Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte eine Umstrukturierung ihres Konzerns geplant und deswegen im Februar 2007 beim Finanzamt angefragt, ob die geplante Gestaltung die Aufdeckung stiller Reserven auslösen würde. Das Finanzamt verneinte diese für die Klägerin nachteilige Rechtsfolge. Für die erteilte Auskunft erhob die Finanzbehörde eine dem Grunde nach gesetzlich vorgeschriebene Auskunftsgebühr. Bei der Berechnung der Gebühr stellte das Finanzamt auf die überschlägig ermittelte Steuerbelastung ab, die eingetreten wäre, wenn diese stillen Reserven tatsächlich aufzudecken und zu versteuern wären.
Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil des FG auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Der angefochtene Gebührenbescheid war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, denn die Festsetzung der Gebühr verletzte die Klägerin weder dem Grunde noch der Höhe nach in ihren Rechten.
Die Gebühr einer verbindlichen Auskunft kann nur auf der Grundlage der im Antrag auf Auskunft gestellten Rechtsfragen berechnet werden. Nicht gestellte Fragen sind - weder erhöhend noch mindernd - zu berücksichtigen, auch wenn sie sich als Folgefragen aus dem Antrag ergeben können. Für die Berechnung der steuerlichen Auswirkungen ist dabei auf die bekannten Grundsätze der gerichtlichen Streitwertermittlung zurückzugreifen. Der Auffassung der Klägerin, dass der Wert der Auskunft pauschal mit 10 % der steuerlichen Auswirkungen anzusetzen sei, war nicht zu folgen. Schließlich rechtfertigt die Bedeutung der Auskunft für den Antragsteller als grundsätzlich verbindliche Entscheidung über die Rechtsfragen keine pauschale Minderung.
Das FG hatte in seiner Entscheidung zum Teil andere Grundsätze angewendet. Insbesondere hatte es zu Unrecht steuerlich entlastende Wirkungen höherer Abschreibungen in Folgejahren berücksichtigt. Bei Bemessung des Gegenstandswertes für die erste Frage hatte es zu Unrecht Umstände einbezogen, die nicht Gegenstand des Antrags waren. Die Klägerin wollte mit dieser Frage lediglich geklärt wissen, ob infolge der Anwachsung stille Reserven aufzudecken waren. Gegenstand des Antrags war hingegen nicht die Frage, ob sich infolge der Aufdeckung stiller Reserven im Streitjahr und in den Folgejahren die Bemessungsgrundlage der Absetzung für Abnutzung (AfA) der auf die Klägerin übertragenen Wirtschaftsgüter erhöht hatte und damit eine höhere Abschreibung aufwandswirksam zu berücksichtigen war. Hätte die Klägerin auch diese Frage zum Gegenstand ihres Auskunftsantrags gemacht, so hätte sich der Umfang zukünftiger AfA im Übrigen nicht gebührenmindernd, sondern gebührenerhöhend ausgewirkt.
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