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Doppelbelastung geerbter Zinsansprüche mit Erbschaft- und Einkommensteuer

BFH 7.4.2015, 1 BvR 1432/10

Be­reits in der Ver­gan­gen­heit be­schäftigte die fi­nanz­ge­richt­li­che Recht­spre­chung, ob zum Zeit­punkt des Erb­falls noch nicht fällige Er­trag­steu­ern auf durch die Erb­schaft er­wor­be­nes Vermögen für Zwecke der Erb­schaft­steuer min­dernd zu berück­sich­ti­gen sind oder ob die Dop­pel­be­las­tung mit Er­trag- und Erb­schaft­steuer hin­zu­neh­men ist. Dazu äußerte sich nun - wenn auch nicht ab­schließend - das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt.

Das BVerfG hat mit Be­schluss vom 7.4.2015 (Az. 1 BvR 1432/10) eine Ver­fas­sungs­be­schwerde ge­gen die Dop­pel­be­las­tung mit Erb­schaft- und Ein­kom­men­steuer bei der Ver­er­bung von Zins­an­sprüchen man­gels Er­folgs­aus­sich­ten nicht zur Ent­schei­dung an­ge­nom­men. Nach Auf­fas­sung des Ge­richts ist es auf­grund der Ty­pi­sie­rungs- und Pau­scha­lie­rungs­be­fug­nis des Ge­setz­ge­bers mit dem Ge­bot der steu­er­li­chen Last­en­gleich­heit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ver­ein­bar, eine später ent­ste­hende Ein­kom­men­steuer bei der Be­rech­nung der Erb­schaft­steuer in die­ser Kon­stel­la­tion un­berück­sich­tigt zu las­sen.

Hinweis

Der BFH hat be­reits im Rah­men der Un­ter­neh­mens­be­wer­tung la­tente Er­trag­steu­ern nicht zum Ab­zug zu­ge­las­sen, so z.B. bei der Be­wer­tung nach dem Stutt­gar­ter Ver­fah­ren (z. B. BFH-Ur­teil vom 2.10.1991, Az. II R 153/88). Da sich aber die Be­wer­tungs­vor­schrif­ten zwi­schen­zeit­lich grund­le­gend geändert ha­ben, lässt sich we­der aus der Recht­spre­chung des BFH noch aus dem Be­schluss des BVerfG eine ge­ne­relle Aus­sage zum Verhält­nis von Erb­schaft- und Ein­kom­men­steuer und dem Pro­blem der la­ten­ten Ein­kom­men­steu­er­be­las­tung schluss­fol­gern.

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