Das BVerfG hat mit Beschluss vom 7.4.2015 (Az. 1 BvR 1432/10) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Doppelbelastung mit Erbschaft- und Einkommensteuer bei der Vererbung von Zinsansprüchen mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Auffassung des Gerichts ist es aufgrund der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers mit dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, eine später entstehende Einkommensteuer bei der Berechnung der Erbschaftsteuer in dieser Konstellation unberücksichtigt zu lassen.
Hinweis
Der BFH hat bereits im Rahmen der Unternehmensbewertung latente Ertragsteuern nicht zum Abzug zugelassen, so z.B. bei der Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren (z. B. BFH-Urteil vom 2.10.1991, Az. II R 153/88). Da sich aber die Bewertungsvorschriften zwischenzeitlich grundlegend geändert haben, lässt sich weder aus der Rechtsprechung des BFH noch aus dem Beschluss des BVerfG eine generelle Aussage zum Verhältnis von Erbschaft- und Einkommensteuer und dem Problem der latenten Einkommensteuerbelastung schlussfolgern.