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Besteuerungsrecht für Dividendenerträge einer niederländischen Tochtergesellschaft

FG Münster 15.12.2014, 13 K 624/11 F

Das Be­steue­rungs­recht für Di­vi­den­den­erträge, die eine nie­derländi­sche Toch­ter­ge­sell­schaft er­zielt, steht je­den­falls dann der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zu, wenn die Di­vi­den­den nicht in einem funk­tio­na­len Zu­sam­men­hang mit der Toch­ter­ge­sell­schaft ste­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende Kom­man­dit­ge­sell­schaft ist Or­ganträge­rin ei­ner GmbH, die na­hezu alle Ge­sell­schafts­an­teile ei­ner nie­derländi­schen Per­so­nen­ge­sell­schaft (C.V.) hält. Die C.V. ist ih­rer­seits al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin ei­ner eben­falls in den Nie­der­lan­den ansässi­gen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft (B.V.). Das Fi­nanz­amt un­ter­warf den auf die Kläge­rin ent­fal­len­den Ge­winn­an­teil der C.V. le­dig­lich dem Pro­gres­si­ons­vor­be­halt, nahm aber die Di­vi­dende der B.V. hier­von aus. Diese sei nicht der als Be­triebsstätte zu be­han­deln­den C.V. zu­zu­ord­nen, da der funk­tio­nale Zu­sam­men­hang fehle. Die C.V. habe keine ge­schäfts­lei­ten­den Hol­ding­funk­tio­nen für die B.V. über­nom­men.

Die Kläge­rin ist dem­ge­genüber der Auf­fas­sung, dass nach dem zwi­schen Deutsch­land und den Nie­der­lan­den ge­schlos­se­nen DBA al­lein den Nie­der­lan­den das Be­steue­rungs­recht für die Di­vi­dende zu­stehe. Der funk­tio­nale Zu­sam­men­hang folge dar­aus, dass die B.V. für das Be­triebs­er­geb­nis der C.V. eine we­sent­li­che Be­deu­tung habe. Außer­dem habe die C.V. als Hol­ding Dienst­leis­tun­gen für die B.V. er­bracht und Führungs­ent­schei­dun­gen für sie ge­trof­fen.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die von der B.V. aus­ge­schüttete Di­vi­dende zu Recht nicht von der inländi­schen Be­steue­rung aus­ge­nom­men, weil in­so­weit die Vor­aus­set­zun­gen des sog. Be­triebsstätten­vor­be­halts (Art. 13 Abs. 5 DBA) nicht erfüllt sind. Die C.V. ist zwar ab­kom­mens­recht­lich als Be­triebsstätte der Kläge­rin an­zu­se­hen, je­doch hat die Kläge­rin die Di­vi­dende nicht "durch die Be­triebsstätte" er­zielt.

Da­bei konnte die Frage of­fen blei­ben, ob eine Di­vi­dende dann ei­ner Be­triebsstätte zu­ge­ord­net wer­den kann, wenn sie in einem funk­tio­na­len Zu­sam­men­hang mit der dort ausgeübten un­mit­tel­ba­ren un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit steht oder ob die funk­tio­nale Zu­ord­nung ei­ner nach­ge­ord­ne­ten Be­tei­li­gungs­ge­sell­schaft be­reits dem Grunde nach aus­ge­schlos­sen ist.

Die C.V. hat tatsäch­lich keine ge­schäfts­lei­ten­den Hol­ding­funk­tio­nen für die B.V. über­nom­men. Al­lein die we­sent­li­che Be­deu­tung der B.V. für das Er­geb­nis der C.V. reicht hierfür nicht aus. Et­waige Führungs­ent­schei­dun­gen und Wei­sun­gen sind nicht schrift­lich do­ku­men­tiert wor­den. Da die B.V. einen ei­ge­nen Ge­schäftsführer hatte, ist nicht er­kenn­bar, in­wie­weit die C.V. Lei­tungs­funk­tio­nen für die B.V. über­nom­men hat.

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