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Britische Regelung zum grenzüberschreitenden Verlustabzug im Konzern europarechtskonform

EuGH 3.02.2015, Rs. C-172/13

Der EuGH ent­schied über eine bri­ti­sche Re­ge­lung zum grenzüber­schrei­ten­den Ver­lust­ab­zug im Kon­zern und be­jaht auch dann die Ver­ein­bar­keit mit den eu­ro­pa­recht­li­chen Vor­ga­ben, wenn ein Ver­lust­ab­zug in nur sehr we­ni­gen Fällen fak­ti­sch möglich ist. Hier­aus las­sen sich Schlüsse für die deut­schen Re­ge­lun­gen zum grenzüber­schrei­ten­den Ver­lust­ab­zug zie­hen.

Laut Ur­teil des EuGH vom 13.12.2005 (Rs. C-446/03, Marks & Spen­cer, DStR 2006, S. 19)  ist der Ansässig­keits­staat der Mut­ter­ge­sell­schaft ver­pflich­tet, endgültige Ver­luste von Toch­ter­ge­sell­schaf­ten in an­de­ren EU-Mit­glied­staa­ten zum Ab­zug bei der Mut­ter­ge­sell­schaft zu­zu­las­sen. Die auf Grund die­ser Ent­schei­dung in 2006 geänder­ten bri­ti­schen Rechts­vor­schrif­ten zum Kon­zern­ab­zug se­hen nun un­ter be­stimm­ten ein­schränken­den Vor­aus­set­zun­gen die Möglich­keit ei­nes grenzüber­schrei­ten­den Ver­lust­ab­zugs vor. Dem­nach muss die ge­biets­fremde Ge­sell­schaft die Möglich­kei­ten zur Berück­sich­ti­gung von Ver­lus­ten im Steu­er­zeit­raum, in dem die Ver­luste ent­stan­den sind, und in den früheren Steu­er­zeiträumen aus­ge­schöpft ha­ben. Zu­dem darf keine Möglich­keit der Berück­sich­ti­gung der Ver­luste in zukünf­ti­gen Steu­er­zeiträumen be­ste­hen, wozu un­mit­tel­bar nach Ende des Steu­er­zeit­raums, in dem die Ver­luste ent­stan­den sind, eine ent­spre­chende Fest­stel­lung zu tref­fen ist.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Eu­ropäische Kom­mis­sion, die diese Re­ge­lung als EU-rechts­wid­rig an­sah, weil es dem­nach für eine in Großbri­tan­nien ansässige Mut­ter­ge­sell­schaft so gut wie unmöglich sei, einen grenzüber­schrei­ten­den Kon­zern­ab­zug vor­zu­neh­men, ver­wirft der EuGH mit Ur­teil vom 3.02.2015 (Rs. C-172/13, Kom­mis­sion/Ver­ei­nig­tes König­reich) diese Be­den­ken.

Hinweis

Die Ent­schei­dung des EuGH bestätigt die Ten­denz der Recht­spre­chung, die Fis­kal­in­ter­es­sen der EU-Mit­glied­staa­ten ge­genüber der Durch­set­zung der Grund­frei­hei­ten stärker zu ge­wich­ten. Sie könnte dem­nach auch auf die Frage Aus­wir­kun­gen ha­ben, in wel­chen Fällen im In­land fi­nale Ver­luste ei­ner ausländi­schen Toch­ter­ge­sell­schaft im Rah­men ei­ner Or­gan­schaft oder fi­nale Ver­luste ei­ner ausländi­schen Be­triebsstätte zu berück­sich­ti­gen sind. Auch wenn durch eine ge­setz­li­che Re­ge­lung die Fi­na­lität nur in we­ni­gen Fällen an­zu­neh­men ist, scheint der EuGH hier keine EU-recht­li­chen Be­den­ken zu ha­ben.

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