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Betriebsausgabenabzugsverbot der Gewerbesteuer für Personenunternehmen verfassungskonform

Die Ge­wer­be­steuer ist seit 2008 nicht mehr als Be­triebs­aus­gabe ab­zugsfähig und führt so­mit nicht zu ei­ner Min­de­rung des zu ver­steu­ern­den Ge­winns. Die da­ge­gen vor­ge­brach­ten ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken hat der BFH be­reits hin­sicht­lich Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten ver­wor­fen und kommt nun zum sel­ben Er­geb­nis bei Per­so­nen­un­ter­neh­men.

Laut Ur­teil des BFH vom 10.9.2015 (Az. IV R 8/13) ist das Ver­bot des Ab­zugs der Ge­wer­be­steuer als Be­triebs­aus­gabe nach § 4 Abs. 5b EStG bei Per­so­nen­un­ter­neh­men ver­fas­sungs­kon­form. Zwar durch­bricht das Ab­zugs­ver­bot das aus dem all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz nach Art. 3 Abs. 1 GG ab­zu­lei­tende ob­jek­tive Net­to­prin­zip. Je­doch sei diese Durch­bre­chung sach­lich ge­recht­fer­tigt, da sie der Ver­bes­se­rung der Steu­er­be­las­tungs­trans­pa­renz und der Ent­flech­tung der Fi­nan­zie­rungs­ströme auf staat­li­cher und kom­mu­na­ler Ebene diene. Statt der teil­wei­sen Ent­las­tung der Per­so­nen­un­ter­neh­men von der Ge­wer­be­steu­er­schuld durch den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug und den pau­scha­lier­ten Ab­zug von der Ein­kom­men­steu­er­schuld werde dies seit 2008 nun ein­heit­lich durch den erhöhten Ab­zug er­reicht. 

Hinweis

Be­reits mit Ur­teil vom 16.1.2014 (Az. I R 21/12) ver­warf der BFH hin­sicht­lich des Ab­zugs­ver­bots bei der Er­mitt­lung des der Körper­schaft­steuer zu un­ter­wer­fen­den Ge­winns ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken.

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