Sie bemisst sich nach den Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 22.4.2015 (Az. IV R 13/12) aus der Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der aufgrund der vom Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, und dem Steuerbetrag, der sich bei einer von der Finanzbehörde vertretenen entgegengesetzten Rechtsauffassung ergeben würde.
Hinweis
Mittelbare steuerliche Auswirkungen, die nicht selbst zum Gegenstand des Antrags gemacht worden sind, wie z.B. die mit der Aufdeckung stiller Reserven verbundene höhere steuermindernde Abschreibung in den Folgejahren, sind bei der Bemessung der Höhe der Auskunftsgebühr nicht zu berücksichtigen.