Laut Urteil des BFH vom 10.9.2015 (Az. IV R 8/13) ist das Verbot des Abzugs der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5b EStG bei Personenunternehmen verfassungskonform. Zwar durchbricht das Abzugsverbot das aus dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende objektive Nettoprinzip. Jedoch sei diese Durchbrechung sachlich gerechtfertigt, da sie der Verbesserung der Steuerbelastungstransparenz und der Entflechtung der Finanzierungsströme auf staatlicher und kommunaler Ebene diene. Statt der teilweisen Entlastung der Personenunternehmen von der Gewerbesteuerschuld durch den Betriebsausgabenabzug und den pauschalierten Abzug von der Einkommensteuerschuld werde dies seit 2008 nun einheitlich durch den erhöhten Abzug erreicht.
Hinweis
Bereits mit Urteil vom 16.1.2014 (Az. I R 21/12) verwarf der BFH hinsichtlich des Abzugsverbots bei der Ermittlung des der Körperschaftsteuer zu unterwerfenden Gewinns verfassungsrechtliche Bedenken.