Mit Beschluss vom 17.12.2015 (Az. XI B 84/15) befasst sich der BFH erstmals mit § 27 Abs. 19 UStG und gewährt der Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung (AdV), da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuer-Bescheide der Jahre 2011 und 2012 bestünden.
Bislang sei höchstrichterlich nicht geklärt und sowohl in der Literatur als auch in der Finanzgerichtsbarkeit umstritten, ob § 27 Abs. 19 UStG den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben genüge, soweit der Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO ausgeschlossen wird. Eine Entscheidung in dieser Frage trifft der BFH in seinem Beschluss nicht. Diese sei dem Hauptsacheverfahren einer noch zu erhebenden Klage vorbehalten. Der BFH schließt im Rahmen des summarischen Verfahrens allerdings auch nicht aus, dass das Vertrauensschutzkonzept des § 27 Abs. 19 UStG im konkreten Einzelfall rechtmäßig ist, wenn der Antragstellerin kein Vermögensschaden drohe, weil die Umsatzsteuer nachberechnet werden und dem Finanzamt der zivilrechtliche Anspruch abgetreten werden kann.