deen

Aktuelles

Bauleistungen: ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG

Ent­ge­gen der früheren Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung führen Bau­leis­tun­gen an Bauträger nicht stets zur Um­kehr der Steu­er­schuld­ner­schaft. Soll­ten der leis­tende Un­ter­neh­mer und der Bauträger als Leis­tungs­empfänger bei ei­ner vor dem 15.2.2014 er­brach­ten steu­er­pflich­ti­gen Leis­tung zunächst von der Steu­er­schuld­ner­schaft des Bauträgers aus­ge­gan­gen sein, ist die ge­gen den leis­ten­den Un­ter­neh­mer er­gan­gene Steu­er­fest­set­zung zu ändern, so­weit der Bauträger die Er­stat­tung der Steuer for­dert. Ver­trau­ens­schutz nach § 176 AO steht dem nach § 27 Abs. 19 Satz 2 UStG nicht ent­ge­gen.

Mit Be­schluss vom 17.12.2015 (Az. XI B 84/15) be­fasst sich der BFH erst­mals mit § 27 Abs. 19 UStG und gewährt der An­trag­stel­le­rin die Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV), da ernst­li­che Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit der an­ge­foch­te­nen Um­satz­steuer-Be­scheide der Jahre 2011 und 2012 bestünden.

Bis­lang sei höchstrich­ter­lich nicht geklärt und so­wohl in der Li­te­ra­tur als auch in der Fi­nanz­ge­richts­bar­keit um­strit­ten, ob § 27 Abs. 19 UStG den ver­fas­sungs­recht­li­chen und eu­ro­pa­recht­li­chen Vor­ga­ben genüge, so­weit der Ver­trau­ens­schutz nach § 176 Abs. 2 AO aus­ge­schlos­sen wird. Eine Ent­schei­dung in die­ser Frage trifft der BFH in sei­nem Be­schluss nicht. Diese sei dem Haupt­sa­che­ver­fah­ren ei­ner noch zu er­he­ben­den Klage vor­be­hal­ten. Der BFH schließt im Rah­men des sum­ma­ri­schen Ver­fah­rens al­ler­dings auch nicht aus, dass das Ver­trau­ens­schutz­kon­zept des § 27 Abs. 19 UStG im kon­kre­ten Ein­zel­fall rechtmäßig ist, wenn der An­trag­stel­le­rin kein Vermögens­scha­den drohe, weil die Um­satz­steuer nach­be­rech­net wer­den und dem Fi­nanz­amt der zi­vil­recht­li­che An­spruch ab­ge­tre­ten wer­den kann.

nach oben