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Bewertung des Vorratsvermögens nach der Lifo-Methode

BMF 12.5.2015, IV C 6 - S2174/07/10001 :002

Bei der Be­wer­tung gleich­ar­ti­ger Wirt­schaftsgüter des Vor­rats­vermögens kann un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen un­ter­stellt wer­den, dass die zu­letzt an­ge­schaff­ten oder her­ge­stell­ten Wirt­schaftsgüter zu­erst ver­braucht oder veräußert wor­den sind („last in - first out“). Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium erläutert in einem ak­tu­el­len Schrei­ben, in wel­chen Fällen diese sog. Lifo-Me­thode her­an­ge­zo­gen wer­den kann.

Gemäß Schrei­ben des BMF vom 12.5.2015 (Az. IV C 6 - S2174/07/10001 :002) kommt die An­wen­dung der Lifo-Me­thode für Roh-, Hilfs- und Be­triebs­stoffe, un­fer­tige und fer­tige Er­zeug­nisse so­wie Wa­ren in Be­tracht, wenn da­durch nach dem Wirt­schaft­lich­keits- und We­sent­lich­keits­grund­satz eine Be­wer­tungs­ver­ein­fa­chung er­zielt wer­den kann. Das Be­wer­tungs­wahl­recht kann für ver­schie­dene Be­wer­tungs­grup­pen un­ter­schied­lich ausgeübt wer­den. Auch ist die Ausübung un­abhängig von der des han­dels­recht­li­chen Be­wer­tungs­wahl­rechts.

Die An­wen­dung der Lifo-Me­thode er­folgt un­ge­ach­tet der tatsäch­li­chen Ver­brauchs- oder Veräußerungs­folge. We­gen des Wi­der­spruchs zum be­trieb­li­chen Ge­sche­hens­ab­lauf schließt das BMF al­ler­dings die An­wen­dung der Lifo-Me­thode bei Vorräten mit ei­ner Halt­bar­keit von un­ter einem Jahr aus.

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