Der Sachverhalt:
Die Klägerin erhielt durch Schenkung am 13.12.2008 ein mit einem Erbbaurecht belastetes bebautes Grundstück. Das Finanzamt erließ am 7.9.2009 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 13.12.2008 für Zwecke der Schenkungsteuer, in dem der Wert des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks mit 56.500 € festgestellt wurde.
Das FG wies die Klage, mit der die Klägerin geltend machte, der Wert des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks betrage 20 Prozent des Mindestwerts des unbelasteten Grundstücks (131.997 € x 20 Prozent = 26.399 €), also abgerundet 26.000 €, ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BFH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Wert eines erbbaurechtsbelasteten bebauten Grundstücks für Zwecke der Schenkungsteuer für 2008 durch Abzug von 80 Prozent des im Ertragswertverfahren nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG ermittelten Gebäudewerts von dem Gesamtwert des unbelasteten Grundstücks zu ermitteln ist, selbst wenn als Gesamtwert der Mindestwert anzusetzen ist. Der Grundstückswert kann nicht mit 20 Prozent des Mindestwerts berechnet werden.
Gesamtwert i.S.d. § 148 Abs. 1 BewG kann auch - wie im Streitfall - der Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG sein. Das ergibt sich bereits daraus, dass nach § 148 Abs. 1 BewG für die Ermittlung der Grundbesitzwerte von dem Gesamtwert des unbelasteten Grundstücks auszugehen ist und dies bei einem bebauten Grundstück den Mindestwert nach § 146 Abs. 6 BewG mit einschließt. Nach dieser Vorschrift darf der für ein bebautes Grundstück nach den Abs. 2 bis 5 des § 146 BewG anzusetzende Wert nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 BewG zu bewerten wäre (sog. "Mindestwert")
Ist der Mindestwert als Gesamtwert anzusetzen, bestimmt sich die Aufteilung auf das erbbaurechtsbelastete Grundstück und auf das Erbbaurecht nach § 148 Abs. 4 S. 1 1. Halbs. BewG. Der (dem Erbbaurecht zuzurechnende) Gebäudewert beträgt auch in diesem Fall 80 Prozent des nach § 146 Abs. 2 bis 5 BewG ermittelten Ertragswerts. Der nach Abzug des Gebäudewerts verbleibende Teil des Mindestwerts entspricht dem Wert des Grund und Bodens. Die Berücksichtigung des Gebäudewerts mit 80 Prozent des Ertragswerts und nicht mit 80 Prozent des Mindestwerts folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes. Die in § 148 Abs. 4 S. 1 1. Halbs. BewG vorgenommene Verweisung auf § 146 BewG bezieht sich nur auf die dortigen Abs. 2 bis 5 und spart Abs. 6 als den Fall der Mindestbewertung aus.
Dem Wertansatz des Grund und Bodens mit 20 Prozent des Mindestwerts steht darüber hinaus entgegen, dass der Gebäudewert nach dem Ertragswert gemäß § 146 Abs. 2 bis 5 BewG zu ermitteln ist und die Verwendung unterschiedlicher Wertermittlungsmethoden ohne festen Bezug zum Gesamtwert nicht sicherstellen würde, dass die Werte der beiden wirtschaftlichen Einheiten insgesamt den Mindestwert als Gesamtwert ergeben. Dem Gesetzeszweck des § 148 Abs. 1 BewG und der in § 148 Abs. 4 S. 1 BewG geregelten Aufteilungsmethode ist jedoch zu entnehmen, dass die Werte der wirtschaftlichen Einheiten des belasteten Grundstücks und des Erbbaurechts zusammen dem Gesamtwert, also dem Wert eines unbelasteten bebauten Grundstücks entsprechen sollen. Eine Abhilfe hätte nur der Gesetzgeber durch ausdrückliche Einbeziehung des Mindestwerts als Berechnungsgröße in § 148 Abs. 4 BewG schaffen können.
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