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Bundesrat fordert Änderungen bei der geplanten Reform des Kulturgutschutzrechts

Am 6.11.2015 wurde der über­ar­bei­tete Ge­setz­ent­wurf zur Re­form des Kul­tur­gut­schutz­rechts veröff­ent­licht. Ziel der No­vel­lie­rung des Kul­tur­gut­schutz­ge­set­zes ist u.a. der Schutz des ei­ge­nen deut­schen Kul­tur­er­bes. So soll na­tio­nal wert­vol­les Kul­tur­gut mit ei­ner her­aus­ra­gen­den und iden­titäts­stif­ten­den Be­deu­tung nach den Vor­stel­lun­gen der Bun­des­re­gie­rung im In­land ge­hal­ten wer­den. Der Bun­des­rat sieht al­ler­dings noch Ände­rungs­be­darf.

Vor die­sem Hin­ter­grund ist vor­ge­se­hen, ein Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren für die Aus­fuhr von be­son­ders hoch­wer­ti­gen älte­ren Kul­turgütern so­wie archäolo­gi­schen Ge­genständen in an­dere Mit­glied­staa­ten der Eu­ropäischen Union neu ein­zuführen.

Be­reits seit 1993 ist nach EU-Recht eine Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung er­for­der­lich, wenn ent­spre­chende Kul­turgüter in das außer­eu­ropäische Aus­land, also etwa in die Schweiz oder USA aus­geführt wer­den sol­len. Bei Gemälden gilt dies, wenn sie älter als 50 Jahre und mehr als 150.000 Euro wert sind.

Künf­tig soll – wie in fast al­len an­de­ren EU-Staa­ten – eine Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung auch dann be­an­tragt wer­den müssen, wenn Kunst­werke ins eu­ropäische Aus­land ver­bracht wer­den. In die­sem Fall beläuft sich die Al­ters- und Wert­grenze auf 70 Jahre und 300.000 Euro bei Gemälden bzw. 100.000 Euro bei Aqua­rel­len.

Da­mit soll die ge­samte zeit­genössi­sche Kunst von den Aus­fuhr­be­schränkun­gen nicht be­trof­fen sein. Auch ist keine Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung er­for­der­lich, wenn ein le­ben­der Künst­ler seine ihm gehören­den Werke in das EU-Aus­land ausführt.

Die er­for­der­li­che Aus­fuhr­ge­neh­mi­gung soll kurz­fris­tig in­ner­halb von zehn Ar­beits­ta­gen er­teilt wer­den, so­fern kein Hin­weis auf na­tio­nal wert­vol­les Kul­tur­gut vor­liegt oder ein Ver­dacht auf il­le­gal ge­han­del­tes Kul­tur­gut be­steht. Er­folgt eine Aus­fuhr ohne ent­spre­chende Ge­neh­mi­gung, dro­hen straf­recht­li­che Sank­tio­nen. So sieht der Re­fe­ren­ten­ent­wurf eine Geld­strafe oder eine Frei­heits­strafe bis zu fünf Jah­ren vor.

Na­tio­nal wert­vol­les Kul­tur­gut wird in ein ent­spre­chen­des Ver­zeich­nis ein­ge­tra­gen. Dies er­folgt dann, wenn das Kul­tur­gut iden­titäts­stif­tend für die Kul­tur Deutsch­lands ist und sein Ver­bleib in Deutsch­land im her­aus­ra­gen­den kul­tu­rel­len öff­ent­li­chen In­ter­esse liegt. Wann es sich um ein na­tio­nal wert­vol­les - und da­mit „schützens­wer­tes“ Kul­tur­gut han­delt, ent­schei­det ein Sach­verständi­gen­gre­mium un­ter Be­tei­li­gung u.a. von Samm­lern, Ver­tre­tern der Wis­sen­schaft, des Kunst­han­dels und der Mu­seen. Werke le­ben­der Künst­ler sol­len nur mit de­ren Zu­stim­mung als na­tio­nal wert­voll ein­ge­tra­gen wer­den. Die Vor­aus­set­zun­gen für die­ses Ver­fah­ren sol­len mit der No­velle präzi­siert wer­den.

Wurde Kul­tur­gut in das Ver­zeich­nis na­tio­nal wert­vol­len Kul­tur­gu­tes ein­ge­tra­gen, be­ste­hen steu­er­li­che Begüns­ti­gun­gen. So können Auf­wen­dun­gen für das Kul­tur­gut ein­kom­men­steu­er­lich als Son­der­aus­ga­ben gemäß § 10g EStG berück­sich­tigt wer­den. Zu­dem kann das Kul­tur­gut un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 Buchst b) bb) ErbStG steu­er­frei über­tra­gen wer­den.

Das Ge­setz soll im Laufe des Jah­res 2016 in Kraft tre­ten.Ge­gen den Ge­setz­ent­wurf wird vor­ge­bracht, dass er einen er­heb­li­chen Ein­griff in das Ei­gen­tums­recht der Kunst­ei­gentümer dar­stellt. Zu­dem lie­fert er Ein­bli­cke in sämt­li­che pri­va­ten Veräußerungs­ge­schäfte im Kunst­be­reich.

Hin­weis: Der Bun­des­rat nahm am 18.12.2015 Stel­lung zu dem Ge­setz­ent­wurf und kri­ti­siert darin ei­nige der ge­plan­ten Re­ge­lun­gen. So sol­len u.a. über die Ein­tra­gung von na­tio­nal wert­vol­lem Kul­tur­gut in ein Ver­zeich­nis die obers­ten Lan­des­behörden, und nicht wie im Ge­setz­ent­wurf vor­ge­se­hen ein Sach­verständi­gen­aus­schuss, ab­schließend ent­schei­den.
 

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