deen

Aktuelles

Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks möglich

Laut gängi­ger Recht­spre­chung können Her­stel­lungs­kos­ten für ein be­trieb­li­ches Gebäude, wel­ches auf dem Grundstück des Ehe­gat­ten er­rich­tet wird, ähn­lich einem Gebäude auf einem ei­ge­nen Grundstück steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den. Doch wie ist die­ses Gebäude steu­er­lich zu be­han­deln, wenn es im Rah­men der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge über­tra­gen wird? Dazu nimmt der BFH in einem ak­tu­el­len Ur­teil Stel­lung und kommt zu einem für die Steu­er­pflich­ti­gen güns­ti­gen Er­geb­nis.

In dem vom BFH mit Ur­teil vom 9.3.2016 (Az. X R 46/14) ent­schie­de­nen Streit­fall er­rich­tete ein Un­ter­neh­mer mit ei­ge­nen Mit­teln ein Be­triebs­gebäude auf einem Grundstück, das ihm und sei­nem Ehe­gat­ten je­weils hälf­tig gehörte. Die auf den Mit­ei­gen­tums­an­teil des Nicht­un­ter­neh­mer-Ehe­gat­ten ent­fal­len­den Gebäude­her­stel­lungs­kos­ten wur­den als im­ma­te­ri­el­les Wirt­schafts­gut be­han­delt und nach § 7 Abs. 1 EStG un­ter An­nahme ei­ner be­triebs­gewöhn­li­chen Nut­zungs­dauer von 50 Jah­ren be­reits weit­ge­hend ab­ge­schrie­ben. Im Wege der vor­weg­ge­nom­me­nen Erb­folge wur­den so­wohl das Ein­zel­un­ter­neh­men als auch das Grundstück auf den Sohn der Ehe­gat­ten über­tra­gen.

Die Wirt­schaftsgüter des Ein­zel­un­ter­neh­mens, ein­schließlich des Gebäude­teils des Un­ter­neh­mer-Ehe­gat­ten wa­ren vom Sohn mit den Buch­wer­ten fort­zuführen (vgl. § 6 Abs. 3 EStG). Die im Ei­gen­tum des Nicht­un­ter­neh­mer-Ehe­gat­ten ste­hende Gebäudehälfte ist - so der BFH - aus dem Pri­vat­vermögen im Wege der Ein­lage in das Be­triebs­vermögen des Sohns ge­langt und dort mit dem Teil­wert zu be­wer­ten. Da die­ser Teil­wert AfA-Be­mes­sungs­grund­lage ist, kann im Er­geb­nis die AfA dop­pelt berück­sich­tigt wer­den.

nach oben