Gemäß der Änderung des § 253 Abs. 2 HGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (veröffentlicht am 16.3.2016, BGBl. I 2016, S. 396) ist für die Ermittlung des durchschnittlichen Marktzinssatzes für die handelsbilanzielle Bewertung von Pensionsrückstellungen nicht mehr das Zinsniveau der vergangenen sieben, sondern nun der vergangenen zehn Geschäftsjahre heranzuziehen. In Höhe des sich daraus ergebenen Unterschiedsbetrags besteht nach § 253 Abs. 6 HGB eine Ausschüttungssperre. Die Regelungen sind erstmals für nach dem 31.12.2015 endende Geschäftsjahre anzuwenden. Allerdings ist ein Wahlreicht eingeräumt, die Neuregelung bereits für nach dem 31.12.2014 beginnende und vor dem 1.1.2016 endende Geschäftsjahre heranzuziehen. Wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, ist mit der neuen Bewertung auch die Ausschüttungssperre zu beachten.
Mangels weiterer Änderungen der maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Regelungen (insb. § 301 AktG) ist derzeit unklar, ob aus dieser Ausschüttungssperre auch eine Abführungssperre zu schlussfolgern ist. Da aber für die Anerkennung eines ertragsteuerlichen Organschaftsverhältnisses die Abführung des gesamten Gewinns der Organgesellschaft an den Organträger erforderlich ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG), resultiert hieraus ein steuerliches Risiko.
Hinweis
Da im Falle der Ausübung des Wahlrechts die zum 31.12.2015 zu erstellenden Jahresabschlüsse betroffen sind, besteht hier dringender Klärungsbedarf durch den Gesetzgeber bzw. durch die Finanzverwaltung. Mit einem Schreiben vom 4.3.2016 hat deshalb der IDW das BMF um kurzfristige Klärung dieser Problematik gebeten. Dabei geht der IDW davon aus, dass keine Abführungssperre anzunehmen ist.