Das Gesetz beinhaltet insb. folgende Maßnahmen:
- Verlängerung der fünfjährigen auf eine zehnjährige Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bei erstmaliger Zulassung eines reinen Elektrofahrzeugs bis 31.12.2020
- Erweiterung der zehnjährigen Kraftfahrzeugsteuerbefreiung auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen von Fahrzeugen auf reine Elektrofahrzeuge
- Einkommensteuerbefreiung der vom Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs und für die zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung (befristete Anwendung vom 1.1.2017 bis 31.12.2020)
- Möglichkeit der pauschalen Besteuerung mit 25 % Lohnsteuer von geldwerten Vorteilen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung und aus entsprechenden Zuschüssen (befristete Anwendung vom 1.1.2017 bis 31.12.2020).
Hinweis
Der Bundesrat wird am 14.10.2016 darüber beschließen, ob er dem Gesetz seine Zustimmung erteilt.