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Beurteilung einer Klausel in einem gewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrag

BGH 14.1.2015, XII ZR 176/13

Die Ge­samt­klau­sel kann in einen in­halt­lich zulässi­gen und einen in­halt­lich un­zulässi­gen Teil zer­legt wer­den. Nach BGH-Recht­spre­chung können in­halt­lich von­ein­an­der trenn­bare, ein­zeln aus sich her­aus verständ­li­che Re­ge­lun­gen in AGB Ge­gen­stand ei­ner ge­son­der­ten Wirk­sam­keitsprüfung sein, auch wenn sie in einem äußeren sprach­li­chen Zu­sam­men­hang mit an­de­ren un­wirk­sa­men Re­ge­lun­gen ste­hen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ver­mie­tet ge­werb­lich Fahr­zeuge. Der Be­klagte mie­tete im Sep­tem­ber 2009 einen Fahr­zeug­anhänger zum Preis von 38 € brutto für vier Stun­den, um auf die­sem einen aus­ge­brann­ten PKW zu überführen. In dem Miet­ver­trag hat­ten die Par­teien eine Haf­tungs­be­gren­zung zu­guns­ten des Be­klag­ten auf eine Selbst­be­tei­li­gung von 350 € ver­ein­bart, ohne dass dafür ein be­son­de­res Ent­gelt im Ver­trag aus­ge­wie­sen wurde. Der For­mu­lar­ver­trag ent­hielt un­ter Spie­gel­strich zwei die Be­stim­mung, dass der Mie­ter auch bei Ver­ein­ba­rung der Haf­tungs­re­du­zie­rung in vol­ler Höhe hafte, wenn es zu Schäden durch un­sach­gemäßes Ver­stauen, un­ge­si­cherte La­dung, un­sach­gemäßen Ver­schluss des Kof­fers oder der Plane bzw. der Bordwände komme.

Auf ei­ner Brücke ge­riet der Anhänger in eine Pen­del­be­we­gung, in­folge de­rer das Ge­spann ver­un­fallte, wo­bei der ge­naue Her­gang strei­tig blieb. Der Anhänger er­litt wirt­schaft­li­chen To­tal­scha­den. Das AG gab der Klage i.H.d. ver­ein­bar­ten Selbst­be­tei­li­gung von 350 € statt und wies sie im Übri­gen ab. Auf die Be­ru­fung der Kläge­rin ver­ur­teilte das LG den Be­klag­ten zur Zah­lung von 3.375 €. Das Ge­richt stellte nach dem Er­geb­nis der Be­weis­auf­nahme fest, dass das Scha­dens­er­eig­nis durch eine fal­sche Be­la­dung des Anhängers her­bei­geführt wor­den sei, wo­durch die er­for­der­li­che Stütz­last nicht er­reicht wor­den sei, was die Schleu­der­be­we­gung und den Scha­dens­ein­tritt al­lein ver­ur­sacht habe.

Die Re­vi­sion des Be­klag­ten blieb vor dem BGH er­folg­los.

Gründe:
Zwar war LG un­zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass die in den Ver­trags­be­din­gun­gen ent­hal­tene Re­ge­lung, so­weit sie hier von Be­deu­tung war, un­wirk­sam sei. Denn der Miet­ver­trag ent­hielt in Be­zug auf die Haf­tungs­be­gren­zung keine von ge­setz­li­chen Re­ge­lun­gen ab­wei­chen­den Be­stim­mun­gen, die den Mie­ter un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­li­gen. Viel­mehr stellte die Haf­tungs­be­gren­zung ge­genüber der ge­setz­li­chen Re­ge­lung keine Schlech­ter­stel­lung, son­dern eine Bes­ser­stel­lung des Mie­ters dar. Schließlich sollte er da­nach nur bis zu einem Höchst­be­trag von 350 € mit Aus­nahme be­stimm­ter Son­derfälle haf­ten, für die die Haf­tungs­be­gren­zung nicht galt. Für die von den Aus­nah­men er­fass­ten Fälle sollte es bei der ge­setz­li­chen Ver­schul­dens­haf­tung des Mie­ters blei­ben. Darin lag keine Ab­wei­chung zu sei­nen Las­ten von der ge­setz­li­chen Re­ge­lung.

Da­bei konnte da­hin­ste­hen, ob wie das LG meinte der Fahr­zeug­mie­ter auch dann dar­auf ver­trauen durfte, dass die ver­ein­barte Haf­tungs­be­gren­zung im We­sent­li­chen dem Schutz ent­sprach, den er als Ei­gentümer des Kraft­fahr­zeu­ges und als Ver­si­che­rungs­neh­mer in der Fahr­zeug­voll­ver­si­che­rung ge­nießen würde, wenn für die Haf­tungs­be­gren­zung kein zusätz­li­ches Ent­gelt ver­ein­bart wor­den wäre. Denn für das hier vor­ge­le­gene Scha­dens­er­eig­nis gewährte auch die Kas­ko­ver­si­che­rung kei­nen Ver­si­che­rungs­schutz. Wel­che Leis­tun­gen die Voll­kas­ko­ver­si­che­rung um­fasst, ist schließlich nicht ge­setz­lich fest­ge­legt, son­dern er­gibt sich aus den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen. Die be­rech­tigte Er­war­tungs­hal­tung kann des­halb nur da­hin ge­hen, eine Haf­tungs­be­gren­zung für Scha­densfälle zu er­lan­gen, die in der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung nach den All­ge­mei­nen Be­din­gun­gen für die Kfz-Ver­si­che­rung (AKB) ver­si­chert wären.

In­dem die Be­din­gun­gen des ab­ge­schlos­se­nen Miet­ver­tra­ges Schäden "durch un­sach­gemäßes Ver­stauen, un­ge­si­cherte La­dung, un­sach­gemäßen Ver­schluss des Kof­fers oder der Plane bzw. der Bordwände" aus­ge­schlos­sen hat­ten, blie­ben sie nicht hin­ter der kas­komäßigen Er­war­tungs­hal­tung zurück. Die ver­ein­bar­ten Aus­schlüsse ent­spra­chen den auch in der Fahr­zeug­voll­ver­si­che­rung nicht ver­si­cher­ten Be­triebs­schäden in Form von Schäden am Fahr­zeug durch rut­schende La­dung oder Schäden auf­grund Be­die­nungs­feh­ler.

Zwar wa­ren die Ein­schränkun­gen der Haf­tungs­be­gren­zung im ers­ten und drit­ten Spie­gel­strich nicht mit dem ge­setz­li­chen Leit­bild der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung ver­ein­bar. Al­ler­dings kann die Ge­samt­klau­sel in einen in­halt­lich zulässi­gen und einen in­halt­lich un­zulässi­gen Teil zer­legt wer­den. Nach BGH-Recht­spre­chung können in­halt­lich von­ein­an­der trenn­bare, ein­zeln aus sich her­aus verständ­li­che Re­ge­lun­gen in AGB Ge­gen­stand ei­ner ge­son­der­ten Wirk­sam­keitsprüfung sein, auch wenn sie in einem äußeren sprach­li­chen Zu­sam­men­hang mit an­de­ren un­wirk­sa­men Re­ge­lun­gen ste­hen. In­so­fern hatte das LG zu Recht den durch einen be­triebs­in­ter­nen Vor­gang ent­stan­de­nen Scha­den als von der Haf­tungs­be­gren­zung aus­ge­nom­men an­ge­se­hen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BGH veröff­ent­licht.
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