Gemäß Schreiben des BMF vom 12.5.2015 (Az. IV C 6 - S2174/07/10001 :002) kommt die Anwendung der Lifo-Methode für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren in Betracht, wenn dadurch nach dem Wirtschaftlichkeits- und Wesentlichkeitsgrundsatz eine Bewertungsvereinfachung erzielt werden kann. Das Bewertungswahlrecht kann für verschiedene Bewertungsgruppen unterschiedlich ausgeübt werden. Auch ist die Ausübung unabhängig von der des handelsrechtlichen Bewertungswahlrechts.
Die Anwendung der Lifo-Methode erfolgt ungeachtet der tatsächlichen Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge. Wegen des Widerspruchs zum betrieblichen Geschehensablauf schließt das BMF allerdings die Anwendung der Lifo-Methode bei Vorräten mit einer Haltbarkeit von unter einem Jahr aus.