Der Abstimmung im Bundestag lag die Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses zugrunde. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats, der hierüber dem Vernehmen nach am 2.6.2017 beschließen wird.
Mit dem Gesetz wird eine sog. Lizenzschranke eingeführt. Aufwendungen für grenzüberschreitende Rechteüberlassungen sind demnach nur noch beschränkt als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Einnahmen aus der Rechteüberlassung beim Gläubiger einer von der Regelbesteuerung abweichenden Besteuerung von weniger als 25 % (Präferenzregelung) unterliegen. Ausgenommen hiervon sind Präferenzregelungen, die dem sog. Nexus-Ansatz der OECD entsprechen. Die Lizenzschranke ist erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 entstehen.
Entsprechend der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses vom 26.4.2017 wurde das Gesetz um die gesetzliche Regelung der Steuerfreiheit von Sanierungserträgen erweitert. Ein Sanierungsertrag bleibt somit nach Abzug von damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben sowie nach Abzug von in einer bestimmten Reihenfolge abzuziehenden Verlusten bzw. Verlustvorträgen steuerfrei. Zur Vermeidung von schädlichen Gestaltungen sind zudem vom Sanierungsertrag Verluste einer nahestehenden Person abzuziehen, wenn diese die nun erlassenen Schulden innerhalb der vorgehenden fünf Jahren auf das zu sanierende Unternehmen übertragen hat. Die Regelung ist bereits auf Fälle anzuwenden, in denen die Schulden nach dem 8.2.2017 erlassen wurden. Allerdings steht das Inkrafttreten der Regelung noch unter dem Vorbehalt des von der EU-Kommission noch einzuholenden Beschlusses, dass darin keine staatliche Beihilfe gesehen wird (zu Schuldenerlassen bis 8.2.2017 s. nachfolgend BMF-Schreiben vom 27.4.2017).
Zudem wurde entsprechend der Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestags die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von derzeit 410 Euro auf 800 Euro angehoben. Wird der Ansatz des Sammelpostens gewählt, sind dabei nur Wirtschaftsgüter einzubeziehen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 Euro (statt bislang 150 Euro) übersteigen. Die Regelungen sind bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder eingelegt werden.