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EU-Reform der Abschlussprüfung verabschiedet

Am 3.4.2014 bzw. am 14.4.2014 wurde die Re­form der Ab­schlussprüfung durch das EU-Par­la­ment bzw. den EU-Mi­nis­ter­rat be­schlos­sen. Die Re­form be­steht aus ei­ner Richt­li­nie und ei­ner Ver­ord­nung. Die Richt­li­nie zur Ände­rung der Ab­schlussprüfer­richt­li­nie (2006/43/EG) be­sitzt für alle Ab­schlussprüfer Gültig­keit und ist in­ner­halb von zwei Jah­ren um­zu­set­zen. Die Ver­ord­nung gilt un­mit­tel­bar, es sind je­doch Überg­angs­fris­ten vor­ge­se­hen. Sie re­gelt die An­for­de­run­gen an Ab­schlussprüfun­gen bei Un­ter­neh­men von öff­ent­li­chem In­ter­esse. Es gilt das Prin­zip der Man­dats­be­zo­gen­heit, so dass sich die stren­ge­ren Re­ge­lun­gen der Ver­ord­nung ausdrück­lich nur auf die Ab­schlussprüfer von Un­ter­neh­men öff­ent­li­chen In­ter­es­ses be­zie­hen, so­fern sie diese Un­ter­neh­men prüfen.

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Ziel der Re­form ist es, die Trans­pa­renz und das Ver­trauen in die Ab­schlussprüfung zu erhöhen, in­dem die Glaubwürdig­keit der geprüften Jah­res­ab­schlüsse von Un­ter­neh­men öff­ent­li­chen In­ter­es­ses gestärkt wird. Das von der EU-Kom­mis­sion ur­sprüng­lich ver­folgte Ziel, den Wett­be­werb un­ter den Ab­schlussprüfern zu stärken, ist im Laufe der Be­ra­tun­gen in den EU-Gre­mien weit­ge­hend auf­ge­ge­ben wor­den.

Die De­fi­ni­tion der Un­ter­neh­men öff­ent­li­chen In­ter­es­ses der bis­he­ri­gen Ab­schlussprüfer­richt­li­nie bleibt grundsätz­lich be­ste­hen. Hier­un­ter fal­len wei­ter­hin alle Ban­ken, Ver­si­che­run­gen und börsen­no­tierte Un­ter­neh­men. Be­reichs­aus­nah­men für Kre­dit­in­sti­tute und Ver­si­che­run­gen wer­den je­doch zukünf­tig nicht mehr möglich sein. Den­noch steht den Mit­glied­staa­ten eine ei­genständige De­fi­ni­tion von Un­ter­neh­men öff­ent­li­chen In­ter­es­ses auf­grund der Art ih­rer Ge­schäftstätig­keit, ih­rer Größe, der Mit­ar­bei­ter­zahl oder ih­rer Ge­sell­schafts­form of­fen.

Die Re­form enthält fol­gende Kern­punkte:

