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Wirtschaftsprüfung

Bundestag verabschiedet das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Der Deut­sche Bun­des­tag hat am 18.6.2015 das Bi­lanz­richt­li­nie-Um­set­zungs­ge­setz (Bil­RUG) in Zwei­ter und Drit­ter Le­sung in der Fas­sung der Be­schluss­emp­feh­lung des Aus­schus­ses für Recht und Ver­brau­cher­schutz (Bun­des­tags­druck­sa­che 18/5256 vom 17.6.2015) ver­ab­schie­det.

Ge­genüber dem Ge­setz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung (Bun­des­tags­druck­sa­che 18/4050 vom 20.2.2015) ha­ben sich auf­grund der Be­schluss­emp­feh­lung ins­be­son­dere die nach­fol­gend ge­nann­ten Ände­run­gen er­ge­ben:

  • Es wird klar­ge­stellt, dass sich die Ein­stands­pflicht des Mut­ter­un­ter­neh­mens für Ver­pflich­tun­gen des Toch­ter­un­ter­neh­mens in sach­li­cher Hin­sicht auf alle vom Toch­ter­un­ter­neh­men bis zum Ab­schluss­stich­tag ein­ge­gan­ge­nen Ver­pflich­tun­gen so­wie in zeit­li­cher Hin­sicht auf das fol­gende Ge­schäfts­jahr er­stre­cken muss, da­mit die Toch­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft von der Pflicht zur Auf­stel­lung ei­nes Jah­res­ab­schlus­ses un­ter Be­ach­tung der ergänzen­den Vor­schrif­ten der §§ 264 ff. HGB so­wie von der Pflicht zur Prüfung des Ab­schlus­ses so­wie des­sen Of­fen­le­gung be­freit wer­den kann. Fer­ner wird in der Begründung zur Be­schluss­emp­feh­lung aus­geführt, dass „[e]ine in­folge ei­nes Be­herr­schungs- oder Ge­winn­abführungs­ver­tra­ges ein­tre­tende ge­setz­li­che Ver­lustüber­nahme nach § 302 AktG und eine kon­zern­recht­li­che Ver­bun­den­heit der Un­ter­neh­men […] für diese Ein­stands­pflicht im Re­gel­fall“ aus­rei­che. Zu­dem wird eben­falls in der Begründung dar­auf hin­ge­wie­sen, dass auch ein nach den in EU-Recht über­nom­me­nen IFRS auf­ge­stell­ter Kon­zern­ab­schluss be­frei­ende Wir­kung ha­ben kann.
  • In der Begründung zur Be­schluss­emp­feh­lung wird zum Aus­druck ge­bracht, dass Be­tei­li­gungs­erträge, die pha­sen­gleich ver­ein­nahmt wer­den, nicht in den sach­li­chen An­wen­dungs­be­reich der Aus­schüttungs­sperre nach § 272 Abs. 5 HGB fal­len. Fer­ner wird im Ge­setz ge­re­gelt, wann eine aus­schüttungs­ge­sperrte Rück­lage wie­der auf­zulösen ist.
  • Mit­tel­große Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten und haf­tungs­be­schränkte Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten wer­den von der Pflicht be­freit, im An­hang außer­pe­rio­di­sche Erträge und Auf­wen­dun­gen zu erläutern.
  • Die Be­frei­ung ei­nes deut­schen Mut­ter­un­ter­neh­mens, das gleich­zei­tig Toch­ter­un­ter­neh­men ei­nes über­ge­ord­ne­ten Mut­ter­un­ter­neh­mens mit Sitz in einem Dritt­staat ist (z.B. in den USA oder in der Schweiz), von der Pflicht zur (Teil-)Kon­zern­rech­nungs­le­gung setzt nicht vor­aus, dass der vom Dritt­staa­ten-Mut­ter­un­ter­neh­men auf­ge­stellte Kon­zern­la­ge­be­richt (bzw. ein gleich­wer­ti­ges Do­ku­ment nach dem je­wei­li­gen ausländi­schen Recht) von einem Ab­schlussprüfer geprüft sein muss. Mit­hin bleibt die in­so­weit seit In­kraft­tre­ten des Bil­MoG gel­tende Rechts­lage ma­te­ri­ell er­hal­ten.
  • Eine frei­wil­lige vor­zei­tige An­wen­dung des HGB i.d.F. des Bil­RUG be­reits auf Ab­schlüsse und La­ge­be­richte für nach dem 31.12.2014 be­gin­nende Ge­schäfts­jahre ist nicht möglich. Grundsätz­lich sind sämt­li­che durch das Bil­RUG geänder­ten Vor­schrif­ten erst­mals auf Ab­schlüsse und La­ge­be­richte für das nach dem 31.12.2015 be­gin­nende Ge­schäfts­jahr an­zu­wen­den, bei einem ka­len­der­jahr­glei­chen Ge­schäfts­jahr also auf den Ab­schluss und La­ge­be­richt für das Jahr 2016. Hier­von un­berührt bleibt die Möglich­keit, die §§ 267, 267a Abs. 1, 277 Abs. 1 und 293 HGB i.d.F. des Bil­RUG (Schwel­len­werte und geänderte De­fi­ni­tion der Um­sat­zerlöse) be­reits erst­mals auf Ab­schlüsse und La­ge­be­richte für das nach dem 31.12.2013 be­gin­nende Ge­schäfts­jahr an­zu­wen­den, diese Vor­schrif­ten je­doch nur im Pa­ket.

Hinweis

Vor Aus­fer­ti­gung und Verkündung im Bun­des­ge­setz­blatt muss das Bil­RUG noch den Bun­des­rat pas­sie­ren. Dies ist für des­sen letzte Sit­zung vor der Som­mer­pause am 10.7.2015 vor­ge­se­hen. Al­ler­dings ist das Ge­setz nicht zu­stim­mungs­bedürf­tig. Als sog. Ein­spruchs­ge­setz kann der Bun­des­rat le­dig­lich die Ein­be­ru­fung des Ver­mitt­lungs­aus­schus­ses be­an­tra­gen, was al­ler­dings nicht zu er­war­ten ist.
 
Zeit­gleich mit der Ver­ab­schie­dung des Bil­RUG hat der Bun­des­tag eine Ent­schließung an­ge­nom­men, in der er die Bun­des­re­gie­rung auf­for­dert, kurz­fris­tig zu prüfen, ob die bei der Ver­ab­schie­dung des Bil­MoG zu­grunde ge­leg­ten An­nah­men im Hin­blick auf die Dauer des Re­fe­renz­zeit­raums für die Er­mitt­lung der Ab­zin­sungs­zinssätze gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB (der­zeit sie­ben Jahre) an­ge­passt wer­den müssen, und dem Bun­des­tag ggf. eine an­ge­mes­sene Neu­re­ge­lung des § 253 Abs. 2 HGB vor­zu­schla­gen. In­so­weit bleibt die wei­tere Ent­wick­lung ab­zu­war­ten.

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