Zu den im Aktionsplan enthaltenen 15 Maßnahmen wurden Empfehlungen erarbeitet, die nun von den einzelnen Staaten in deren nationale Gesetzgebung zu übertragen sind.
Hinweis
Weitere Informationen zu BEPS sind auf der Website des BMF, www.bepsite.de, zusammengestellt.
In Deutschland ist in 2016 nach uns vorliegenden Informationen u. a. mit folgenden Umsetzungen zu rechnen:
- Regelung zu hybriden Gestaltungen, ggf. angelehnt an die in einem früheren Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagene Regelung in § 4 Abs. 5a EStG-E,
- Überprüfung der Zinsschrankenregelung,
- Country-by-Country-Reporting für multinationale Unternehmen, deren Gesamtumsatz 750 Mio. Euro übersteigt,
- Übernahme der auf OECD-Ebene zu überarbeitenden Leitlinien zu Transfer Pricing, insb. zu immateriellen Wirtschaftsgütern,
- Modernisierung des § 8 AStG evtl. in der Weise, dass statt eines Aktivkatalogs ein Schädlichkeitskatalog vorgegeben wird,
- Anpassung des nationalen Betriebsstättenbegriffs an Art. 5 OECD-Musterabkommen, wobei diese Regelung über ein multinationales Instrument angepasst werden soll,
- vollumfängliche Weitergabe der verbindlichen Auskünfte an andere ausländische Finanzverwaltungen im Rahmen der europarechtlichen und OECD-Regelungen.
Hinweis
Die Komplexität der nationalen Umsetzung des BEPS-Aktionsplans zeigt sich bereits in einer Entscheidung des FG Köln im Wege des einstweiligen Rechtschutzes vom 7.9.2015 (2 V 1375/15). Es erklärte den zwischen den E6-Staaten, Australien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan und Kanada, vereinbarten weitreichenden Informationsaustausch über verschiedene Unternehmen der digitalen Wirtschaft für unzulässig. Ungeachtet der konkreten Besteuerung der einzelnen Unternehmen in den verschiedenen Staaten sollten hieraus Informationen generiert werden, die der Einführung von Antimissbrauchsregelungen in den ggf. neu zu verhandelnden DBAs und im internationalen Recht dienen sollten. Das FG sieht hierein einen Verstoß gegen das Steuergeheimnis (§ 30 AO), wonach Informationen nur erhoben werden dürfen, wenn sie zur Durchführung konkreter Besteuerungsverfahren oder zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen erforderlich bzw. voraussichtlich erheblich sind.