Vor diesem Hintergrund ist vorgesehen, ein Genehmigungsverfahren für die Ausfuhr von besonders hochwertigen älteren Kulturgütern sowie archäologischen Gegenständen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union neu einzuführen.
Bereits seit 1993 ist nach EU-Recht eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, wenn entsprechende Kulturgüter in das außereuropäische Ausland, also etwa in die Schweiz oder USA ausgeführt werden sollen. Bei Gemälden gilt dies, wenn sie älter als 50 Jahre und mehr als 150.000 Euro wert sind.
Künftig soll – wie in fast allen anderen EU-Staaten – eine Ausfuhrgenehmigung auch dann beantragt werden müssen, wenn Kunstwerke ins europäische Ausland verbracht werden. In diesem Fall beläuft sich die Alters- und Wertgrenze auf 70 Jahre und 300.000 Euro bei Gemälden bzw. 100.000 Euro bei Aquarellen.
Damit soll die gesamte zeitgenössische Kunst von den Ausfuhrbeschränkungen nicht betroffen sein. Auch ist keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, wenn ein lebender Künstler seine ihm gehörenden Werke in das EU-Ausland ausführt.
Die erforderliche Ausfuhrgenehmigung soll kurzfristig innerhalb von zehn Arbeitstagen erteilt werden, sofern kein Hinweis auf national wertvolles Kulturgut vorliegt oder ein Verdacht auf illegal gehandeltes Kulturgut besteht. Erfolgt eine Ausfuhr ohne entsprechende Genehmigung, drohen strafrechtliche Sanktionen. So sieht der Referentenentwurf eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
National wertvolles Kulturgut wird in ein entsprechendes Verzeichnis eingetragen. Dies erfolgt dann, wenn das Kulturgut identitätsstiftend für die Kultur Deutschlands ist und sein Verbleib in Deutschland im herausragenden kulturellen öffentlichen Interesse liegt. Wann es sich um ein national wertvolles - und damit „schützenswertes“ Kulturgut handelt, entscheidet ein Sachverständigengremium unter Beteiligung u.a. von Sammlern, Vertretern der Wissenschaft, des Kunsthandels und der Museen. Werke lebender Künstler sollen nur mit deren Zustimmung als national wertvoll eingetragen werden. Die Voraussetzungen für dieses Verfahren sollen mit der Novelle präzisiert werden.
Wurde Kulturgut in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen, bestehen steuerliche Begünstigungen. So können Aufwendungen für das Kulturgut einkommensteuerlich als Sonderausgaben gemäß § 10g EStG berücksichtigt werden. Zudem kann das Kulturgut unter bestimmten Voraussetzungen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 Buchst b) bb) ErbStG steuerfrei übertragen werden.
Das Gesetz soll im Laufe des Jahres 2016 in Kraft treten.Gegen den Gesetzentwurf wird vorgebracht, dass er einen erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht der Kunsteigentümer darstellt. Zudem liefert er Einblicke in sämtliche privaten Veräußerungsgeschäfte im Kunstbereich.
Hinweis: Der Bundesrat nahm am 18.12.2015 Stellung zu dem Gesetzentwurf und kritisiert darin einige der geplanten Regelungen. So sollen u.a. über die Eintragung von national wertvollem Kulturgut in ein Verzeichnis die obersten Landesbehörden, und nicht wie im Gesetzentwurf vorgesehen ein Sachverständigenausschuss, abschließend entscheiden.