Gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/4050 vom 20.2.2015) haben sich aufgrund der Beschlussempfehlung insbesondere die nachfolgend genannten Änderungen ergeben:
- Es wird klargestellt, dass sich die Einstandspflicht des Mutterunternehmens für Verpflichtungen des Tochterunternehmens in sachlicher Hinsicht auf alle vom Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen sowie in zeitlicher Hinsicht auf das folgende Geschäftsjahr erstrecken muss, damit die Tochterkapitalgesellschaft von der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses unter Beachtung der ergänzenden Vorschriften der §§ 264 ff. HGB sowie von der Pflicht zur Prüfung des Abschlusses sowie dessen Offenlegung befreit werden kann. Ferner wird in der Begründung zur Beschlussempfehlung ausgeführt, dass „[e]ine infolge eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages eintretende gesetzliche Verlustübernahme nach § 302 AktG und eine konzernrechtliche Verbundenheit der Unternehmen […] für diese Einstandspflicht im Regelfall“ ausreiche. Zudem wird ebenfalls in der Begründung darauf hingewiesen, dass auch ein nach den in EU-Recht übernommenen IFRS aufgestellter Konzernabschluss befreiende Wirkung haben kann.
- In der Begründung zur Beschlussempfehlung wird zum Ausdruck gebracht, dass Beteiligungserträge, die phasengleich vereinnahmt werden, nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Ausschüttungssperre nach § 272 Abs. 5 HGB fallen. Ferner wird im Gesetz geregelt, wann eine ausschüttungsgesperrte Rücklage wieder aufzulösen ist.
- Mittelgroße Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften werden von der Pflicht befreit, im Anhang außerperiodische Erträge und Aufwendungen zu erläutern.
- Die Befreiung eines deutschen Mutterunternehmens, das gleichzeitig Tochterunternehmen eines übergeordneten Mutterunternehmens mit Sitz in einem Drittstaat ist (z.B. in den USA oder in der Schweiz), von der Pflicht zur (Teil-)Konzernrechnungslegung setzt nicht voraus, dass der vom Drittstaaten-Mutterunternehmen aufgestellte Konzernlagebericht (bzw. ein gleichwertiges Dokument nach dem jeweiligen ausländischen Recht) von einem Abschlussprüfer geprüft sein muss. Mithin bleibt die insoweit seit Inkrafttreten des BilMoG geltende Rechtslage materiell erhalten.
- Eine freiwillige vorzeitige Anwendung des HGB i.d.F. des BilRUG bereits auf Abschlüsse und Lageberichte für nach dem 31.12.2014 beginnende Geschäftsjahre ist nicht möglich. Grundsätzlich sind sämtliche durch das BilRUG geänderten Vorschriften erstmals auf Abschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr also auf den Abschluss und Lagebericht für das Jahr 2016. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit, die §§ 267, 267a Abs. 1, 277 Abs. 1 und 293 HGB i.d.F. des BilRUG (Schwellenwerte und geänderte Definition der Umsatzerlöse) bereits erstmals auf Abschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, diese Vorschriften jedoch nur im Paket.
Hinweis
Vor Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt muss das BilRUG noch den Bundesrat passieren. Dies ist für dessen letzte Sitzung vor der Sommerpause am 10.7.2015 vorgesehen. Allerdings ist das Gesetz nicht zustimmungsbedürftig. Als sog. Einspruchsgesetz kann der Bundesrat lediglich die Einberufung des Vermittlungsausschusses beantragen, was allerdings nicht zu erwarten ist.
Zeitgleich mit der Verabschiedung des BilRUG hat der Bundestag eine Entschließung angenommen, in der er die Bundesregierung auffordert, kurzfristig zu prüfen, ob die bei der Verabschiedung des BilMoG zugrunde gelegten Annahmen im Hinblick auf die Dauer des Referenzzeitraums für die Ermittlung der Abzinsungszinssätze gemäß § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB (derzeit sieben Jahre) angepasst werden müssen, und dem Bundestag ggf. eine angemessene Neuregelung des § 253 Abs. 2 HGB vorzuschlagen. Insoweit bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.