deen

Aktuelles

Beitrittsaufforderung an das BMF zu den Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG

BFH 25.11.2015, II R 62/14

Der BFH hat das Bun­des­mi­nis­te­rium der Fi­nan­zen auf­ge­for­dert, zum Verhält­nis von § 6a S. 3 u. 4 GrEStG, nach de­ren Wort­laut § 6a GrEStG auf Um­wand­lungs­vorgänge, bei de­nen ein Recht­sträger un­ter­geht oder neu ent­steht (Ver­schmel­zung, Auf­spal­tung, Ab­spal­tung oder Vermögens­aus­glie­de­rung zur Neugründung), nicht an­wend­bar ist, zu § 6a S. 1 GrEStG, der durch die Be­zug­nahme auf § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UmwG auch diese Um­wand­lungs­vorgänge in den An­wen­dungs­be­reich der Vor­schrift ein­be­zieht, so­wie zum mögli­chen Bei­hilf­echa­rak­ter des § 6a GrEStG Stel­lung zu neh­men.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine ak­tiv tätige AG und an ei­ner Viel­zahl von Ge­sell­schaf­ten als Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin be­tei­ligt. Sie war u.a. Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der B-GmbH, die in den Be­zir­ken der Fi­nanzämter B. und C. ge­le­ge­nen Grund­be­sitz hielt. Zwi­schen der Kläge­rin und der B-GmbH be­stan­den ein Er­geb­nis­abführungs­ver­trag so­wie steu­er­li­che Or­gan­schaf­ten hin­sicht­lich Körper­schaft­steuer, Ge­wer­be­steuer und Um­satz­steuer. Die B-GmbH war ih­rer­seits Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der E-GmbH.

Mit Ver­schmel­zungs­ver­trag aus Au­gust 2012 wurde die B-GmbH als über­tra­gen­der Recht­sträger gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 UmwG auf die Kläge­rin als über­neh­men­der Recht­sträger ver­schmol­zen. Die Ver­schmel­zung wurde im Sep­tem­ber 2012 in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Die Be­tei­li­gung der Kläge­rin an der B-GmbH hatte zu die­sem Zeit­punkt be­reits seit mehr als fünf Jah­ren i.H.v. mind. 95 % be­stan­den. Mit der Ein­tra­gung ging das Vermögen der B-GmbH auf die Kläge­rin über und es er­lo­sch die B-GmbH. Die Kläge­rin war ab die­sem Zeit­punkt Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin der E-GmbH.

Das be­klagte Fi­nanz­amt sah in dem Überg­ang der Grundstücke der B-GmbH auf die Kläge­rin einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG steu­er­ba­ren Er­werbs­vor­gang und stellte zu­letzt im Au­gust 2013 die Be­steue­rungs­grund­la­gen für die Grund­er­werb­steuer nach § 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GrEStG der Kläge­rin ge­genüber fest. Da­bei ver­sagte die Behörde die Steu­er­begüns­ti­gung nach § 6a GrEStG.

Das FG gab der auf Gewährung der Steu­er­be­frei­ung nach § 6a GrEStG ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes for­derte der BFH das Bun­des­mi­nis­te­rium der Fi­nan­zen zum Bei­tritt auf.

Gründe:
Die Auf­for­de­rung zum Bei­tritt be­ruht auf § 122 Abs. 2 FGO. Das vor­lie­gende Re­vi­si­ons­ver­fah­ren be­trifft die Aus­le­gung des § 6a GrEStG und da­mit eine auf Bun­des­recht be­ru­hende Ab­gabe und eine Rechts­strei­tig­keit über Bun­des­recht. Die Aus­le­gung des § 6a GrEStG weist Schwie­rig­kei­ten von sol­chem Ge­wicht auf, dass dem Se­nat die Bei­tritts­auf­for­de­rung als sach­ge­recht er­scheint. Das be­trifft die An­wen­dung der Vor- und Nach­be­hal­tens­fris­ten des § 6a S. 4 GrEStG in Ver­schmel­zungsfällen so­wie uni­ons­recht­li­che Fra­ge­stel­lun­gen.

Der durch die Ver­schmel­zung be­wirkte Überg­ang des Ei­gen­tums an den Grundstücken der B-GmbH auf die Kläge­rin un­ter­liegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grund­er­werb­steuer. Es han­delt sich um ge­setz­li­che Ei­gen­tums­wech­sel, bei de­nen kein den An­spruch auf Übe­reig­nung begründen­des Rechts­ge­schäft vor­aus­ge­gan­gen war und es auch kei­ner Auf­las­sung be­durfte. Das BMF wird auf­ge­for­dert, zum Verhält­nis von § 6a S. 3 u. 4 GrEStG, nach de­ren Wort­laut § 6a GrEStG auf Um­wand­lungs­vorgänge, bei de­nen ein Recht­sträger un­ter­geht oder neu ent­steht (Ver­schmel­zung, Auf­spal­tung, Ab­spal­tung oder Vermögens­aus­glie­de­rung zur Neugründung), nicht an­wend­bar ist, zu § 6a S. 1 GrEStG, der durch die Be­zug­nahme auf § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UmwG auch diese Um­wand­lungs­vorgänge in den An­wen­dungs­be­reich der Vor­schrift ein­be­zieht, so­wie zum mögli­chen Bei­hilf­echa­rak­ter des § 6a GrEStG Stel­lung zu neh­men.

Zu der an­ge­spro­che­nen Pro­ble­ma­tik hat sich bis­her noch keine ein­heit­li­che An­sicht her­aus­ge­bil­det, und zwar we­der in der fi­nanz­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung noch im Schrift­tum. Das BMF soll erläutern, wie aus sei­ner Sicht un­ter Berück­sich­ti­gung der ver­fas­sungs­recht­li­chen An­for­de­run­gen an Steu­er­ge­setze, die auch der Fi­nanz­aus­schuss in BT­Drucks 17/147, S. 10 an­ge­spro­chen hat, der An­wen­dungs­be­reich des § 6a GrEStG ab­zu­gren­zen ist. In uni­ons­recht­li­cher Hin­sicht wird zu­dem zu prüfen sein, ob es sich bei § 6a GrEStG um eine neu ein­geführte Bei­hilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV han­delt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben