Der BFH konkretisiert seine Rechtsprechung mit Urteil vom 16.4.2015 (Az. IV R 1/12) dahingehend, dass jedenfalls dann kein Sonderbetriebsvermögen II anzunehmen ist, wenn der Kommanditist weniger als 10 % an der Komplementär-GmbH hält. Eine solche Beteiligung ermögliche es dem Kommanditisten grundsätzlich nicht, mittelbar Einfluss auf die Geschäftsführung der Personengesellschaft zu nehmen.
Hinweis
Ausdrücklich offengelassen hat das Gericht hingegen, ob die Zuordnung der Anteile zum Sonderbetriebsvermögen II geboten ist, wenn die Beteiligung des Kommanditisten zwischen 10 % und 25 % liegt, weil einem so beteiligten Gesellschafter keine Minderheitenrecht zustehen.