Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 18.10.2007, Az. VI R 96/04) und im Widerspruch zur Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 19.4.2013) lässt der BFH mit Urteil vom 30.11.2016 (Az. VI R 2/15) bei Anwendung der 1 %-Methode den Abzug der vom Arbeitnehmer übernommenen einzelnen (individuellen) Kosten zum Abzug zu. Lediglich der Differenzbetrag aus der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der 1 %-Methode und den vom Arbeitnehmer getragenen Kraftstoffkosten ist im Streitfall als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Voraussetzung der vorteilsmindernden Berücksichtigung der Kraftstoffkosten ist allerdings, dass der Arbeitnehmer diese im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.
Hinweis
Übersteigen allerdings die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens, ist der Differenzbetrag weder als negativer Arbeitslohn noch als Werbungskosten zu berücksichtigen. Zu diesem Ergebnis kommt der BFH in einem weiteren Urteil vom 30.11.2016 (Az. VIR 49/14). Dort hatte der Arbeitnehmer ein pauschal ermitteltes monatliches Nutzungsentgelt zu entrichten. Der geldwerte Vorteil wurde nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt. Wie aus den Entscheidungsgründen des Urteils Az. VI R 2/15 hervorgeht, käme der BFH zum gleichen Ergebnis, wenn der Arbeitnehmer einzelne Kosten übernommen hätte und der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Methode ermittelt worden wäre.