  • Ver­pflich­tende ex­terne Ro­ta­tion des Ab­schlussprüfers bei Un­ter­neh­men öff­ent­li­chen In­ter­es­ses
    Bei Un­ter­neh­men öff­ent­li­chen In­ter­es­ses ist nach zehn Jah­ren eine Ro­ta­tion vor­zu­neh­men. Auf der Ba­sis von Mit­glied­staa­ten­wahl­rech­ten ist eine Verlänge­rung der Frist je­doch möglich um
    zehn Jahre, wenn eine öff­ent­li­che Aus­schrei­bung der Ab­schlussprüfung er­folgt bzw.
    14 Jahre, wenn min­des­tens zwei Ab­schlussprüfer be­auf­tragt sind (Joint Au­dit).
    Von den Mit­glied­staa­ten dürfen je­doch auch kürzere Ro­ta­ti­ons­fris­ten vor­ge­ge­ben wer­den.
    Als Überg­angs­frist für Ab­schlussprüfer ei­nes Un­ter­neh­mens öff­ent­li­chen In­ter­es­ses, die be­reits seit zwan­zig oder mehr Jah­ren be­stellt sind, ist eine ex­terne Ro­ta­tion erst­ma­lig sechs Jahre nach In­kraft­tre­ten der Ver­ord­nung vor­zu­neh­men. Bei einem Be­stel­lungs­zeit­raum zwi­schen 11 und 19 Jah­ren ist eine Ro­ta­tion neun Jahre nach In­kraft­tre­ten der Ver­ord­nung vor­zu­neh­men.
  • Ver­bot und Ein­schränkung prüfungs­frem­der Leis­tun­gen des Ab­schlussprüfers beim je­wei­li­gen Prüfungs­man­dat
    Um In­ter­es­sens­kon­flik­ten und Be­einträch­ti­gun­gen der Un­abhängig­keit vor­zu­beu­gen, dürfen be­stimmte prüfungs­fremde Leis­tun­gen, die in ei­ner so­ge­nann­ten Black List in Art. 5 der Ver­ord­nung auf­geführt wer­den, vom Ab­schlussprüfer nicht mehr bei dem zu prüfen­den Un­ter­neh­men öff­ent­li­chen In­ter­es­ses er­bracht wer­den. Hier­un­ter fal­len u. a. Steuer- und Un­ter­neh­mens­be­ra­tungs- so­wie Ab­schlusser­stel­lungs­leis­tun­gen. Auch Leis­tun­gen an Mut­ter- und Toch­ter­un­ter­neh­men des Prüfungs­man­dats so­wie Leis­tun­gen von Netz­werk­part­nern sind hier­von be­trof­fen. Die in der Black List auf­geführ­ten Leis­tun­gen können von den Mit­glied­staa­ten un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen mo­di­fi­ziert wer­den.
    Zu­dem wird für prüfungs­fremde Ho­no­rare bei Un­ter­neh­men öff­ent­li­chen In­ter­es­ses eine Be­gren­zung ein­geführt: Diese dürfen nicht mehr als 70 % des durch­schnitt­li­chen Prüfungs­ho­no­rars der letz­ten drei Jahre be­tra­gen. Hier­bei ein­zu­be­zie­hen sind auch die Ho­no­rare für Mut­ter- und Toch­ter­un­ter­neh­men.
  • Ko­ope­ra­tion von Prüfer­auf­sichts­behörden
    Für Ab­schlussprüfer von Un­ter­neh­men öff­ent­li­chen In­ter­es­ses muss in letz­ter Ver­ant­wor­tung eine Behörde zuständig sein, wel­che nur aus be­rufs­stan­dun­abhängi­gen bzw. be­rufs­frem­den Per­so­nen be­ste­hen darf. Für Ab­schlussprüfer al­ler an­de­ren Un­ter­neh­men in Deutsch­land kann die Auf­sicht bei der Wirt­schaftsprüfer­kam­mer be­las­sen wer­den.
  • An­wen­dung der In­ter­na­tio­nal Stan­dards on Au­diting
    Da­mit künf­tig alle Ab­schlussprüfun­gen nach den In­ter­na­tio­nal Stan­dards on Au­diting (ISA) durch­geführt wer­den können, wird die Eu­ropäische Kom­mis­sion ermäch­tigt, die ISA zu über­neh­men. Die An­nahme der ISA darf je­doch die Ver­ord­nung nicht er­wei­tern, ab­ge­se­hen von den An­for­de­run­gen der Art. 7 (Un­re­gelmäßig­kei­ten), Art. 8 (auf­trags­be­glei­tende Qua­litäts­si­che­rung) und Art. 18 (Überg­abe­akte) der Ver­ord­nung. Bei der An­wen­dung der ISA bei der Prüfung von klei­nen und mitt­le­ren Un­ter­neh­men gilt der Grund­satz der Verhält­nismäßig­keit.
  • Bestäti­gungs­ver­merk/Prüfungs­be­richt
    Die Ver­ord­nung enthält bezüglich des Bestäti­gungs­ver­merks in Art. 10 er­wei­terte Be­richts­pflich­ten in An­leh­nung an die ak­tu­el­len Ver­laut­ba­run­gen des IAASB so­wie Vor­ga­ben für einen zusätz­li­chen Be­richt an den Prüfungs­aus­schuss, wel­cher dem deut­schen Prüfungs­be­richt ähnelt.
Die in der Ver­ord­nung ent­hal­te­nen zahl­rei­chen Mit­glied­staa­ten­wahl­rechte wer­den in der prak­ti­schen Hand­ha­bung von Un­abhängig­keits­fra­gen bei größeren Un­ter­neh­mens­grup­pen vor­aus­seh­bar ei­nige Schwie­rig­kei­ten ver­ur­sa­chen. Die Pra­xis wird zei­gen, ob die spe­zi­ell für ka­pi­tal­markt­ori­en­tierte Un­ter­neh­men ent­wi­ckel­ten Re­ge­lun­gen eine Aus­strah­lungs­wir­kung auf an­dere prüfungs­pflich­tige Ge­sell­schaf­ten ent­fal­ten wer­den.

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