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Berücksichtigung der Rückzahlung bereits gezahlter Provisionen bei der Ermittlung der Vergütung des Handelsvertreters

BGH 4.2.2015, VII ZB 36/14

Die dem Un­ter­neh­mer auf­grund von Ver­trags­stor­nie­run­gen ge­gen den Han­dels­ver­tre­ter zu­ste­hen­den An­sprüche auf Rück­zah­lung be­reits ge­zahl­ter Pro­vi­sio­nen sind bei der Er­mitt­lung der dem Han­dels­ver­tre­ter in den letz­ten sechs Mo­na­ten vor Ver­trags­be­en­di­gung zu­ste­hen­den durch­schnitt­li­chen mtl. Vergütung gem. § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG nicht zu berück­sich­ti­gen, wenn sie vor die­sem Zeit­raum ent­stan­dene Pro­vi­si­ons­an­sprüche des Han­dels­ver­tre­ters be­tref­fen.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien strei­ten über die Zulässig­keit des be­schrit­te­nen Rechts­wegs zu den or­dent­li­chen Ge­rich­ten. Die Kläge­rin ist ein bun­des­weit auf dem Ge­biet der Ver­mitt­lung von Fi­nanz­dienst­leis­tun­gen täti­ges Ver­triebs­un­ter­neh­men. Der Be­klagte war für die Kläge­rin auf­grund ei­nes im April 2003 ge­schlos­se­nen Ver­trags als Han­dels­ver­tre­ter tätig. Der Be­klagte kündigte den Han­dels­ver­tre­ter­ver­trag un­ter Ein­hal­tung der ver­ein­bar­ten Kündi­gungs­frist zum 31.12.2012. Die Kläge­rin nimmt den Be­klag­ten auf Rück­zah­lung ge­leis­te­ter Pro­vi­sio­nen im Um­fang von rd. 28.700 € in An­spruch.

In den Mo­na­ten Sep­tem­ber bis De­zem­ber 2012 er­wirt­schaf­tete der Be­klagte Pro­vi­sio­nen im Um­fang von rd. 9.900 €. In den Mo­na­ten Juli und Au­gust 2012 er­zielte der Be­klagte keine Pro­vi­si­ons­einkünfte. Die Kläge­rin be­las­tete das Pro­vi­si­ons­konto des Be­klag­ten in die­sen bei­den Mo­na­ten mit Rück­for­de­run­gen we­gen der Stor­nie­rung von zu­vor vom Be­klag­ten ver­mit­tel­ten Verträgen im Um­fang von ins­ge­samt rd. 4.850 €. Der Be­klagte rügt die Zulässig­keit des be­schrit­te­nen Rechts­wegs und macht gel­tend, dass nach § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG die Zuständig­keit der Ar­beits­ge­richte ge­ge­ben sei.

Das LG erklärte den Rechts­weg zu den or­dent­li­chen Ge­rich­ten für un­zulässig. Das OLG wies die so­for­tige Be­schwerde der Kläge­rin zurück. Auf die Rechts­be­schwerde der Kläge­rin hob der BGH den Be­schluss des OLG auf und ver­wies die Sa­che zur er­neu­ten Ent­schei­dung dort­hin zurück.

Die Gründe:
Die Zuständig­keit der Ar­beits­ge­richte kann mit der vom OLG ge­ge­be­nen Begründung nicht auf § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG gestützt wer­den.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Ar­beits­ge­richte aus­schließlich zuständig für bürger­li­che Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen Ar­beit­neh­mern und Ar­beit­ge­bern aus dem Ar­beits­verhält­nis. Han­dels­ver­tre­ter gel­ten nach § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG nur dann als Ar­beit­neh­mer i.S.d. ArbGG, wenn sie zu dem Per­so­nen­kreis gehören, für den nach § 92a HGB die un­tere Grenze der ver­trag­li­chen Leis­tun­gen des Un­ter­neh­mers fest­ge­setzt wer­den kann und wenn sie während der letz­ten sechs Mo­nate des Ver­trags­verhält­nis­ses im Durch­schnitt mtl. nicht mehr als 1.000 € auf­grund des Ver­trags­verhält­nis­ses an Vergütung ein­schließlich Pro­vi­sion und Auf­wen­dungs­er­satz be­zo­gen ha­ben. Das OLG hat in­so­weit zu Recht an­ge­nom­men, dass der Be­klagte als Ein­fir­men­ver­tre­ter i.S.d. § 92a Abs. 1 HGB an­zu­se­hen ist.

