Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine nach § 59c Abs. 1 BRAO Rechtsanwalts-GmbH. Während des Streitzeitraums Dezember 2007 bis Dezember 2011 waren zunächst drei, später fünf der bei der Klägerin tätigen Anwälte - zum Teil mittelbar über eine Beteiligungsgesellschaft - an der Klägerin beteiligt. Daneben beschäftigte die Klägerin noch weitere angestellte Rechtsanwälte, denen teilweise Einzelprokura erteilt wurde.
Die Klägerin erhob Klage gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes, das meinte, die Klägerin hätte neben den von ihr übernommenen Beiträgen für die persönliche Haftpflichtversicherung der angestellten Anwälte auch die Beiträge ihrer eigenen Haftpflichtversicherung der Lohnsteuer unterwerfen müssen.
Das FG gab der Klage statt und hob den Haftungsbescheid auf. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. VI R 74/14 anhängig.
Die Gründe:
Der Haftungsbescheid ist rechtswidrig, denn bei den Beiträgen zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung der Klägerin als Rechtsanwalts-GmbH handelt es sich nicht um Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG der bei ihr angestellten Rechtsanwälte.
Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung gem. § 59j BRAO stellen keinen geldwerten Vorteil für ihre angestellten Anwälte dar. Sie werden vielmehr im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH geleistet, da diese ohne Haftpflichtversicherung nicht zur Anwaltschaft zugelassen wird.
Ein nicht unerhebliches Interesse der Arbeitnehmer, welches das klägerische Eigeninteresse möglicherweise überlagern könnte, war nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes ergab sich ein solches Eigeninteresse auch nicht aus der BFH-Rechtsprechung zur Übernahme von Beiträgen zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch dessen Arbeitgeber.
Die Tatsache, dass die Angestellten sich beim Abschluss ihrer eigenen Versicherung deswegen auf eine Mindestversicherungssumme zu geringen Beiträgen beschränken könnten, weil die Rechtsanwalts-GmbH eine eigene, umfassende Versicherung abgeschlossen hatte, war nicht maßgeblich.
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