deen

Aktuelles

Doppelte Haushaltsführung: Arbeitswege von etwa einer Stunde in Ballungszentren üblich und zumutbar

FG Hamburg 17.12.2014, 2 K 113/14

Ins­be­son­dere in Großstädten, in de­nen die Wohnstätten der Be­schäftig­ten im­mer wei­ter in die Rand­be­rei­che und über die po­li­ti­sche Grenze ei­ner Ge­meinde hin­aus (sog. "Speckgürtel") verdrängt wer­den, sind Fahrt­zei­ten von etwa ei­ner Stunde üblich und ohne wei­te­res zu­mut­bar. Es reicht nicht aus, in einen frem­den Haus­halt bloß - wie bei den El­tern oder als Be­such - ein­ge­glie­dert zu sein, ohne die Haus­haltsführung ver­ant­wort­lich mit­zu­be­stim­men, wofür wie­derum die fi­nan­zi­elle Be­tei­li­gung ein ge­wich­ti­ges In­diz sein kann.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ar­bei­tet und wohnt seit meh­re­ren Jah­ren in Ham­burg. Mit der Steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2011 machte sie erst­mals Kos­ten für eine dop­pelte Haus­haltsführung gel­tend. Sie wies dar­auf hin, dass sie ih­ren Le­bens­mit­tel­punkt seit 2005 in ei­ner Um­land­ge­meinde habe, wo sie im Haus ih­res Le­bens­gefähr­ten wohne. We­gen der ungüns­ti­gen Ver­kehrs­an­bin­dung habe sie al­ler­dings ihre Woh­nung in Ham­burg bei­be­hal­ten und ver­bringe dort wöchent­lich drei bis vier Nächte. An den Kos­ten des Haus­halts be­tei­lige sie sich seit Jah­ren mit der­zeit 150 € mo­nat­lich. Die Beträge würden bar über­ge­ben oder mit ver­aus­lag­ten Zah­lun­gen ver­rech­net.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte bei den Auf­wen­dun­gen für eine dop­pelte Haus­haltsführung le­dig­lich die gel­tend ge­mach­ten Kos­ten für Heim­fahr­ten. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hatte im Streit­jahr kei­nen An­spruch auf Berück­sich­ti­gung der gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen für eine dop­pelte Haus­haltsführung. Das Fi­nanz­amt hat zu Recht die Berück­sich­ti­gung der Kos­ten der Ham­bur­ger Woh­nung ab­ge­lehnt.

Eine be­ruf­lich begründete dop­pelte Haus­haltsführung setzt vor­aus, dass der Steu­er­pflich­tige sei­nen Le­bens­mit­tel­punkt in einem ei­ge­nen Haus­stand außer­halb des Be­schäfti­gungs­or­tes hat und da­ne­ben noch eine Woh­nung am Be­schäfti­gungs­ort aus be­ruf­li­cher Ver­an­las­sung un­terhält, um sei­nen Ar­beits­platz von dort aus er­rei­chen zu können. Un­ter Be­schäfti­gungs­ort i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG ist al­ler­dings nicht nur die po­li­ti­sche Ge­meinde - hier Ham­burg - son­dern auch der Ein­zugs­be­reich die­ser Ge­meinde zu ver­ste­hen. Ins­be­son­dere in Großstädten, in de­nen die Wohnstätten der Be­schäftig­ten im­mer wei­ter in die Rand­be­rei­che und über die po­li­ti­sche Grenze ei­ner Ge­meinde hin­aus (sog. "Speckgürtel") verdrängt wer­den, sind Fahrt­zei­ten von etwa ei­ner Stunde üblich und ohne wei­te­res zu­mut­bar.

In­fol­ge­des­sen lag das Haus des Le­bens­gefähr­ten nicht außer­halb des Be­schäfti­gungs­or­tes der Kläge­rin. Das Haus und die Ar­beitsstätte der Kläge­rin wa­ren ca. 36 km von­ein­an­der ent­fernt und die Fahrt­zeit be­trug - selbst wenn öff­ent­li­che Ver­kehrs­mit­tel be­nutzt wur­den - re­gelmäßig nicht mehr als rund eine Stunde. Außer­dem schien es noch sehr zwei­fel­haft, dass die Kläge­rin im Haus ih­res Le­bens­gefähr­ten tatsäch­lich einen ei­ge­nen Haus­stand un­ter­hal­ten hatte. Denn es reicht nicht aus, in einen frem­den Haus­halt bloß - wie bei den El­tern oder als Be­such - ein­ge­glie­dert zu sein, ohne die Haus­haltsführung ver­ant­wort­lich mit­zu­be­stim­men, wofür wie­derum die fi­nan­zi­elle Be­tei­li­gung ein ge­wich­ti­ges In­diz sein kann. Die ver­blie­be­nen Zwei­fel gin­gen in die­sem Fall zu Las­ten der Kläge­rin, da sie hin­sicht­lich der steu­er­min­dern­den Umstände, hier das Vor­lie­gen ei­ner dop­pel­ten Haus­haltsführung, die Fest­stel­lungs­last trug.

Link­hin­weis:

nach oben