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Bewertung von Pensionsrückstellungen: Risiko für Anerkennung der Organschaft?

Durch die Ände­rung der Be­wer­tungs­re­geln von Pen­si­onsrück­stel­lun­gen für Zwecke des han­dels­bi­lan­zi­el­len Aus­wei­ses wird der An­stieg der Pen­si­onsrück­stel­lun­gen ab dem Ge­schäfts­jahr 2016, wahl­weise auch be­reits für das Ge­schäfts­jahr 2015, ge­bremst. Da­mit ein­her geht eine Aus­schüttungs­sperre in Höhe des Un­ter­schieds­be­trags zur bis­he­ri­gen Re­ge­lung. Un­klar ist al­ler­dings der­zeit, wie sich dies auf die An­er­ken­nung ei­ner er­trag­steu­er­li­chen Or­gan­schaft aus­wirkt, wenn die Neu­re­ge­lung bei ei­ner Or­gan­ge­sell­schaft zur An­wen­dung kommt. Denn für die An­er­ken­nung ist die Abführung des ge­sam­ten Ge­winns der Or­gan­ge­sell­schaft an den Or­ganträger er­for­der­lich.

Gemäß der Ände­rung des § 253 Abs. 2 HGB durch das Ge­setz zur Um­set­zung der Wohn­im­mo­bi­li­en­kre­dit­richt­li­nie (veröff­ent­licht am 16.3.2016, BGBl. I 2016, S. 396) ist für die Er­mitt­lung des durch­schnitt­li­chen Markt­zins­sat­zes für die han­dels­bi­lan­zi­elle Be­wer­tung von Pen­si­onsrück­stel­lun­gen nicht mehr das Zins­ni­veau der ver­gan­ge­nen sie­ben, son­dern nun der ver­gan­ge­nen zehn Ge­schäfts­jahre her­an­zu­zie­hen. In Höhe des sich dar­aus er­ge­be­nen Un­ter­schieds­be­trags be­steht nach § 253 Abs. 6 HGB eine Aus­schüttungs­sperre. Die Re­ge­lun­gen sind erst­mals für nach dem 31.12.2015 en­dende Ge­schäfts­jahre an­zu­wen­den. Al­ler­dings ist ein Wahl­reicht ein­geräumt, die Neu­re­ge­lung be­reits für nach dem 31.12.2014 be­gin­nende und vor dem 1.1.2016 en­dende Ge­schäfts­jahre her­an­zu­zie­hen. Wird von dem Wahl­recht Ge­brauch ge­macht, ist mit der neuen Be­wer­tung auch die Aus­schüttungs­sperre zu be­ach­ten.

Man­gels wei­te­rer Ände­run­gen der maßgeb­li­chen ge­sell­schafts­recht­li­chen Re­ge­lun­gen (insb. § 301 AktG) ist der­zeit un­klar, ob aus die­ser Aus­schüttungs­sperre auch eine Abführungs­sperre zu schluss­fol­gern ist. Da aber für die An­er­ken­nung ei­nes er­trag­steu­er­li­chen Or­gan­schafts­verhält­nis­ses die Abführung des ge­sam­ten Ge­winns der Or­gan­ge­sell­schaft an den Or­ganträger er­for­der­lich ist (§ 14 Abs. 1 Satz 1 KStG), re­sul­tiert hier­aus ein steu­er­li­ches Ri­siko.

Hinweis

Da im Falle der Ausübung des Wahl­rechts die zum 31.12.2015 zu er­stel­len­den Jah­res­ab­schlüsse be­trof­fen sind, be­steht hier drin­gen­der Klärungs­be­darf durch den Ge­setz­ge­ber bzw. durch die Fi­nanz­ver­wal­tung. Mit einem Schrei­ben vom 4.3.2016 hat des­halb der IDW das BMF um kurz­fris­tige Klärung die­ser Pro­ble­ma­tik ge­be­ten. Da­bei geht der IDW da­von aus, dass keine Abführungs­sperre an­zu­neh­men ist.

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