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Besteuerung der Barabfindung bei Aktientausch nach Einführung der Abgeltungsteuer

BFH 20.10.2016, VIII R 10/13

Erhält ein Ak­tionär einen Bar­aus­gleich anläss­lich ei­nes Ak­ti­en­tau­sches für vor dem 1.1.2009 er­wor­bene ausländi­sche Ak­tien, die we­gen Ab­laufs der einjähri­gen Veräußerungs­frist be­reits steu­er­ents­trickt wa­ren, ist die Zah­lung nicht in eine ein­kom­men­steu­er­pflich­tige Di­vi­dende um­zu­qua­lif­zie­ren. Eine Be­steue­rung würde dazu führen, dass der Ge­setz­ge­ber in ver­fas­sungs­recht­lich un­zulässi­ger Weise auf be­reits steu­er­ents­trickte Ak­tien zu­greift.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im Jahr 2006 ins­ge­samt 750 Ak­tien ei­ner US-ame­ri­ka­ni­schen Firma er­wor­ben. Im Jahr 2009 er­folgte auf­grund der Über­nahme der Ge­sell­schaft ein Ak­ti­en­tausch. Zusätz­lich wurde der Kläge­rin auf­grund des Min­der­werts der beim Tausch er­hal­te­nen Ak­tien eine Bar­ab­fin­dung i.H.v. um­ge­rech­net rund 16.548 € ge­zahlt und von der de­potführen­den Bank der Ka­pi­tal­er­trag­steuer un­ter­wor­fen. Die Kläge­rin stellte in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2009 den An­trag auf Überprüfung des Steu­er­ein­be­halts nach § 32d Abs. 4 EStG und auf Güns­ti­gerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG. Sie war der An­sicht, dass die im Zu­sam­men­hang mit dem Ak­ti­en­tausch er­hal­tene Zu­zah­lung nicht der Ab­gel­tung­steuer un­ter­liege.

Das Fi­nanz­amt folgte dem An­trag nicht und legte die Bar­ab­fin­dung nach § 20 Abs. 4a S. 2 EStG als Ka­pi­tal­er­trag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Be­steue­rung zu­grunde. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion der Steu­er­behörde vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG war im Er­geb­nis zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass der bei dem Ak­ti­en­tausch ge­zahlte Bar­aus­gleich nicht gem. § 20 Abs. 4a S. 2 EStG als Ka­pi­tal­er­trag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Be­steue­rung nach § 32d Abs. 1 EStG zu­grunde zu le­gen ist.

Wird bei einem Ak­ti­en­tausch zusätz­lich ein Bar­aus­gleich ge­zahlt, un­ter­liegt die­ser nach § 20 Abs. 4a S. 2 EStG der Ein­kom­men­steuer. Die Vor­schrift wurde mit der Ab­gel­tung­steuer ein­geführt und ist erst­mals auf nach dem 31.12.2008 zu­fließende Ka­pi­tal­erträge an­zu­wen­den. Die Vor­schrift setzt vor­aus, dass es sich bei dem Bar­aus­gleich um eine steu­er­bare Ge­gen­leis­tung han­delt. Dies war hier aber nicht der Fall. Da die Kläge­rin die ein­ge­tausch­ten Ak­tien vor der Einführung der Ab­gel­tung­steuer er­wor­ben und länger als ein Jahr ge­hal­ten hatte, un­ter­lag der Tausch der Ak­tien, der einem Veräußerungs­ge­schäft gleich steht, nicht der Be­steue­rung (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG a.F. i.V.m. § 52a Abs. 11 S. 4 EStG).

Eine Be­steue­rung würde dazu führen, dass der Ge­setz­ge­ber in ver­fas­sungs­recht­lich un­zulässi­ger Weise auf be­reits steu­er­ents­trickte Ak­tien zu­greift. Nach BVerfG-Recht­spre­chung zur Un­zulässig­keit von rück­wir­ken­den Ge­set­zen verstößt eine Be­steue­rung ge­gen die ver­fas­sungs­recht­li­chen Grundsätze des Ver­trau­ens­schut­zes und ist nich­tig, so­weit sie auf Vermögens­ge­genstände zu­greift, die nach der zu­vor gel­ten­den Rechts­lage be­reits steu­er­ents­trickt wa­ren und bis zum Zeit­punkt der Verkündung der neuen ge­setz­li­chen Re­ge­lung steu­er­frei rea­li­siert wor­den sind oder steu­er­frei hätten rea­li­siert wer­den können (BVerfG-Be­schl. v. 7.7.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05). Hin­rei­chend ge­wich­tige Gründe, die ge­eig­net wären, die nachträgli­che ein­kom­men­steu­er­recht­li­che Be­las­tung der be­reits steu­er­ents­trick­ten Ak­tien durch die Be­steue­rung des Bar­aus­gleichs zu recht­fer­ti­gen, sind nicht er­kenn­bar.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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