Mit dem am 3.2.2016 verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus plant die Bundesregierung die Einführung einer Sonderabschreibung für die Schaffung von Wohnungsneubauten, die auf Grund eines nach dem 31.12.2015 und vor dem 1.1.2019 gestellten Bauantrags/Bauanzeige hergestellt werden.
Begünstigt soll die Herstellung oder Anschaffung von neuen Gebäuden sein, soweit sie mindestens zehn Jahre der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen und sofern eine Baukostenobergrenze von 3.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche nicht überschritten wird. Zudem muss das Gebäude im Fördergebiet gelegen sein, wozu Gebiete mit Mietenstufen IV bis VI nach der Wohngeldverordnung (Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung), mit Mietpreisbremse (§ 556 d Abs. 2 BGB) oder mit abgesenkter Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB) gehören.
Die Sonderabschreibung soll im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung und im Folgejahr bis zu je 10 % und im dritten Jahr bis zu 9 % der Gebäudeanschaffungs- oder Gebäudeherstellungskosten betragen, soweit diese 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen.
Hinweis
Neben der Beschlussfassung des Bundestags und des Bundesrats bedarf das Gesetzgebungsvorhaben auch einer beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission, um in Kraft treten zu können. Sollte die Sonderabschreibung in dieser Form gesetzgeberisch umgesetzt werden, soll sie letztmals für den Veranlagungszeitraum 2022 geltend gemacht werden können.