Die Anwendung des § 50i Abs. 1 EStG soll auf diejenigen Fälle zurückgenommen werden, in denen der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme der Wirtschaftsgüter oder Anteile, die vor dem 29.6.2013 in eine gewerblich geprägte oder gewerblich infizierte Personengesellschaft übertragen wurden, vor dem 1.1.2017 eingetreten ist. Für spätere Vorgänge sollen die allgemeinen Entstrickungsregelungen gelten.
Zudem sollen die überschießenden Wirkungen des § 50i Abs. 2 EStG bereinigt werden, denen derzeit durch das BMF-Schreiben vom 21.12.2015 (BStBl. I 2016, S. 7) im Wege von Billigkeitsregelungen Rechnung getragen wird. Rückwirkend für Einbringungen, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2013 geschlossen worden ist, soll gelten, dass Wirtschaftsgüter und Anteile i. S. des § 50i Abs. 1 EStG-E (nicht mehr die Sachgesamtheit) mit dem gemeinen Wert anzusetzen sind, soweit das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich eines Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile ausgeschlossen oder beschränkt ist.
Hinweis
Es bleibt abzuwarten, ob die vom Bundesrat geforderten Änderungen in den Gesetzentwurf übernommen werden. Laut derzeit bekanntem Zeitplan werden der Bundestag voraussichtlich am 2.12.2016 und der Bundesrat voraussichtlich am 16.12.2016 final über das Gesetz beschließen.