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Beurkundung der Hauptversammlung einer nichtbörsennotierten AG

BGH 19.5.2015, II ZR 176/14

Wenn auf ei­ner Haupt­ver­samm­lung ein Be­schluss ge­fasst wird, für den das Ge­setz eine qua­li­fi­zierte Mehr­heit vor­sieht und der da­mit stets durch eine no­ta­ri­ell auf­ge­nom­mene Nie­der­schrift zu be­ur­kun­den ist, muss ein an­de­rer, nicht die­sen Mehr­heits­er­for­der­nis­sen un­ter­lie­gen­der Be­schluss nicht in der no­ta­ri­el­len Nie­der­schrift be­ur­kun­det sein, son­dern es genügt eine vom Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den un­ter­zeich­nete Nie­der­schrift. Wer­den in einem Be­schluss meh­rere Sat­zungsände­run­gen zu­sam­men­ge­fasst und ist eine da­von nich­tig, sind die wei­te­ren Ände­run­gen eben­falls nich­tig, wenn ein in­ne­rer Zu­sam­men­hang zwi­schen ih­nen vor­liegt.

Der Sach­ver­halt:
Die Haupt­ver­samm­lung der be­klag­ten nichtbörsen­no­tier­ten AG hatte am 29.8.2008 ein­stim­mig Be­schlüsse über die Ver­wen­dung des Bi­lanz­ge­winns 2007 (TOP 3), über die Ände­rung der Sat­zung (TOP 4), über die Ent­las­tung des Vor­stands für das Ge­schäfts­jahr 2007 (TOP 5), über die Ent­las­tung des Auf­sichts­rats (TOP 6), über die Wahl des Ab­schlussprüfers (TOP 7) und über eine Ermäch­ti­gung zum Er­werb ei­ge­ner Ak­tien (TOP 8) be­schlos­sen. Bis zur Be­schluss­fas­sung zu TOP 4 war ein No­tar an­we­send, fer­tigte eine Nie­der­schrift und un­ter­zeich­nete sie. Eine wei­tere Nie­der­schrift über die ge­samte Haupt­ver­samm­lung wurde vom Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den ge­fer­tigt und un­ter­zeich­net. Der Be­schluss zu TOP 4 mit den Sat­zungsände­run­gen wurde im Mai 2009 in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Die Kläge­rin, die Ak­tionärin der Be­klag­ten ist, reichte dar­auf­hin eine Nich­tig­keits­klage ein.

Das LG stellte die Nich­tig­keit der Be­schlüsse fest. Mit ih­rer Be­ru­fung rügte die Be­klagte, das LG gehe un­zu­tref­fend von dem an­geb­li­chen Grund­satz der Un­teil­bar­keit der Pro­to­kol­lie­rung aus. Der Wort­laut des § 130 Abs. 1 AktG spre­che ein­deu­tig nur von ei­ner Be­ur­kun­dungs­pflicht ei­nes je­den Be­schlus­ses, nicht je­doch von der Be­ur­kun­dungs­pflicht der Haupt­ver­samm­lung ins­ge­samt. Das OLG wies die Be­ru­fung als un­begründet zurück. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion der Be­klag­ten vor dem BGH war über­wie­gend er­folg­reich.

Die Gründe:
Die Be­schlüsse zu den TOP 3, 5 bis 8 wa­ren nicht nach § 241 Nr. 2 AktG nich­tig.

Es ist strei­tig, ob bei nichtbörsen­no­tier­ten Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten nach § 130 Abs. 1 AktG dann, wenn in der Haupt­ver­samm­lung ein Be­schluss ge­fasst wird, der nach dem Ge­setz eine qua­li­fi­zierte Mehr­heit vor­aus­setzt, die ge­samte Nie­der­schrift von einem No­tar be­ur­kun­det wer­den muss oder ob die Nie­der­schrift in no­ta­ri­ell be­ur­kun­dete und in vom Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­den un­ter­zeich­nete - nicht die­sen Mehr­heits­er­for­der­nis­sen un­ter­lie­gen­den Ab­schnitte - teil­bar ist. Die Aus­le­gung des Ge­set­zes er­gibt nach An­sicht des Se­nats, dass die Nie­der­schrift i.S.d. der letzt­ge­nann­ten An­sicht teil­bar ist. Für die Trenn­bar­keit spricht die Ent­ste­hungs­ge­schichte des Ge­set­zes. Sie be­zeugt den Wil­len des Ge­setz­ge­bers, das Er­for­der­nis der no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung bei der nichtbörsen­no­tier­ten Ge­sell­schaft auf ein­zelne Be­schlüsse zu be­schränken.

