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Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH kein geldwerter Vorteil für angestellte Anwälte

FG Hamburg 4.11.2014, 2 K 95/14

Beiträge ei­ner Rechts­an­walts-GmbH für ihre ei­gene Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung gem. § 59j BRAO stel­len kei­nen geld­wer­ten Vor­teil für ihre an­ge­stell­ten Anwälte dar. Sie wer­den viel­mehr im ganz über­wie­gend ei­gen­be­trieb­li­chen In­ter­esse der Rechts­an­walts-GmbH ge­leis­tet, da diese ohne Haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht zur An­walt­schaft zu­ge­las­sen wird.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine nach § 59c Abs. 1 BRAO Rechts­an­walts-GmbH. Während des Streit­zeit­raums De­zem­ber 2007 bis De­zem­ber 2011 wa­ren zunächst drei, später fünf der bei der Kläge­rin täti­gen Anwälte - zum Teil mit­tel­bar über eine Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft - an der Kläge­rin be­tei­ligt. Da­ne­ben be­schäftigte die Kläge­rin noch wei­tere an­ge­stellte Rechts­anwälte, de­nen teil­weise Ein­zel­pro­kura er­teilt wurde.

Sie hatte für ihre Zu­las­sung eine ei­gene Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ab­ge­schlos­sen. Die Höhe der zu zah­len­den Prämien rich­tete sich an An­zahl, Funk­tion und dem zeit­li­chen Um­fang der Tätig­keit der bei der Kläge­rin an­ge­stell­ten Rechts­anwälte aus. Je­der an­ge­stellte An­walt der Kläge­rin un­ter­hielt zu­dem die nach § 51 BRAO für die Zu­las­sung als Rechts­an­walt not­wen­dige persönli­che Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung.

Die Kläge­rin er­hob Klage ge­gen den Haf­tungs­be­scheid des Fi­nanz­am­tes, das meinte, die Kläge­rin hätte ne­ben den von ihr über­nom­me­nen Beiträgen für die persönli­che Haft­pflicht­ver­si­che­rung der an­ge­stell­ten Anwälte auch die Beiträge ih­rer ei­ge­nen Haft­pflicht­ver­si­che­rung der Lohn­steuer un­ter­wer­fen müssen.

Das FG gab der Klage statt und hob den Haf­tungs­be­scheid auf. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist beim BFH un­ter dem Az. VI R 74/14 anhängig.

Die Gründe:
Der Haf­tungs­be­scheid ist rechts­wid­rig, denn bei den Beiträgen zur ei­ge­nen Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung der Kläge­rin als Rechts­an­walts-GmbH han­delt es sich nicht um Ar­beits­lohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG der bei ihr an­ge­stell­ten Rechts­anwälte.

Beiträge ei­ner Rechts­an­walts-GmbH für ihre ei­gene Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung gem. § 59j BRAO stel­len kei­nen geld­wer­ten Vor­teil für ihre an­ge­stell­ten Anwälte dar. Sie wer­den viel­mehr im ganz über­wie­gend ei­gen­be­trieb­li­chen In­ter­esse der Rechts­an­walts-GmbH ge­leis­tet, da diese ohne Haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht zur An­walt­schaft zu­ge­las­sen wird.

Ein nicht un­er­heb­li­ches In­ter­esse der Ar­beit­neh­mer, wel­ches das kläge­ri­sche Ei­gen­in­ter­esse mögli­cher­weise über­la­gern könnte, war nicht er­sicht­lich. Ent­ge­gen der An­sicht des Fi­nanz­am­tes er­gab sich ein sol­ches Ei­gen­in­ter­esse auch nicht aus der BFH-Recht­spre­chung zur Über­nahme von Beiträgen zur ei­ge­nen Be­rufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ei­nes an­ge­stell­ten Rechts­an­walts durch des­sen Ar­beit­ge­ber.

Die Tat­sa­che, dass die An­ge­stell­ten sich beim Ab­schluss ih­rer ei­ge­nen Ver­si­che­rung des­we­gen auf eine Min­dest­ver­si­che­rungs­summe zu ge­rin­gen Beiträgen be­schränken könn­ten, weil die Rechts­an­walts-GmbH eine ei­gene, um­fas­sende Ver­si­che­rung ab­ge­schlos­sen hatte, war nicht maßgeb­lich.

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