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Steuerberatung

Baldiges Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen EU und Kanada (CETA)

Das Wirt­schafts- und Han­dels­ab­kom­men (Com­pre­hen­sive Eco­no­mic and Trade Agree­ment, CETA) zwi­schen der Eu­ropäischen Union (EU) und ih­ren Mit­glied­staa­ten ei­ner­seits und Ka­nada an­de­rer­seits ist be­reits un­ter­zeich­net. Am 15.2.2017 folgte die Zu­stim­mung des Eu­ropäischen Par­la­ments. CETA müsste da­her bald in Kraft tre­ten.

Ziel des Ab­kom­mens ist es, durch den Weg­fall von Zöllen so­wie „nicht­ta­riffärer“ Han­dels­hemm­nisse das Wirt­schafts­wachs­tum an­zu­kur­beln. Die Aus­fuhr­wa­ren aus der EU können zukünf­tig bei Ein­hal­tung der Zollpräfe­renz­vor­schrif­ten weit­ge­hend zoll­begüns­tigt bzw. zoll­frei in Ka­nada ein­geführt wer­den. Dies gilt eben­falls für die aus Ka­nada in die EU im­por­tier­ten  Wa­ren.

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Da­mit hat CETA für die deut­sche Im- und Ex­port­wirt­schaft eine große Be­deu­tung. Vor al­lem für ex­port­ori­en­tierte Un­ter­neh­men sind er­heb­li­che Vor­teile zu er­war­ten. Diese können al­ler­dings nur rea­li­siert wer­den, wenn be­stimmte Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Ne­ben den all­ge­mei­nen An­for­de­run­gen, wie dem Er­halt der präfe­ren­zi­el­len Ur­sprungs­ei­gen­schaft der be­tref­fen­den Er­zeug­nisse durch aus­rei­chende Fer­ti­gung im Ge­biet ei­ner Ver­trags­par­tei, enthält CETA zahl­rei­che Un­ter­schiede zu den „klas­si­schen“ Frei­han­dels­ab­kom­men der EU. Zum Bei­spiel se­hen die Ur­sprungs­re­geln des Ab­kom­mens keine förm­li­chen Präfe­renz­nach­weise vor. Der Nach­weis des Ur­sprungs er­folgt aus­schließlich durch die Ur­sprungs­erklärung des Ausführers auf einem Han­dels­pa­pier, wie z.B. der Rech­nung. Dies be­deu­tet, dass für alle Wa­ren­sen­dun­gen, die einen Wa­ren­wert von 6.000 Euro über­schrei­ten, der Ausführer über eine Be­wil­li­gung als ermäch­tig­ter Ausführer (EA) verfügen muss. An­dern­falls ist ihm die präfe­renz­be­rech­tigte Aus­fuhr der Ware ver­wehrt. Eine wei­tere Be­son­der­heit in CETA  ist das Er­for­der­nis der Zu­las­sung als  re­gis­trier­ter Ausführer (REX). Für die Re­gis­trie­rung als REX ist ein schrift­li­cher An­trag bei der für den Ausführer zuständi­gen Zoll­stelle zu stel­len. Auch die Ur­sprungs­re­geln (Lis­ten­be­din­gung), die fest­le­gen, un­ter wel­chen Be­din­gun­gen eine Ware ih­ren Präfe­renzur­sprung im je­wei­li­gen Land er­reicht, wei­chen von den klas­si­schen Ur­sprungs­re­ge­lun­gen ab.

Un­ter­neh­men, die von den Zoll­vor­tei­len von CETA pro­fi­tie­ren wol­len, sind da­her gut be­ra­ten, sich be­reits jetzt mit dem In­halt des Ab­kom­mens ver­traut zu ma­chen und auch – falls noch nicht ge­sche­hen- die er­for­der­li­chen Anträge (EA, REX) bei den zuständi­gen Zoll­stel­len zu stel­len.

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