Der Zweck der no­ta­ri­el­len Nie­der­schrift, bei Be­schlüssen mit qua­li­fi­zier­ter Mehr­heit für eine erhöhte Rechts­si­cher­heit zu sor­gen, sagt we­nig darüber aus, ob eine ein­heit­li­che Be­ur­kun­dung er­for­der­lich ist oder nicht. Es gibt kei­nen Grund, auch die "ein­fa­chen" Be­schlüsse von der erhöhten Rechts­si­cher­heit der no­ta­ri­el­len Nie­der­schrift pro­fi­tie­ren zu las­sen, nur weil sie in der-sel­ben Haupt­ver­samm­lung ge­fasst wer­den. Die durch eine dop­pelte Pro­to­kol­lie­rung mögli­cher­weise auf­tre­ten­den Schwie­rig­kei­ten sind in der Re­gel über­wind­bar und können ge­nauso bei der Be­ur­kun­dung durch einen oder meh­rere No­tare auf­tre­ten.

Er­folg hatte die Re­vi­sion fer­ner mit den An­grif­fen ge­gen die Fest­stel­lung der Nich­tig­keit der Sat­zungsände­run­gen in TOP 4, so­weit sie über die nicht an­ge­grif­fene Fest­stel­lung der Nich­tig­keit der Ände­rung des ge­neh­mig­ten Ka­pi­tals (§ 7 der Sat­zung) hin­aus­ging. Die Re­vi­sion war in­so­weit zulässig. Die Nich­tig­keit der Sat­zungsände­rung zur Ermäch­ti­gung des Vor-stands zur Ka­pi­tal­erhöhung in § 7 der Sat­zung, de­ren Fest­stel­lung die Re­vi­sion nicht an­ge­grif­fen hatte, führte nicht zur Nich­tig­keit der wei­te­ren Sat­zungsände­run­gen. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des OLG kommt es nämlich nicht ent­schei­dend dar­auf an, ob in der Ta­ges­ord­nung eine ein­heit­li­che Be­schluss­vor­lage an­gekündigt und ein­heit­lich ab­ge­stimmt wird. Denn nicht al­lein aus dem Um­stand, dass meh­rere Be­schluss­ge­genstände in einem Be­schluss ge­mein­sam zur Ab­stim­mung ge­stellt wer­den, lässt sich schließen, dass im Fall der Nich­tig­keit ei­nes Ge­gen­stan­des auch der an­dere Ge­gen­stand nach dem Wil­len der Ak­tionäre nich­tig sein soll.

Maßgeb­li­ches Aus­le­gungs­kri­te­rium für die Er­mitt­lung des mutmaßli­chen Wil­lens ist viel­mehr, ob nach dem Be­schlus­sin­halt ein in­ne­rer Zu­sam­men­hang zwi­schen den Be­schluss­ge­genständen be­steht oder her­ge­stellt ist. In der Recht­spre­chung ist des­halb etwa bei der Ka­pi­tal­erhöhung der nich­tige Be­zugs­rechts­aus­schluss nicht auf die Bil­li­gung des ge­neh­mig­ten Ka­pi­tals er­streckt wor­den oder im Schrift­tum die Um­stel­lung von Nenn­be­trags- auf Stück­ak­tien nicht auf die Ände­rung des Un­ter­neh­mens­ge­gen­stands. Da­nach wa­ren die Sat­zungsände­run­gen, die hier nicht aus in ih­rer Be­schluss­fas­sung selbst lie­gen­den Gründen nich­tig wa­ren, von der Nich­tig­keit der Sat­zungsände­rung bezüglich der Ermäch­ti­gung des Vor­stands zur Ka­pi­tal­erhöhung nicht berührt. Die Ände­rung des Un­ter­neh­mens­ge­gen­stands, die Um­stel­lung von DM-Beträgen auf Euro-Beträge, die Ände­rung der Be­stim­mun­gen zur Vin­ku­lie­rung und die Auf­he­bung der Vor­schrift zu den Gründungs­kos­ten hat­ten mit der Ermäch­ti­gung zur Ka­pi­tal­erhöhung nichts zu tun.

Link­hin­weise:

  • Der Voll­text die­ser Ent­schei­dung wird ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für den Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.
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