solches äußerst geringes Ausmaß und gibt eine Bagatellgrenze vor. Demnach haben gewerbliche Umsätze einen äußerst geringen Umfang, wenn sie 3 % der Gesamtnettoumsätze der GbR und den Betrag von 24.500 Euro nicht übersteigen.
Erzielt eine Personengesellschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit und übt daneben zugleich eine gewerbliche Tätigkeit aus, werden die Einkünfte insgesamt in gewerbliche Einkünften umqualifiziert. Diese gesetzlich vorgegebene sog. Abfärbewirkung tritt nach der Rechtsprechung des BFH allerdings dann nicht ein, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit von äußerst geringem Ausmaß handelt.