deen

Aktuelles

Bundesrat fordert Modifizierung des § 50i EStG

In sei­ner Stel­lung­nahme vom 23.9.2016 zum Ent­wurf des BEPS-Um­set­zungs­ge­set­zes for­dert der Bun­des­rat die Auf­nahme wei­te­rer Ände­run­gen in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren. So ist ne­ben ei­ner spe­zi­el­len Re­ge­lung für den Son­der­be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug bei Vorgängen mit Aus­lands­be­zug (§ 4i EStG-E), mit dem in Per­so­nen­ge­sell­schafts­struk­tu­ren der dop­pelte Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug in Deutsch­land und in einem an­de­ren Staat un­ter­bun­den wer­den soll, insb. auch eine Neu­fas­sung des § 50i EStG vor­ge­se­hen.

Die An­wen­dung des § 50i Abs. 1 EStG soll auf die­je­ni­gen Fälle zurück­ge­nom­men wer­den, in de­nen der Aus­schluss oder die Be­schränkung des Be­steue­rungs­rechts Deutsch­lands hin­sicht­lich der Be­steue­rung des Ge­winns aus der Veräußerung oder Ent­nahme der Wirt­schaftsgüter oder An­teile, die vor dem 29.6.2013 in eine ge­werb­lich geprägte oder ge­werb­lich in­fi­zierte Per­so­nen­ge­sell­schaft über­tra­gen wur­den, vor dem 1.1.2017 ein­ge­tre­ten ist. Für spätere Vorgänge sol­len die all­ge­mei­nen Ent­stri­ckungs­re­ge­lun­gen gel­ten.

Zu­dem sol­len die über­schießen­den Wir­kun­gen des § 50i Abs. 2 EStG be­rei­nigt wer­den, de­nen der­zeit durch das BMF-Schrei­ben vom 21.12.2015 (BStBl. I 2016, S. 7) im Wege von Bil­lig­keits­re­ge­lun­gen Rech­nung ge­tra­gen wird. Rück­wir­kend für Ein­brin­gun­gen, bei de­nen der Ein­brin­gungs­ver­trag nach dem 31.12.2013 ge­schlos­sen wor­den ist, soll gel­ten, dass Wirt­schaftsgüter und An­teile i. S. des § 50i Abs. 1 EStG-E (nicht mehr die Sach­ge­samt­heit) mit dem ge­mei­nen Wert an­zu­set­zen sind, so­weit das Be­steue­rungs­recht Deutsch­lands hin­sicht­lich ei­nes Ge­winns aus der Veräußerung der er­hal­te­nen An­teile aus­ge­schlos­sen oder be­schränkt ist.

Hinweis

Es bleibt ab­zu­war­ten, ob die vom Bun­des­rat ge­for­der­ten Ände­run­gen in den Ge­setz­ent­wurf über­nom­men wer­den. Laut der­zeit be­kann­tem Zeit­plan wer­den der Bun­des­tag vor­aus­sicht­lich am 2.12.2016 und der Bun­des­rat vor­aus­sicht­lich am 16.12.2016 fi­nal über das Ge­setz be­schließen.

nach oben