Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine Versicherungsagentur. Sie hatte in den Streitjahren 2005 bis 2008 jeweils ein Golfturnier ausgerichtet. Diese waren in eine Serie von Golfturnieren verschiedener Unternehmen als Ausrichter eingebunden, deren Erlöse zur Finanzierung einer ebenfalls jährlich stattfindenden Wohltätigkeitsveranstaltung verwendet wurden. An die Golfturniere schloss sich jeweils eine Abendveranstaltung in einem Restaurant an. Die Teilnehmer, die nur zum Teil Geschäftspartner der Klägerin waren, zahlten weder Startgelder an die Klägerin noch an die Betreiber des Golfplatzes. Sämtliche Kosten übernahm die Klägerin. Die Teilnehmer wurden jedoch um eine großzügige Spende für die Wohltätigkeitsveranstaltung gebeten.
Die Gesamtkosten für die jeweiligen Turniere lagen zwischen 10.962 und 20.769 €. Das Finanzamt war letztlich der Ansicht, dass dem Betriebsausgabenabzug das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG entgegenstünde. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auch die Revision vor dem BFH blieb weitestgehend erfolglos.
+++ I R 74/13 +++
Die Klägerin ist eine Brauerei. Sie hatte in den Streitjahren 2004 bis 2007 mit Betreibern von Golfplätzen Bierlieferverträge abgeschlossen. Dabei hatte sie sich in der Regel verpflichtet, Golfturniere durchzuführen bzw. die Durchführung solcher Turniere durch die Golfvereine finanziell zu unterstützen. Dies erfolgte im Rahmen einer Golfturnierreihe mit etwa 20 Turnieren pro Jahr.
Nach Angaben der Klägerin hatte sie keinen Einfluss auf die Teilnehmerliste. Es nahmen sowohl Mitglieder der ausschreibenden Klubs als auch Gäste aus anderen Vereinen teil. Die Siegerehrung erfolgte in der Regel durch einen Vertreter der Klägerin. Jene übernahm die Kosten für die Platzmiete, die Verpflegung und die Preise nach jeweiliger Rechnungstellung durch die Vereine (jeweils etwa 2.000 bis 3.000 € pro Turnier).
Das FG wies die Klage gegen geänderte Festsetzungen zur Körperschaftsteuer (2005 bis 2007) und den Gewerbesteuermessbeträgen (2004 bis 2007) unter Ansatz von nicht abziehbaren Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG 2002 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002, § 7 S. 1 des Gewerbesteuergesetzes 2002 ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
+++ IV R 24/13 +++
Zwar sind durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Eine Ausnahme davon macht das EStG jedoch für solche Kosten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen (sog. Repräsentationsaufwendungen). Darunter fallen ausdrücklich Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten und für damit zusammenhängende Bewirtungen.
Nach BFH-Rechtsprechung gehören auch Aufwendungen für die Ausrichtung von Golfturnieren zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG, und zwar selbst dann, wenn das Turnier von einer Versicherungsagentur in Verbindung mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung durchgeführt wird und die Veranstaltung neben Werbezwecken auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck dient. Würde der Unternehmer in einem solchen Fall unmittelbar für den guten Zweck spenden, könnte er immerhin einen Abzug als Spende geltend machen.
+++ I R 74/13 +++
Etwas anderes gilt im Fall von Brauereien, die Golfvereine finanziell bei der Durchführung von nach der Brauerei benannten Serien von Golfturnieren unterstützen. Solche Turniere haben nämlich ausschließlich den Zweck, den Warenabsatz zu sichern. Ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung von z.B. Geschäftspartnern der Brauereien ist rein zufällig und fällt im Hinblick auf die Anzahl der Turniere nicht ins Gewicht.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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