Am 3.4.2014 bzw. am 14.4.2014 wurde die Reform der Abschlussprüfung durch das EU-Parlament bzw. den EU-Ministerrat beschlossen. Die Reform besteht aus einer Richtlinie und einer Verordnung. Die Richtlinie zur Änderung der Abschlussprüferrichtlinie (2006/43/EG) besitzt für alle Abschlussprüfer Gültigkeit und ist innerhalb von zwei Jahren umzusetzen. Die Verordnung gilt unmittelbar, es sind jedoch Übergangsfristen vorgesehen. Sie regelt die Anforderungen an Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. Es gilt das Prinzip der Mandatsbezogenheit, so dass sich die strengeren Regelungen der Verordnung ausdrücklich nur auf die Abschlussprüfer von Unternehmen öffentlichen Interesses beziehen, sofern sie diese Unternehmen prüfen.
Ziel der Reform ist es, die Transparenz und das Vertrauen in die Abschlussprüfung zu erhöhen, indem die Glaubwürdigkeit der geprüften Jahresabschlüsse von Unternehmen öffentlichen Interesses gestärkt wird. Das von der EU-Kommission ursprünglich verfolgte Ziel, den Wettbewerb unter den Abschlussprüfern zu stärken, ist im Laufe der Beratungen in den EU-Gremien weitgehend aufgegeben worden.
Die Definition der Unternehmen öffentlichen Interesses der bisherigen Abschlussprüferrichtlinie bleibt grundsätzlich bestehen. Hierunter fallen weiterhin alle Banken, Versicherungen und börsennotierte Unternehmen. Bereichsausnahmen für Kreditinstitute und Versicherungen werden jedoch zukünftig nicht mehr möglich sein. Dennoch steht den Mitgliedstaaten eine eigenständige Definition von Unternehmen öffentlichen Interesses aufgrund der Art ihrer Geschäftstätigkeit, ihrer Größe, der Mitarbeiterzahl oder ihrer Gesellschaftsform offen.
Die Reform enthält folgende Kernpunkte:
- Verpflichtende externe Rotation des Abschlussprüfers bei Unternehmen öffentlichen Interesses
Bei Unternehmen öffentlichen Interesses ist nach zehn Jahren eine Rotation vorzunehmen. Auf der Basis von Mitgliedstaatenwahlrechten ist eine Verlängerung der Frist jedoch möglich um
zehn Jahre, wenn eine öffentliche Ausschreibung der Abschlussprüfung erfolgt bzw.
14 Jahre, wenn mindestens zwei Abschlussprüfer beauftragt sind (Joint Audit).
Von den Mitgliedstaaten dürfen jedoch auch kürzere Rotationsfristen vorgegeben werden.
Als Übergangsfrist für Abschlussprüfer eines Unternehmens öffentlichen Interesses, die bereits seit zwanzig oder mehr Jahren bestellt sind, ist eine externe Rotation erstmalig sechs Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung vorzunehmen. Bei einem Bestellungszeitraum zwischen 11 und 19 Jahren ist eine Rotation neun Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung vorzunehmen.
- Verbot und Einschränkung prüfungsfremder Leistungen des Abschlussprüfers beim jeweiligen Prüfungsmandat
Um Interessenskonflikten und Beeinträchtigungen der Unabhängigkeit vorzubeugen, dürfen bestimmte prüfungsfremde Leistungen, die in einer sogenannten Black List in Art. 5 der Verordnung aufgeführt werden, vom Abschlussprüfer nicht mehr bei dem zu prüfenden Unternehmen öffentlichen Interesses erbracht werden. Hierunter fallen u. a. Steuer- und Unternehmensberatungs- sowie Abschlusserstellungsleistungen. Auch Leistungen an Mutter- und Tochterunternehmen des Prüfungsmandats sowie Leistungen von Netzwerkpartnern sind hiervon betroffen. Die in der Black List aufgeführten Leistungen können von den Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen modifiziert werden.
Zudem wird für prüfungsfremde Honorare bei Unternehmen öffentlichen Interesses eine Begrenzung eingeführt: Diese dürfen nicht mehr als 70 % des durchschnittlichen Prüfungshonorars der letzten drei Jahre betragen. Hierbei einzubeziehen sind auch die Honorare für Mutter- und Tochterunternehmen.
- Kooperation von Prüferaufsichtsbehörden
Für Abschlussprüfer von Unternehmen öffentlichen Interesses muss in letzter Verantwortung eine Behörde zuständig sein, welche nur aus berufsstandunabhängigen bzw. berufsfremden Personen bestehen darf. Für Abschlussprüfer aller anderen Unternehmen in Deutschland kann die Aufsicht bei der Wirtschaftsprüferkammer belassen werden.
- Anwendung der International Standards on Auditing
Damit künftig alle Abschlussprüfungen nach den International Standards on Auditing (ISA) durchgeführt werden können, wird die Europäische Kommission ermächtigt, die ISA zu übernehmen. Die Annahme der ISA darf jedoch die Verordnung nicht erweitern, abgesehen von den Anforderungen der Art. 7 (Unregelmäßigkeiten), Art. 8 (auftragsbegleitende Qualitätssicherung) und Art. 18 (Übergabeakte) der Verordnung. Bei der Anwendung der ISA bei der Prüfung von kleinen und mittleren Unternehmen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
- Bestätigungsvermerk/Prüfungsbericht
Die Verordnung enthält bezüglich des Bestätigungsvermerks in Art. 10 erweiterte Berichtspflichten in Anlehnung an die aktuellen Verlautbarungen des IAASB sowie Vorgaben für einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss, welcher dem deutschen Prüfungsbericht ähnelt.