Dies entschied der BFH mit Urteil vom 9.3.2016 (Az. I R 66/14). Nach seiner Auffassung ist die doppelte Gebührenerhebung gerechtfertigt, weil das Gesetz die Gebühr typisierend an den jeweiligen Antrag knüpft. Laut BFH bestehen keine weitergehenden Sonderregelungen, aus denen sich ein Entfallen des Gebührenanspruchs für einen Fall der vorliegenden Art ergibt.
Hinweis
Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens erfolgt eine Klarstellung, dass bei einer einheitlich gegenüber mehreren Antragstellern erteilten verbindlichen Auskunft nur eine Gebühr zu erheben ist, für die alle Antragsteller als Gesamtschuldner haften (§ 89 Abs. 3 Satz 2 AO). Diese Gebührenregelung gilt für Anträge, die nach dem Tag der Gesetzesverkündung eingehen (§ 25 Abs. 2 Satz 2 Art. 97 EG-AO). Insofern sollte also in derartigen Konstellationen geprüft werden, ob mit der Beantragung einer verbindlichen Auskunft bis zur Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt zugewartet werden kann.