Das Ziel der Grundsteuerreform besteht darin, die Grundsteuer gerecht und steueraufkommensneutral zu erheben. Zunächst soll mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes eine Neubewertung aller rund 35 Millionen Grundstücke und land- und forstwirtschaftlicher Betriebe erfolgen. Das neue Bewertungsverfahren soll möglichst einfach ausgestaltet werden, um eine komplette Neubewertung in regelmäßigen Abständen zu erleichtern. Dabei soll anstelle der Ermittlung des gemeinen Werts künftig die Ermittlung des Kostenwerts angestrebt werden. Der Kostenwert unbebauter Grundstücke soll sich nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten bestimmen. Bei bebauten Grundstücken soll sich der Kostenwert aus dem Bodenwert wie bei unbebauten Grundstücken und der Brutto-Grundfläche multipliziert mit flächenbezogenen pauschalen Herstellungskosten abzüglich einer Alterswertminderung ergeben. Diese Pauschalherstellungskosten sollen für verschiedene Gebäudearten und Baujahrgruppen aus den Werten abgeleitet werden, die sich im Bereich der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Grundbesitzbewertung bewährt haben. Stichtag für die erste Bewertung nach den neuen Regeln soll der 1.1.2022 sein. Die Bewertungsarbeiten sollen um den Jahreswechsel 2022/2023 beginnen. Die nächste Hauptfeststellung soll zum 1.1.2030 und dann jeweils in Abständen von sechs Jahren erfolgen.
Unverändert sollen die so ermittelten Werte mit einer Steuermesszahl multipliziert werden und auf den sich so ergebenden Steuermessbetrag der jeweilige gemeindliche Hebesatz anzuwenden sein. Wie hoch die Messzahlen zur Erreichung des Ziels der Steuerneutralität sein müssen, soll erst in einem zweiten Reformschritt nach Abschluss der Neubewertung der Grundstücke berechnet werden. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes soll den Ländern die Möglichkeit eingeräumt werden, eigene Steuermesszahlen festzulegen. Sofern die Länder davon nicht Gebrauch machen, gelten die bundeseinheitlich bestimmten Steuermesszahlen. Die Bestimmung der Hebesätze bleibt bei den Kommunen angesiedelt, die so ggf. auf heterogene Wertentwicklungen innerhalb eines Landes reagieren können.