Der Sachverhalt:
Die Klägerin vermietet gewerblich Fahrzeuge. Der Beklagte mietete im September 2009 einen Fahrzeuganhänger zum Preis von 38 € brutto für vier Stunden, um auf diesem einen ausgebrannten PKW zu überführen. In dem Mietvertrag hatten die Parteien eine Haftungsbegrenzung zugunsten des Beklagten auf eine Selbstbeteiligung von 350 € vereinbart, ohne dass dafür ein besonderes Entgelt im Vertrag ausgewiesen wurde. Der Formularvertrag enthielt unter Spiegelstrich zwei die Bestimmung, dass der Mieter auch bei Vereinbarung der Haftungsreduzierung in voller Höhe hafte, wenn es zu Schäden durch unsachgemäßes Verstauen, ungesicherte Ladung, unsachgemäßen Verschluss des Koffers oder der Plane bzw. der Bordwände komme.
Die Revision des Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.
Gründe:
Zwar war LG unzutreffend davon ausgegangen, dass die in den Vertragsbedingungen enthaltene Regelung, soweit sie hier von Bedeutung war, unwirksam sei. Denn der Mietvertrag enthielt in Bezug auf die Haftungsbegrenzung keine von gesetzlichen Regelungen abweichenden Bestimmungen, die den Mieter unangemessen benachteiligen. Vielmehr stellte die Haftungsbegrenzung gegenüber der gesetzlichen Regelung keine Schlechterstellung, sondern eine Besserstellung des Mieters dar. Schließlich sollte er danach nur bis zu einem Höchstbetrag von 350 € mit Ausnahme bestimmter Sonderfälle haften, für die die Haftungsbegrenzung nicht galt. Für die von den Ausnahmen erfassten Fälle sollte es bei der gesetzlichen Verschuldenshaftung des Mieters bleiben. Darin lag keine Abweichung zu seinen Lasten von der gesetzlichen Regelung.
Dabei konnte dahinstehen, ob wie das LG meinte der Fahrzeugmieter auch dann darauf vertrauen durfte, dass die vereinbarte Haftungsbegrenzung im Wesentlichen dem Schutz entsprach, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeuges und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde, wenn für die Haftungsbegrenzung kein zusätzliches Entgelt vereinbart worden wäre. Denn für das hier vorgelegene Schadensereignis gewährte auch die Kaskoversicherung keinen Versicherungsschutz. Welche Leistungen die Vollkaskoversicherung umfasst, ist schließlich nicht gesetzlich festgelegt, sondern ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Die berechtigte Erwartungshaltung kann deshalb nur dahin gehen, eine Haftungsbegrenzung für Schadensfälle zu erlangen, die in der Vollkaskoversicherung nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) versichert wären.
Indem die Bedingungen des abgeschlossenen Mietvertrages Schäden "durch unsachgemäßes Verstauen, ungesicherte Ladung, unsachgemäßen Verschluss des Koffers oder der Plane bzw. der Bordwände" ausgeschlossen hatten, blieben sie nicht hinter der kaskomäßigen Erwartungshaltung zurück. Die vereinbarten Ausschlüsse entsprachen den auch in der Fahrzeugvollversicherung nicht versicherten Betriebsschäden in Form von Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder Schäden aufgrund Bedienungsfehler.
Zwar waren die Einschränkungen der Haftungsbegrenzung im ersten und dritten Spiegelstrich nicht mit dem gesetzlichen Leitbild der Vollkaskoversicherung vereinbar. Allerdings kann die Gesamtklausel in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil zerlegt werden. Nach BGH-Rechtsprechung können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in AGB Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, auch wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen unwirksamen Regelungen stehen. Insofern hatte das LG zu Recht den durch einen betriebsinternen Vorgang entstandenen Schaden als von der Haftungsbegrenzung ausgenommen angesehen.
Linkhinweis:
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