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Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren?

BFH 16.12.2015, IV R 24/13 u.a.

Auf­wen­dun­gen für die Aus­rich­tung von Golf­tur­nie­ren zählen zu den nicht ab­zieh­ba­ren Be­triebs­aus­ga­ben, und zwar selbst dann, wenn das Tur­nier von ei­ner Ver­si­che­rungs­agen­tur in Ver­bin­dung mit ei­ner Wohltätig­keits­ver­an­stal­tung durch­geführt wird und die Ver­an­stal­tung ne­ben Wer­be­zwe­cken auch oder so­gar über­wie­gend einem Wohltätig­keits­zweck dient. Et­was an­de­res gilt im Fall von Braue­reien, die Golf­ver­eine fi­nan­zi­ell bei der Durchführung von nach der Braue­rei be­nann­ten Se­rien von Golf­tur­nie­ren un­terstützen.

Der Sach­ver­halt:

+++ IV R 24/13 +++
Die Kläge­rin ist eine Ver­si­che­rungs­agen­tur. Sie hatte in den Streit­jah­ren 2005 bis 2008 je­weils ein Golf­tur­nier aus­ge­rich­tet. Diese wa­ren in eine Se­rie von Golf­tur­nie­ren ver­schie­de­ner Un­ter­neh­men als Aus­rich­ter ein­ge­bun­den, de­ren Erlöse zur Fi­nan­zie­rung ei­ner eben­falls jähr­lich statt­fin­den­den Wohltätig­keits­ver­an­stal­tung ver­wen­det wur­den. An die Golf­tur­niere schloss sich je­weils eine Abend­ver­an­stal­tung in einem Re­stau­rant an. Die Teil­neh­mer, die nur zum Teil Ge­schäfts­part­ner der Kläge­rin wa­ren, zahl­ten we­der Start­gel­der an die Kläge­rin noch an die Be­trei­ber des Golf­plat­zes. Sämt­li­che Kos­ten über­nahm die Kläge­rin. Die Teil­neh­mer wur­den je­doch um eine großzügige Spende für die Wohltätig­keits­ver­an­stal­tung ge­be­ten.

Die Ge­samt­kos­ten für die je­wei­li­gen Tur­niere la­gen zwi­schen 10.962 und 20.769 €. Das Fi­nanz­amt war letzt­lich der An­sicht, dass dem Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug das Ab­zugs­ver­bot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG ent­ge­genstünde. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion vor dem BFH blieb wei­test­ge­hend er­folg­los.

+++ I R 74/13 +++
Die Kläge­rin ist eine Braue­rei. Sie hatte in den Streit­jah­ren 2004 bis 2007 mit Be­trei­bern von Golfplätzen Bier­lie­fer­verträge ab­ge­schlos­sen. Da­bei hatte sie sich in der Re­gel ver­pflich­tet, Golf­tur­niere durch­zuführen bzw. die Durchführung sol­cher Tur­niere durch die Golf­ver­eine fi­nan­zi­ell zu un­terstützen. Dies er­folgte im Rah­men ei­ner Golf­tur­nier­reihe mit etwa 20 Tur­nie­ren pro Jahr.

Nach An­ga­ben der Kläge­rin hatte sie kei­nen Ein­fluss auf die Teil­neh­mer­liste. Es nah­men so­wohl Mit­glie­der der aus­schrei­ben­den Klubs als auch Gäste aus an­de­ren Ver­ei­nen teil. Die Sie­ger­eh­rung er­folgte in der Re­gel durch einen Ver­tre­ter der Kläge­rin. Jene über­nahm die Kos­ten für die Platz­miete, die Ver­pfle­gung und die Preise nach je­wei­li­ger Rech­nung­stel­lung durch die Ver­eine (je­weils etwa 2.000 bis 3.000 € pro Tur­nier).

Das FG wies die Klage ge­gen geänderte Fest­set­zun­gen zur Körper­schaft­steuer (2005 bis 2007) und den Ge­wer­be­steu­er­mess­beträgen (2004 bis 2007) un­ter An­satz von nicht ab­zieh­ba­ren Be­triebs­aus­ga­ben gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG 2002 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002, § 7 S. 1 des Ge­wer­be­steu­er­ge­set­zes 2002 ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:

+++ IV R 24/13 +++
Zwar sind durch den Be­trieb ver­an­lasste Auf­wen­dun­gen grundsätz­lich von den Be­triebs­ein­nah­men ab­zu­zie­hen. Eine Aus­nahme da­von macht das EStG je­doch für sol­che Kos­ten, die mit der ge­sell­schaft­li­chen Stel­lung des Un­ter­neh­mers oder sei­ner Ge­schäfts­part­ner zu­sam­menhängen (sog. Repräsen­ta­ti­ons­auf­wen­dun­gen). Dar­un­ter fal­len ausdrück­lich Auf­wen­dun­gen für Jagd oder Fi­sche­rei, für Se­gel­jach­ten oder Mo­tor­jach­ten und für da­mit zu­sam­menhängende Be­wir­tun­gen.

Nach BFH-Recht­spre­chung gehören auch Auf­wen­dun­gen für die Aus­rich­tung von Golf­tur­nie­ren zu den nicht ab­zieh­ba­ren Be­triebs­aus­ga­ben gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG, und zwar selbst dann, wenn das Tur­nier von ei­ner Ver­si­che­rungs­agen­tur in Ver­bin­dung mit ei­ner Wohltätig­keits­ver­an­stal­tung durch­geführt wird und die Ver­an­stal­tung ne­ben Wer­be­zwe­cken auch oder so­gar über­wie­gend einem Wohltätig­keits­zweck dient. Würde der Un­ter­neh­mer in einem sol­chen Fall un­mit­tel­bar für den gu­ten Zweck spen­den, könnte er im­mer­hin einen Ab­zug als Spende gel­tend ma­chen.

+++ I R 74/13 +++
Et­was an­de­res gilt im Fall von Braue­reien, die Golf­ver­eine fi­nan­zi­ell bei der Durchführung von nach der Braue­rei be­nann­ten Se­rien von Golf­tur­nie­ren un­terstützen. Sol­che Tur­niere ha­ben nämlich aus­schließlich den Zweck, den Wa­ren­ab­satz zu si­chern. Ein Zu­sam­men­hang mit der ge­sell­schaft­li­chen Stel­lung von z.B. Ge­schäfts­part­nern der Braue­reien ist rein zufällig und fällt im Hin­blick auf die An­zahl der Tur­niere nicht ins Ge­wicht.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text von Az. I R 74/13 zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
  • Um di­rekt zum Voll­text von Az. IV R 24/13 zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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