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Durchschnittssatzbesteuerung bei einer Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken

BFH 21.1.2015, XI R 13/13

Die An­wen­dung der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung nach § 24 UStG auf Dienst­leis­tun­gen ei­nes Land- oder Forst­wirts ist - ob­wohl sehr um­strit­ten - nicht schon des­halb aus­ge­schlos­sen, weil der Dienst­leis­tungs­empfänger kein Land- oder Forst­wirt ist. Ein Land­wirt hat al­ler­dings dann kei­nen An­spruch auf die An­wen­dung der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung für im Rah­men ei­ner Pen­si­ons­pfer­de­hal­tung zu Zucht­zwe­cken er­brachte Dienst­leis­tun­gen, wenn die Pferde nicht zu land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Zwecken ge­nutzt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Land­wirt. Er be­trieb im Streit­jahr 2005 eine Pfer­de­zucht mit 30 ei­ge­nen Pfer­den. Zusätz­lich un­ter­hielt er eine Pfer­de­pen­sion für ca. 70 Pferde, die u.a. der Pfer­de­zucht für Nicht­land­wirte diente. Dazu gehörten fol­gende Dienst­leis­tun­gen: Be­le­gung der Stu­ten durch künst­li­che Be­sa­mung, Ab­fohlung, Auf­zucht und Aus­bil­dung der Foh­len, Präsen­ta­tion und Aus­bil­dung für Pfer­de­schauen und Leis­tungsprüfun­gen, Be­ra­tung über die Zuchtmöglich­kei­ten, Be­treu­ung so­wie Hilfe beim Kauf oder Ver­kauf von Pfer­den.

Der Kläger schloss mit den je­wei­li­gen Pfer­de­ein­stel­lern Pen­si­ons­verträge ab. Der mo­nat­li­che Pen­si­ons­preis be­trug durch­schnitt­lich 185 € pro Stute. So­fern zusätz­li­che Leis­tun­gen (z.B. Huf­schmied) er­bracht wur­den, wur­den diese je­weils mo­nat­lich vom Kläger ge­son­dert in Rech­nung ge­stellt. Die Tierärzte rech­ne­ten ihre Leis­tun­gen re­gelmäßig un­mit­tel­bar ge­genüber den Pfer­de­ein­stel­lern ab.

Nach ei­ner Be­triebsprüfung be­ur­teilte das Fi­nanz­amt die vom Kläger er­brach­ten Dienst­leis­tun­gen an Nicht­land­wirte als ein­heit­li­che Pen­si­ons­leis­tung, die außer­halb ei­nes land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­triebs er­bracht werde und da­mit ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers nicht der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung nach § 24 UStG un­ter­liege.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Das FG hatte zu Un­recht die An­wen­dung der be­gehr­ten Durch­schnitts­satz­be­steue­rung auf die streit­be­fan­ge­nen Umsätze des Klägers ver­sagt.

Die An­wen­dung der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung nach § 24 UStG auf Dienst­leis­tun­gen ei­nes Land- oder Forst­wirts ist nicht schon des­halb aus­ge­schlos­sen, weil der Dienst­leis­tungs­empfänger kein Land- oder Forst­wirt ist. Diese These ist al­ler­dings um­strit­ten. Während teil­weise die Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung ge­teilt wird, eine "Pen­si­ons­leis­tung" an einen Nicht­land­wirt bzw. Nicht­forst­wirt trage von vorn­her­ein nicht zur land­wirt­schaft­li­chen Pro­duk­tion bei und diene kei­nen land­wirt­schaft­li­chen Zwecken (Ab­schn. 24.3. Abs. 5 und Abs. 11 S. 2 UStAE), wird diese Ein­schränkung auch ab­ge­lehnt bzw. für zwei­fel­haft ge­hal­ten. Der Se­nat hält die Ein­schränkung da­hin­ge­hend, dass die Dienst­leis­tun­gen an Land- oder Forst­wirte er­bracht wer­den müssen, nicht für ge­recht­fer­tigt.

Ein Land­wirt hat al­ler­dings dann kei­nen An­spruch auf die An­wen­dung der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung für im Rah­men ei­ner Pen­si­ons­pfer­de­hal­tung zu Zucht­zwe­cken er­brachte Dienst­leis­tun­gen, wenn die Pferde nicht zu land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Zwecken ge­nutzt wer­den. Da­nach schei­det bei ei­ner Pen­si­ons­hal­tung von Pfer­den die An­wen­dung der Durch­schnitts­satz­be­steue­rung aus, wenn die be­treu­ten Pferde aus pri­va­ten Gründen zu Frei­zeitz­we­cken ge­hal­ten wer­den nicht aber dann, wenn die Pferde von ih­ren Hal­tern - aus­nahms­weise - zu land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Zwecken ge­nutzt wer­den. Das­selbe gilt bei der streit­be­fan­ge­nen "Pen­si­ons­pfer­de­hal­tung zu Zucht­zwe­cken".

Der Se­nat kann aber nicht durch­er­ken­nen, weil das FG - aus­ge­hend von sei­ner Rechts­auf­fas­sung zu Recht - bis­lang noch keine tatsäch­li­chen Fest­stel­lun­gen zu der Frage ge­trof­fen hat, ob - und ggf. in wel­chem Um­fang - die Pen­si­ons­pferde (Stu­ten und Foh­len) von den Ein­stel­lern zu land- oder forst­wirt­schaft­li­chen Zwecken ge­hal­ten wur­den. So­weit dies der Fall ist, wird das FG prüfen müssen, ob der Kläger die Pen­si­ons­pfer­de­hal­tung zu Zucht­zwe­cken mit­hilfe von Wirt­schaftsgütern er­bracht hat, die sei­nem nor­ma­len Ausrüstungs­be­stand zu­zu­rech­nen wa­ren bzw. hierfür Wirt­schaftsgüter ver­wen­det hat, die nicht dem be­triebs­gewöhn­li­chen Ausrüstungs­be­stand des land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­triebs zu­zu­rech­nen wa­ren.

Link­hin­weis:

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