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Bagatellgrenze für Abfärbewirkung geringfügiger gewerblicher Einkünfte

BFH 27.08.2014, VIII R 6/12, VIII R 16/11, VIII R 41/11

Er­zielt eine Per­so­nen­ge­sell­schaft Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit und übt da­ne­ben zu­gleich eine ge­werb­li­che Tätig­keit aus, wer­den die Einkünfte ins­ge­samt in ge­werb­li­che Einkünf­ten um­qua­li­fi­ziert. Diese ge­setz­lich vor­ge­ge­bene sog. Abfärbe­wir­kung tritt nach der Recht­spre­chung des BFH al­ler­dings dann nicht ein, wenn es sich um eine ge­werb­li­che Tätig­keit von äußerst ge­rin­gem Ausmaß han­delt.

Mit drei Ur­tei­len vom 27.08.2014 (Az. VIII R 6/12, VIII R 16/11, VIII R 41/11), die je­weils Ge­sell­schaf­ten in der Rechts­form ei­ner GbR be­tref­fen, die über­wie­gend frei­be­ruf­lich, in ge­rin­gem Um­fang aber auch ge­werb­lich tätig sind, quan­ti­fi­ziert der BFH nun ein sol­ches äußerst ge­rin­ges Ausmaß und gibt eine Ba­ga­tell­grenze vor. Dem­nach ha­ben ge­werb­li­che Umsätze einen äußerst ge­rin­gen Um­fang, wenn sie 3 % der Ge­samt­net­to­umsätze der GbR und den Be­trag von 24.500 Euro nicht über­stei­gen.

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