Durch das sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 (BGBl. I 2013, S. 1809) wurde der am 22.7.2010 verabschiedete Inhalt des OECD-Betriebsstättenberichts 2010 durch Aufnahme in das Außensteuergesetz in innerstaatliches Recht umgesetzt. Dieser Bericht beruht auf den international entwickelten Grundsätzen zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf die grenzüberschreitende Aufteilung der Einkünfte zwischen den in unterschiedlichen Staaten belegenen Betriebsstätten eines Unternehmens (Authorised OECD Approach - AOA).
Mit dem neu eingefügten § 1 Abs. 5 AStG wird der Zweck verfolgt, die Grundsätze zur Besteuerung grenzüberschreitender Geschäftsbeziehungen zwischen einander nahestehenden Personen (Fremdvergleichsgrundsatz) auf Betriebsstättenfälle auszudehnen und im Hinblick auf die Einkünfteermittlung bzw. -aufteilung dazu beizutragen, dass alle grenzüberschreitenden Investitionsalternativen in vergleichbarer Weise besteuert werden.
In § 1 Abs. 6 AStG wird das BMF ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu erlassen. Damit soll noch konkreter als im Gesetz sichergestellt werden, dass von Steuerpflichtigen und Verwaltung wettbewerbsneutrale und im internationalen Kontext akzeptable Lösungen gefunden werden, die auf den international anerkannten Grundsätzen für die Einkünfteaufteilung in Betriebsstättenfällen basieren. Dementsprechend regelt die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
- die Art und Weise der Berechnung der Betriebsstätteneinkünfte und die hierfür erforderlichen Dokumentationsbestandteile (Hilfs- und Nebenrechnung)
- unter welchen Umständen anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen, sog. Dealings, zwischen einer Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen, zu dem sie gehört, vorliegen,
- welche Besonderheiten für bestimmte Branchen (insb. Banken, Versicherungen, Bau- und Montageunternehmen etc.) zu beachten sind
- in welchen Fällen zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten von widerlegbaren Vermutungen auszugehen ist.