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Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht

FG Rheinland-Pfalz 28.4.2015, 3 K 1387/14

Der für Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträge vor­zu­neh­mende Son­der­aus­ga­ben­ab­zug ist nicht um Zah­lun­gen zu kürzen, die von der Kran­ken­kasse im Rah­men ei­nes "Bo­nus­pro­gramms" ge­leis­tet wer­den. Es fehlt in­so­weit an der er­for­der­li­chen "Gleich­ar­tig­keit" zwi­schen der Bo­nus­zah­lung und den Beiträgen zu ih­rer Ba­sis-Kran­ken­ver­si­che­rung, weil die Bo­nus­zah­lung nicht der Er­lan­gung des Ver­si­che­rungs­schut­zes dient.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger mach­ten in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2012 Ar­beit­neh­mer­beiträge der Kläge­rin zur ge­setz­li­chen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung (Ba­sis­ab­si­che­rung) als Son­der­aus­ga­ben gel­tend (2.663 €). Im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid wur­den diese Beiträge vom be­klag­ten Fi­nanz­amt gekürzt, weil die Kläge­rin im Rah­men ei­nes Bo­nus­pro­gramms von ih­rer Kran­ken­kasse 150 € er­hal­ten hatte.

Dem­ge­genüber ma­chen die Kläger gel­tend, bei der Zah­lung handle es sich nicht um eine Bei­tragsrücker­stat­tung. Es handle sich viel­mehr um einen Zu­schuss der Kran­ken­kasse, weil die Kläge­rin an dem Bo­nus­mo­dell "Vor­sorge PLUS" teil­ge­nom­men habe. Da­nach er­halte der­je­nige, der be­stimmte Vor­sor­gemaßnah­men (z.B. Krebs­vor­sor­ge­un­ter­su­chung) durch­geführt habe, am Jah­res­ende einen Zu­schuss der Kran­ken­kasse von bis zu 150 € jähr­lich zu sei­nen Kos­ten für Ge­sund­heitsmaßnah­men, die pri­vat zu zah­len und nicht im Ver­si­che­rungs­um­fang ent­hal­ten seien (z.B. Mas­sa­gen, homöopa­thi­sche Arz­nei­mit­tel, Nah­rungs­ergänzungs­mit­tel, Ge­sund­heits­rei­sen, Ei­gen­leis­tun­gen zur Ge­sund­heits­vor­sorge wie z.B. Fit­ness-Stu­dio oder Sport­ver­ein).

Das FG gab der Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträge der Kläge­rin zur Ba­sis­ab­si­che­rung sind in vol­ler Höhe als Son­der­aus­ga­ben ab­zugsfähig und dürfen nicht um den von der Kran­ken­kasse ge­zahl­ten Bo­nus gekürzt wer­den.

Nach der seit Ja­nuar 2010 gel­ten­den Neu­re­ge­lung zur Berück­sich­ti­gung von Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungs­beiträgen sind die Beiträge zur pri­va­ten oder ge­setz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung für eine Ab­si­che­rung auf so­zi­al­hil­fe­glei­chem Ver­sor­gungs­ni­veau (Ba­sis­ab­si­che­rung) in vol­lem Um­fang als Son­der­aus­ga­ben ab­zieh­bar. Zwar dürfen nur sol­che Aus­ga­ben als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den, durch die der Steu­er­pflich­tige tatsäch­lich und endgültig wirt­schaft­lich be­las­tet ist. Eine Ver­rech­nung von Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträgen mit Er­stat­tun­gen oder Zu­schüssen setzt al­ler­dings de­ren "Gleich­ar­tig­keit" vor­aus. Eine sol­che "Gleich­ar­tig­keit" be­steht zwi­schen den Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträgen der Kläge­rin und der Bo­nus­zah­lung der Kran­ken­kasse nicht.

Die Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträge die­nen der Ab­si­che­rung des Ri­si­kos, Kos­ten im Krank­heits­fall selbst tra­gen zu müssen, al­ler­dings nur in Be­zug auf sol­che Kos­ten, die die Ba­sis­ver­sor­gung be­tref­fen, weil nur diese ver­si­chert ist. Mit die­sem (be­grenz­ten) Ver­si­che­rungs­schutz steht die Bo­nus­zah­lung nicht im Zu­sam­men­hang. Da nämlich alle Ver­si­che­rungs­mit­glie­der - ob sie nun an dem Bo­nus­mo­dell teil­neh­men würden oder nicht - An­spruch auf sämt­li­che Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen (zur Ba­sis­ver­sor­gung) ha­ben, ist der Ver­si­che­rungs­schutz (Ba­sis­ab­si­che­rung) un­abhängig von der Teil­nahme am Bo­nus­pro­gramm ge­ge­ben. Es fehlt in­so­weit an der er­for­der­li­chen "Gleich­ar­tig­keit" zwi­schen der Bo­nus­zah­lung und den Beiträgen der Kläge­rin zu ih­rer Ba­sis-Kran­ken­ver­si­che­rung, weil die Bo­nus­zah­lung nicht der Er­lan­gung des Ver­si­che­rungs­schut­zes dient.

Außer­dem könn­ten die Bo­nus­zah­lun­gen der Kran­ken­kasse auch des­halb nicht als Rücker­stat­tung von Beiträgen zur Ba­sis-Kran­ken­ver­si­che­rung qua­li­fi­ziert wer­den, weil mit die­ser Zah­lung le­dig­lich sol­che Krank­heits­kos­ten er­stat­tet wor­den sind, die außer­halb des Ver­si­che­rungs­schut­zes an­ge­fal­len und da­her von der Kläge­rin selbst zu tra­gen wa­ren. Eine Gleich­ar­tig­keit von sol­chen Bo­nus­zah­lun­gen mit Son­der­aus­ga­ben würde vor­aus­set­zen, dass der Ver­si­che­rungs­schutz auch die selbst ge­tra­ge­nen Auf­wen­dun­gen um­fasst. Dies ist je­doch vor­lie­gend nicht der Fall.

Auch das BMF ver­tritt im Übri­gen die Auf­fas­sung, dass Ba­sis-Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträge nur durch Bei­tragsrücker­stat­tun­gen bzw. Bo­nus­zah­lun­gen ge­min­dert wer­den können, "so­weit sie auf die Ba­sis-Ab­si­che­rung ent­fal­len" würden. Da die Bo­nus­zah­lung im vor­lie­gen­den Fall al­ler­dings keine Auf­wen­dun­gen er­stat­tet hat, die von der Ba­sis-Ab­si­che­rung um­fasst würden (s.o.), können die Bo­nus­zah­lun­gen die ab­zieh­ba­ren Ba­sis-Kran­ken­ver­si­che­rungs­beiträge nicht min­dern. Die Re­vi­sion wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen, weil noch keine Ent­schei­dung des BFH dazu vor­liegt, ob der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Beiträge ei­nes Steu­er­pflich­ti­gen zur Ba­sis-Kran­ken­ver­si­che­rung um Bo­nus­zah­lun­gen der hier vor­lie­gen­den Art (Zah­lung der Kran­ken­kasse im Rah­men ei­nes "Bo­nus­pro­gramms") gekürzt wer­den darf.

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