In dem vom BFH mit Urteil vom 9.3.2016 (Az. X R 46/14) entschiedenen Streitfall errichtete ein Unternehmer mit eigenen Mitteln ein Betriebsgebäude auf einem Grundstück, das ihm und seinem Ehegatten jeweils hälftig gehörte. Die auf den Miteigentumsanteil des Nichtunternehmer-Ehegatten entfallenden Gebäudeherstellungskosten wurden als immaterielles Wirtschaftsgut behandelt und nach § 7 Abs. 1 EStG unter Annahme einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren bereits weitgehend abgeschrieben. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge wurden sowohl das Einzelunternehmen als auch das Grundstück auf den Sohn der Ehegatten übertragen.
Die Wirtschaftsgüter des Einzelunternehmens, einschließlich des Gebäudeteils des Unternehmer-Ehegatten waren vom Sohn mit den Buchwerten fortzuführen (vgl. § 6 Abs. 3 EStG). Die im Eigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten stehende Gebäudehälfte ist - so der BFH - aus dem Privatvermögen im Wege der Einlage in das Betriebsvermögen des Sohns gelangt und dort mit dem Teilwert zu bewerten. Da dieser Teilwert AfA-Bemessungsgrundlage ist, kann im Ergebnis die AfA doppelt berücksichtigt werden.