Von Rechts­feh­lern be­ein­flusst ist da­ge­gen die Auf­fas­sung des OLG, die vom Be­klag­ten in den letz­ten sechs Mo­na­ten vor Ver­trags­be­en­di­gung be­zo­gene durch­schnitt­li­che mtl. Vergütung be­laufe sich auf nicht mehr als 1.000 €. Für die Er­mitt­lung der während der letz­ten sechs Mo­nate des Ver­trags­verhält­nis­ses im Durch­schnitt mtl. be­zo­ge­nen Vergütung nach § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG sind alle un­be­dingt ent­stan­de­nen An­sprüche des Han­dels­ver­tre­ters zu berück­sich­ti­gen un­abhängig da­von, ob und auf wel­che Weise sie von dem Un­ter­neh­mer erfüllt wor­den sind. Da­nach sind Ge­gen­an­sprüche des Un­ter­neh­mers bei der Er­mitt­lung der dem Han­dels­ver­tre­ter in den letz­ten sechs Mo­na­ten vor Ver­trags­be­en­di­gung zu­ste­hen­den durch­schnitt­li­chen mtl. Vergütung grundsätz­lich nicht zu berück­sich­ti­gen. Dies gilt auch für Rück­for­de­rungs­an­sprüche des Un­ter­neh­mers gem. § 87a Abs. 2 HGB, de­nen Stor­nie­run­gen von Verträgen, für die der Han­dels­ver­tre­ter vor die­sem Zeit­raum Pro­vi­si­ons­an­sprüche er­langt hat, zu­grunde lie­gen.

Diese Rück­for­de­rungs­an­sprüche des Un­ter­neh­mers stel­len nicht le­dig­lich un­selbständige Rech­nungs­pos­ten der dem Han­dels­ver­tre­ter zu­ste­hen­den Pro­vi­si­ons­an­sprüche, son­dern selbständige Ge­gen­an­sprüche des Un­ter­neh­mers dar, mit de­nen er ge­genüber den vom Han­dels­ver­tre­ter in einem späte­ren Zeit­raum ver­dien­ten Pro­vi­sio­nen die Auf­rech­nung erklären kann. Eine Berück­sich­ti­gung von Pro­vi­si­onsrück­for­de­rungs­an­sprüchen des Un­ter­neh­mers nach § 87a Abs. 2 HGB kann bei der Er­mitt­lung der nach § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG maßge­ben­den durch­schnitt­li­chen mtl. Vergütung des Han­dels­ver­tre­ters al­lein dann in Be­tracht kom­men, wenn die dem Han­dels­ver­tre­ter in den letz­ten sechs Mo­na­ten vor Be­en­di­gung des Ver­trags­verhält­nis­ses ent­stan­de­nen Pro­vi­si­ons­an­sprüche in­folge von Ver­trags­stor­nie­run­gen nachträglich wie­der ent­fal­len und vom Un­ter­neh­mer nach § 87a Abs. 2 HGB zurück­ge­for­dert wer­den können.

Die vom Be­klag­ten in den letz­ten sechs Mo­na­ten vor Be­en­di­gung des Ver­trags be­zo­gene durch­schnitt­li­che mtl. Vergütung über­steigt im vor­lie­gen­den Fall den in § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG fest­ge­leg­ten Be­trag von 1.000 €. Der Be­klagte hat in die­sem Zeit­raum un­be­dingte Pro­vi­si­ons­an­sprüche im Um­fang von ins­ge­samt rd. 9.900 € er­wirt­schaf­tet. Dies ent­spricht ei­ner durch­schnitt­li­chen mtl. Vergütung von rd. 1.650 €. Es han­delt sich nicht des­we­gen um be­dingt ent­stan­dene Vergütungs­an­sprüche, weil ge­genüber die­sen Pro­vi­si­ons­for­de­run­gen des Be­klag­ten im Falle der Stor­nie­rung zu­vor von ihm ver­mit­tel­ter Ver­trags­ab­schlüsse Rück­for­de­rungs­an­sprüche der Kläge­rin nach § 87a Abs. 2 HGB ent­ste­hen können, mit de­nen sie ge­gen die Vergütungs­an­sprüche des Be­klag­ten in dem für die An­wen­dung des § 5 Abs. 3 S. 1 ArbGG maßgeb­li­chen Zeit­raum die Auf­rech­nung erklären kann. Eine An­rech­nung der in den Mo­na­ten Juli und Au­gust 2012 von der Kläge­rin er­ho­be­nen Pro­vi­si­onsrück­for­de­run­gen kommt nicht in Be­tracht, weil diese auf Stor­nie­run­gen von Verträgen be­ru­hen, die vor Juli 2012 ge­schlos­sen wor­den sind.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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