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Besteuerungsrecht für in Niederlanden erzielte Betriebseinnahmen eines in Deutschland lebenden freiberuflichen IT-Dienstleisters

FG Düsseldorf 19.1.2016, 13 K 952/14 E

Nach herr­schen­der Auf­fas­sung ist eine ständige Ein­rich­tung i.S.d. Art. 9 DBA NL nur dann an­zu­neh­men, wenn sie u.a. von ei­ner ge­wis­sen Dauer ist und der Steu­er­pflich­tige über sie nicht nur vorüber­ge­hende Verfügungs­macht hat. Die bloße Be­rech­ti­gung zur Nut­zung ei­nes Rau­mes im In­ter­esse ei­nes an­de­ren so­wie die bloße tatsäch­li­che Mit­be­nut­zung ei­nes Rau­mes begründe­ten für sich ge­nom­men noch keine Be­triebsstätte.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Streit­jahr 2008 selbständig tätig und er­brachte Be­ra­tungs- und Pro­gram­mie­rungs­leis­tun­gen auf dem Ge­biet der IT. Hier­aus er­zielte er Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit i.S.d. § 18 EStG. We­gen Frist­versäum­nis er­ließ das Fi­nanz­amt einen Ein­kom­men­steu­er­be­scheid, in dem es die Einkünfte gem. § 162 AO schätzte. Hier­ge­gen wehrte sich der Kläger. Er erklärte, dass er im Jahr 2008 le­dig­lich Umsätze von 45.270 € er­zielt habe. In der nach­ge­reich­ten Ein­kom­men­steu­er­erklärung gab er einen steu­er­pflich­ti­gen Ge­winn aus der vor­ge­nann­ten Tätig­keit in Deutsch­land i.H.v. 25.483 € an. Das Fi­nanz­amt er­ließ einen ent­spre­chend geänder­ten Ein­kom­men­steu­er­be­scheid, der wei­ter­hin un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung stand.

Bei ei­ner Be­triebsprüfung im Jahr 2012 stellte die Prüfe­rin u.a. fest, dass der Kläger im Streit­jahr 2008 Zah­lun­gen von ei­ner nie­derländi­schen Firma i.H.v. ins­ge­samt 174.707 € er­hal­ten hatte. Die Prüfe­rin ging da­von aus, dass es sich hier­bei um Be­triebs­ein­nah­men aus der selbständi­gen Tätig­keit han­dele und dass Deutsch­land das Be­steue­rungs­recht zu­stehe. Das Fi­nanz­amt er­ließ einen geänder­ten Ein­kom­men­steu­er­be­scheid und erhöhte den Ge­winn aus selbständi­ger Ar­beit um 174.707 €. Ins­ge­samt wurde ein geänder­ter Ge­winn i.H.v. 198.860 € an­ge­setzt.

Der Kläger war der An­sicht, dass die Ein­nah­men von 174.707 € nicht der Be­steue­rung zu un­ter­wer­fen, son­dern nur im Rah­men des Pro­gres­si­ons­vor­be­halts zu berück­sich­ti­gen seien. Maßgeb­lich für die Frage, ob Deutsch­land oder den Nie­der­lan­den das Be­steue­rungs­recht zu­stehe, sei Art. 9 DBA NL. Nach Maßgabe die­ser Vor­schrift stehe den Nie­der­lan­den das Be­steue­rungs­recht für die strit­ti­gen Einkünfte zu. Denn der Kläger habe bei der nie­derländi­schen Firma eine feste Ein­rich­tung im ab­kom­mens­recht­li­chen Sinn un­ter­hal­ten.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Be­steue­rungs­recht für die hier strei­ti­gen Ein­nah­men stand der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land zu.

Der Kläger hatte seine Tätig­keit nicht durch Be­nut­zung ei­ner ihm in den Nie­der­lan­den re­gelmäßig zur Verfügung ste­hen­den ständi­gen Ein­rich­tung ausgeübt. Es fehlte in­so­weit am Merk­mal der Verfügungs­macht. Der ein­schlägige Art. 9 DBA NL sieht vor, dass dann, wenn eine Per­son mit Wohn­sitz in einem der Ver­trag­staa­ten Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit be­zieht, der an­dere Staat das Be­steue­rungs­recht für diese Einkünfte hat, wenn die Ar­beit in dem an­de­ren Staat ausgeübt wird oder ausgeübt wor­den ist. Die Ausübung selbständi­ger Ar­beit in dem an­de­ren Staate liegt nur dann vor, wenn der selbständig Tätige seine Tätig­keit un­ter Be­nut­zung ei­ner ihm dort re­gelmäßig zur Verfügung ste­hen­den ständi­gen Ein­rich­tung ausübt.

Das im DBA ver­wen­dete, aber nicht de­fi­nierte Tat­be­stands­merk­mal der "ständi­gen Ein­rich­tung" kor­re­spon­diert nach BFH-Recht­spre­chung mit dem ab­kom­mens­recht­li­chen Be­triebsstätten­be­griff und dem Be­griff der Be­triebsstätte i.S.v. § 12 S. 1 AO. Nach herr­schen­der Auf­fas­sung ist da­her eine ständige Ein­rich­tung i.d.S. nur dann an­zu­neh­men, wenn sie u.a. von ei­ner ge­wis­sen Dauer ist und der Steu­er­pflich­tige über sie nicht nur vorüber­ge­hende Verfügungs­macht hat. Nach An­sicht des BFH liegt eine Verfügungs­macht i.d.S. je­den­falls nur dann vor, wenn dem Nut­zen­den eine Rechts­po­si­tion ein­geräumt wird, die ihm ohne seine Mit­wir­kung nicht mehr ohne wei­te­res ent­zo­gen wer­den kann. Hieran soll es feh­len, wenn dem Ge­brauchs­in­ha­ber nicht min­des­tens das Recht ein­geräumt ist, ei­ner Zu­wei­sung an­de­rer als der ihm zur Nut­zung über­las­se­nen Räume zu wi­der­spre­chen.

Die bloße Be­rech­ti­gung zur Nut­zung ei­nes Rau­mes im In­ter­esse ei­nes an­de­ren so­wie die bloße tatsäch­li­che Mit­be­nut­zung ei­nes Rau­mes begründe­ten für sich ge­nom­men noch keine Be­triebsstätte. Auch das bloße Tätig­wer­den in Räum­lich­kei­ten des Ver­trags­part­ners genüge für sich ge­nom­men nicht, um die er­for­der­li­che Verfügungs­macht zu begründen. Das gelte selbst dann, wenn die Tätig­keit zeit­lich wie­der­holt oder so­gar dau­er­haft er­bracht werde. In die­sen Fällen müss­ten ne­ben der zeit­li­chen Kom­po­nente viel­mehr zusätz­li­che Umstände auf eine ört­li­che Ver­fes­ti­gung der Tätig­keit schließen las­sen. Denn für die Begründung ei­ner Be­triebsstätte sei letzt­lich ent­schei­dend, ob eine un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit in ei­ner Ge­schäfts­ein­rich­tung oder An­lage mit fes­ter ört­li­cher Bin­dung ausgeübt werde und sich in der Bin­dung eine ge­wisse "Ver­wur­ze­lung" des Un­ter­neh­mens mit dem Ort der Ausübung der un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit ausdrücke. In­fol­ge­des­sen war die Verfügungs­macht im vor­lie­gen­den Fall zu ver­nei­nen.

Link­hin­weis:

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