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Bundestag beschließt Lizenzschranke und Steuerfreiheit von Sanierungserträgen

Am 27.4.2017 be­schloss der Bun­des­tag das Ge­setz ge­gen schädli­che Steu­er­prak­ti­ken im Zu­sam­men­hang mit Rechteüber­las­sun­gen. Da­bei wur­den ne­ben den be­reits im Ge­setz­ent­wurf ent­hal­te­nen Re­ge­lun­gen zu­dem Vor­ga­ben zur Steu­er­frei­heit von Sa­nie­rungs­erträgen und zu ge­ring­wer­ti­gen Wirt­schaftsgütern auf­ge­nom­men.

Der Ab­stim­mung im Bun­des­tag lag die Be­schluss­emp­feh­lung sei­nes Fi­nanz­aus­schus­ses zu­grunde. Das Ge­setz be­darf noch der Zu­stim­mung des Bun­des­rats, der hierüber dem Ver­neh­men nach am 2.6.2017 be­schließen wird.

Mit dem Ge­setz wird eine sog. Li­zenz­schranke ein­geführt. Auf­wen­dun­gen für grenzüber­schrei­tende Rechteüber­las­sun­gen sind dem­nach nur noch be­schränkt als Be­triebs­aus­ga­ben ab­zieh­bar, wenn die Ein­nah­men aus der Rechteüber­las­sung beim Gläubi­ger ei­ner von der Re­gel­be­steue­rung ab­wei­chen­den Be­steue­rung von we­ni­ger als 25 % (Präfe­renz­re­ge­lung) un­ter­lie­gen. Aus­ge­nom­men hier­von sind Präfe­renz­re­ge­lun­gen, die dem sog. Ne­xus-An­satz der OECD ent­spre­chen. Die Li­zenz­schranke ist erst­mals auf Auf­wen­dun­gen an­zu­wen­den, die nach dem 31.12.2017 ent­ste­hen.

Ent­spre­chend der Be­schluss­emp­feh­lung sei­nes Fi­nanz­aus­schus­ses vom 26.4.2017 wurde das Ge­setz um die ge­setz­li­che Re­ge­lung der Steu­er­frei­heit von Sa­nie­rungs­erträgen er­wei­tert. Ein Sa­nie­rungs­er­trag bleibt so­mit nach Ab­zug von da­mit in un­mit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang ste­hen­den Be­triebs­vermögens­min­de­run­gen oder Be­triebs­aus­ga­ben so­wie nach Ab­zug von in ei­ner be­stimm­ten Rei­hen­folge ab­zu­zie­hen­den Ver­lus­ten bzw. Ver­lust­vorträgen steu­er­frei. Zur Ver­mei­dung von schädli­chen Ge­stal­tun­gen sind zu­dem vom Sa­nie­rungs­er­trag Ver­luste ei­ner na­he­ste­hen­den Per­son ab­zu­zie­hen, wenn diese die nun er­las­se­nen Schul­den in­ner­halb der vor­ge­hen­den fünf Jah­ren auf das zu sa­nie­rende Un­ter­neh­men über­tra­gen hat. Die Re­ge­lung ist be­reits auf Fälle an­zu­wen­den, in de­nen die Schul­den nach dem 8.2.2017 er­las­sen wur­den. Al­ler­dings steht das In­kraft­tre­ten der Re­ge­lung noch un­ter dem Vor­be­halt des von der EU-Kom­mis­sion noch ein­zu­ho­len­den Be­schlus­ses, dass darin keine staat­li­che Bei­hilfe ge­se­hen wird (zu Schul­den­er­las­sen bis 8.2.2017 s. nach­fol­gend BMF-Schrei­ben vom 27.4.2017).

Zu­dem wurde ent­spre­chend der Emp­feh­lung des Fi­nanz­aus­schus­ses des Bun­des­tags die Grenze für ge­ring­wer­tige Wirt­schaftsgüter von der­zeit 410 Euro auf 800 Euro an­ge­ho­ben. Wird der An­satz des Sam­mel­pos­tens gewählt, sind da­bei nur Wirt­schaftsgüter ein­zu­be­zie­hen, de­ren An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten 250 Euro (statt bis­lang 150 Euro) über­stei­gen. Die Re­ge­lun­gen sind bei Wirt­schaftsgütern an­zu­wen­den, die nach dem 31.12.2017 an­ge­schafft, her­ge­stellt oder ein­ge­legt wer­den.  

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