Mit der Neufassung der Richtlinien werden diese an die geänderte Gesetzeslage angepasst, insb. an die mit Wirkung seit dem Veranlagungszeitraum 2012 modifizierten Organschaftsregelungen, und die Entwicklungen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung berücksichtigt.
Entgegen dem Entwurf der KStR 2015 ist in der nun beschlossenen Fassung keine Einschränkung der Steuerneutralität auf Gesellschafterebene bei Drittlandsverschmelzungen enthalten.
Geändert werden hingegen die Ausführungen zur steuerunschädlichen vorzeitigen Beendigung des Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem Grund. Ist bislang vorgesehen, dass eine Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation auch dann als wichtiger Grund anzuerkennen ist, wenn bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses feststand, dass der Gewinnabführungsvertrag vor Ablauf der ersten fünf Jahre beendet wird (R 60 Abs. 6 Satz 4 KStR 2004), fehlt diese Ausnahmeregelung in R 14.5 Abs. 6 KStR 2015. Somit ist seit dem VZ 2015 eine Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation innerhalb der fünfjährigen Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags schädlich, wenn bereits bei Eingehen des Gewinnabführungsvertrags die vorzeitige Beendigung feststand.