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Bundestag beschließt Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität

Der Bun­des­tag be­schloss am 22.9.2016 das Ge­setz zur steu­er­li­chen Förde­rung von Elek­tro­mo­bi­lität im Straßenver­kehr in der Fas­sung der Be­schluss­emp­feh­lung sei­nes Fi­nanz­aus­schus­ses. Darin ent­hal­ten sind ne­ben ei­ner Aus­wei­tung der Kraft­fahr­zeug­steu­er­be­frei­ung auch Möglich­kei­ten steu­er­freier Sach­bezüge von Ar­beit­neh­mern im Zu­sam­men­hang mit der Auf­la­dung ei­nes Elek­tro- oder Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeugs.

Das Ge­setz be­inhal­tet insb. fol­gende Maßnah­men:

  • Verlänge­rung der fünfjähri­gen auf eine zehnjährige Kraft­fahr­zeug­steu­er­be­frei­ung bei erst­ma­li­ger Zu­las­sung ei­nes rei­nen Elek­tro­fahr­zeugs bis 31.12.2020
  • Er­wei­te­rung der zehnjähri­gen Kraft­fahr­zeug­steu­er­be­frei­ung auf tech­ni­sch an­ge­mes­sene, ver­kehrs­recht­lich ge­neh­migte Umrüstun­gen von Fahr­zeu­gen auf reine Elek­tro­fahr­zeuge
  • Ein­kom­men­steu­er­be­frei­ung der vom Ar­beit­ge­ber an sei­nen Ar­beit­neh­mer gewähr­ten Vor­teile für das elek­tri­sche Auf­la­den ei­nes Elek­tro- oder Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeugs und für die zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sene be­trieb­li­che La­de­vor­rich­tung (be­fris­tete An­wen­dung vom 1.1.2017 bis 31.12.2020)
  • Möglich­keit der pau­scha­len Be­steue­rung mit 25 % Lohn­steuer von geld­wer­ten Vor­tei­len des Ar­beit­ge­bers an den Ar­beit­neh­mer aus der un­ent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten Übe­reig­nung der La­de­vor­rich­tung und aus ent­spre­chen­den Zu­schüssen (be­fris­tete An­wen­dung vom 1.1.2017 bis 31.12.2020).

Hinweis

Der Bun­des­rat wird am 14.10.2016 darüber be­schließen, ob er dem Ge­setz seine Zu­stim­mung er­teilt.

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